Für die Annahme des Restrukturierungsplans setzt der Schuldner eine Frist. Die Frist beträgt mindestens 14 Tage. Sie kann kürzer sein, wenn dem Plan ein Restrukturierungskonzept zugrunde liegt, das allen Planbetroffenen seit mindestens 14 Tagen in Textform zugänglich gemacht ist.
Inhaltsverzeichnis
- Teil 1 - Krisenfrüherkennung und -management (§ 1)
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Teil 2 - Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (§§ 2 - 93)
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Kapitel 1 - Restrukturierungsplan (§§ 2 - 28)
- Abschnitt 1 - Gestaltung von Rechtsverhältnissen (§§ 2 - 4)
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Abschnitt 2 - Anforderungen an den Restrukturierungsplan (§§ 5 - 16)
- § 5 - Gliederung des Restrukturierungsplans
- § 6 - Darstellender Teil
- § 7 - Gestaltender Teil
- § 8 - Auswahl der Planbetroffenen
- § 9 - Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen
- § 10 - Gleichbehandlung von Planbetroffenen
- § 11 - Haftung des Schuldners
- § 12 - Neue Finanzierung
- § 13 - Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse
- § 14 - Erklärung zur Bestandsfähigkeit; Vermögensübersicht; Ergebnis- und Finanzplan
- § 15 - Weitere beizufügende Erklärungen
- § 16 - Checkliste für Restrukturierungspläne
- Abschnitt 3 - Planabstimmung (§§ 17 - 28)
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Kapitel 2 - Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente (§§ 29 - 72)
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Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 29 - 44)
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Unterabschnitt 1 - Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren (§§ 29 - 41)
- § 29 - Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
- § 30 - Restrukturierungsfähigkeit
- § 31 - Anzeige des Restrukturierungsvorhabens
- § 32 - Pflichten des Schuldners
- § 33 - Aufhebung der Restrukturierungssache
- § 34 - Restrukturierungsgericht; Verordnungsermächtigung
- § 35 - Örtliche Zuständigkeit
- § 36 - Einheitliche Zuständigkeit
- § 37 - Gruppen-Gerichtsstand
- § 38 - Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung
- § 39 - Verfahrensgrundsätze
- § 40 - Rechtsmittel
- § 41 - Zustellungen
- Unterabschnitt 2 - Restrukturierungsrecht (§§ 42 - 44)
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Unterabschnitt 1 - Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren (§§ 29 - 41)
- Abschnitt 2 - Gerichtliche Planabstimmung (§§ 45 - 46)
- Abschnitt 3 - Vorprüfung (§§ 47 - 48)
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Abschnitt 4 - Stabilisierung (§§ 49 - 59)
- § 49 - Stabilisierungsanordnung
- § 50 - Antrag
- § 51 - Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung
- § 52 - Folgeanordnung, Neuanordnung
- § 53 - Anordnungsdauer
- § 54 - Folgen der Verwertungssperre
- § 55 - Vertragsrechtliche Wirkungen
- § 56 - Finanzsicherheiten, Zahlungs- und Abwicklungssysteme, Liquidationsnetting
- § 57 - Haftung der Organe
- § 58 - Insolvenzantrag
- § 59 - Aufhebung und Beendigung der Stabilisierungsanordnung
- Abschnitt 5 - Planbestätigung (§§ 60 - 72)
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Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 29 - 44)
- Kapitel 3 - Restrukturierungsbeauftragter (§§ 73 - 83)
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Kapitel 4 - (tritt zukünftig in Kraft) (§§ 84 - 88)
- §§ 84 - 88 - (tritt zukünftig in Kraft)
- § 84 - Antrag und erste Entscheidung
- § 85 - Besondere Bestimmungen
- § 86 - Öffentliche Bekanntmachung; Verordnungsermächtigung
- § 87 - Restrukturierungsforum; Verordnungsermächtigung
- § 88 - Anwendbarkeit des Artikels 102c des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
- Kapitel 5 - Anfechtungs- und Haftungsrecht (§§ 89 - 91)
- Kapitel 6 - Arbeitnehmerbeteiligung; Gläubigerbeirat (§§ 92 - 93)
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Kapitel 1 - Restrukturierungsplan (§§ 2 - 28)
- Teil 3 - Sanierungsmoderation (§§ 94 - 100)
- Teil 4 - Frühwarnsysteme (§§ 101 - 102)
- Anlage zu § 5 Satz 2 - Notwendige Angaben im Restrukturierungsplan
Übersicht
Den Planbetroffenen ist eine ausreichende Bedenkzeit - mindestens 14 Tage - zu gewähren. Findet eine Versammlung zur Erörterung des Restrukturierungsplans nach dieser Frist statt, verlängert sich die Frist und bisher abgegebene Erklärungen können widerrufen werden, § 21 Abs. 4.
Wird allen Planbetroffenen vorab das Restrukturierungskonzept in Textform zugänglich gemacht, kann die Annahmefrist verkürzt werden. Die Planbetroffenen hatten hierdurch ausreichend Überlegungszeit, wodurch eine Überrumpelung vermieden wird.
Aus dem Konzept soll dem Planbetroffenen der wesentliche Planinhalt und seine Stellung durch den Plan ersichtlich sein (Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, S. 142 zu § 21). Das Restrukturierungskonzept sollte in Anlehnung an § 235 Abs. 3 S. 2 InsO eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Restrukturierungsplans beinhalten.
Die verbindliche Wirkung des Restrukturierungsplan soll sich nur auf betroffene Parteien erstrecken, die an der Annahme des Plans beteiligt waren (RL (EU) 2019/1032 Abl. EU L 172/18 v. 26.6.2019 ErwG 64). Hat ein Betroffener das Planangebot erhalten, beteiligt sich aber nicht an dem Verfahren, so können die Mitgliedstaaten regeln wie mit diesen Gläubigern umzugehen ist. Nach Umsetzung in das deutsche Recht gelten nicht abgegebene Stimmen wie eine Ablehnung, vgl. § 25 Abs. 1. Dadurch soll dem Schuldner die Möglichkeit genommen werden durch eine zu kurze Frist Druck ausüben zu können, um die Planbetroffenen eventuell zu einer übereilten Entscheidung zu bewegen (Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, S. 142 zu § 21).