Auf Antrag des Schuldners führt das Restrukturierungsgericht auch dann eine Vorprüfung durch, wenn der Restrukturierungsplan nicht im gerichtlichen Verfahren zur Abstimmung gebracht werden soll. Gegenstand einer solchen Vorprüfung kann jede Frage sein, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich ist. Neben den in § 46 Absatz 1 Satz 2 genannten Gegenständen können dies insbesondere auch die Anforderungen sein, die an das Planabstimmungsverfahren nach den §§ 17 bis 22 zu stellen sind.


1

Entscheidet sich der Schuldner, den Restrukturierungsplan nicht in einem gerichtlichen Verfahren zur Abstimmung zu stellen, sondern im Rahmen des außergerichtlichen, privatautonom organisierten Planabstimmungsprozesses (§§ 17 ff. StaRUG), erlauben die §§ 47 f. StaRUG dennoch eine Vorprüfung nach dem Vorbild des § 46 StaRUG. Denn auch in diesen Fällen können Unsicherheiten in der Frage bestehen, ob der Restrukturierungsplan bestätigungsfähig ist (Begr. zu § 49 RegE SanInsFoG (neu: § 47 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 149; siehe hierzu auch Bork/NZI-Beilage 2021, 38, 38 f.). Eine Vorabklärung kann insbesondere bei Streitigkeiten oder Zweifeln betreffend die Stimmrechtszuweisung sinnvoll sein (ebenso Braun-StaRUG/Hirte, § 47 Rn. 6).

2

Die Vorprüfung erfordert, wie auch die Vorprüfung nach § 46 StaRUG, einen Antrag des Schuldners. Im Fall des gem. § 73 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 StaRUG von Amts wegen zu bestellenden Restrukturierungsbeauftragten, kann auch dieser den Antrag stellen (vgl. Braun-StaRUG/Hirte, § 47 Rn. 4, § 45 Rn. 6). Eine Vorprüfung von Amts wegen gibt es im außergerichtlichen Planabstimmungsverfahren nicht.

3

Gegenstand der Vorprüfung können, wie auch im Rahmen eines Vorprüfungstermins im gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens nach § 46 Absatz 1 StaRUG, alle für eine etwaige spätere Planbestätigung erheblichen Fragen sein, insbesondere also auch die in der Aufzählung des § 46 Absatz 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 StaRUG genannten Gegenstände. Diese Aufzählung ist aber auch für die Vorprüfung nach § 47 StaRUG nicht abschließend. Insbesondere können Fragen, die das Verfahren der privatautonom organisierten Planabstimmung gem. §§ 17 ff. StaRUG betreffen, einer Klärung zugeführt werden (§ 47 S. 3 StaRUG, vgl. auch Begr. zu § 49 RegE SanInsFoG (neu: § 47 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 149).