Der Restrukturierungsplan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil. Er enthält mindestens die nach der Anlage zu diesem Gesetz erforderlichen Angaben. Dem Restrukturierungsplan sind die nach den §§ 14 und 15 erforderlichen Anlagen beizufügen.
Übersicht
Die Vorschrift gibt die Gliederung des Restrukturierungsplans vor und verweist darauf, welche Anlagen dem Restrukturierungsplan beizufügen sind.
Der Restrukturierungsplan ist wie der Insolvenzplan in einen darstellenden (§ 6) und einen gestaltenden (§ 7) Teil zu gliedern. Der darstellende Teil hat informatorische Funktion für die durch die Restrukturierungsmaßnahmen betroffenen Gläubiger und das Insolvenzgericht, der gestaltende Teil legt die Rechtswirkungen des Restrukturierungsplans fest (BT-Drucks. 19/24181, S. 116). Das Gericht kann den Restrukturierungsplan nur wie vorgelegt bestätigen oder die Bestätigung versagen, ohne selbst Änderungen vornehmen zu können (BT-Drucks. 19/24181, S. 116).
Der Restrukturierungsplan muss neben den sich aus den §§ 5 bis 15 ergebenden Angaben als Mindestanforderung die aus der Anlage zu § 5 Satz 2 ersichtlichen Angaben enthalten.
Erforderliche Angaben sind:
Dem Restrukturierungsplan sind eine Erklärung zur Bestandsfähigkeit, eine Vermögensübersicht und eine Ergebnis- und Finanzplanung (§ 14) sowie - soweit zutreffend - die sich aus § 15 ergebenden Erklärungen beizufügen.
Gemäß § 16 wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für kleine und mittlere Unternehmen eine Checkliste für Restrukturierungspläne bekanntmachen und auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlichen. Ein Veröffentlichungsdatum steht derzeit noch nicht fest.
Eine Gliederung könnte wie folgt aussehen:
1. Darstellender Teil
2. Gestaltender Teil
3. Anlagen
a) Anlagen nach § 14
b) Anlagen nach § 15