(1) Planbetroffene können im Restrukturierungsforum des Bundesanzeigers andere Planbetroffene auffordern, das Stimmrecht im Rahmen einer Planabstimmung in bestimmter Weise auszuüben, eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen oder einen Vorschlag zur Änderung des vorgelegten Restrukturierungsplans zu unterstützen.

(2) Die Aufforderung hat die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. den Namen und eine Anschrift des Planbetroffenen,
  2. den Schuldner,
  3. das Restrukturierungsgericht und das Aktenzeichen der Restrukturierungssache,
  4. den Vorschlag für die Stimmrechtsausübung, für die Stimmrechtsvollmacht oder zur Änderung des Plans und
  5. den Tag der Versammlung der Planbetroffenen oder des Fristablaufs zur Annahme des Planangebots.

(3) Die Aufforderung kann auf eine Begründung auf der Internetseite des Auffordernden und deren elektronische Adresse hinweisen.

(4) Der Schuldner kann im Restrukturierungsforum des Bundesanzeigers auf eine Stellungnahme zu der Aufforderung auf seiner Internetseite hinweisen.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die äußere Gestaltung des Restrukturierungsforums und weitere Einzelheiten insbesondere zu der Aufforderung, dem Hinweis, den Entgelten, zu Löschungsfristen, zum Löschungsanspruch, zu Missbrauchsfällen und zur Einsichtnahme zu regeln.


1

§ 87 soll es Planbetroffenen ermöglichen, im Vorfeld der Abstimmung über den Restrukturierungsplan miteinander in Kontakt zu treten, sich untereinander über die Plangestaltung auszutauschen, Gestaltungsvarianten zu diskutieren, Interessengemeinschaften zu bilden sowie gemeinsame Interessen zu erarbeiten (BT-Drucks. 19/24181, S. 180).

2

Planbetroffene erhalten mit dem Restrukturierungsforum, das auf der Internetpräsenz des Bundesanzeigers geschaffen werden soll, eine Möglichkeit, den direkten Kontakt zu anderen Betroffenen herzustellen. Die Kontaktaufnahme erfolgt durch eine Aufforderung, die von jedem Planbetroffenen gestellt werden kann.

3

Unklar ist, für welche Restrukturierungssachen diese Kommunikationsplattform offenstehen soll. Aus Gründen der Praktikabilität und aufgrund der Stellung der Vorschrift innerhalb des Kapitels „öffentliche Restrukturierungssachen“ erscheint es denkbar, dass das Forum nur bei öffentlichen Restrukturierungssachen im Sinne von § 84 Abs. 1 zur Anwendung kommt.

4

Gegenstand des Austauschs kann die Aufforderung an andere Betroffene zur Stimmrechtsabgabe in bestimmter Weise sein, die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht sowie die Unterbreitung eines Änderungsvorschlags des Restrukturierungsplans im Vorfeld der Abstimmung sein.

5

Möchte sich ein Betroffener mit anderen Betroffenen austauschen, muss er neben den in Abs. 2 genannten schuldnerbezogenen Angaben, die der eindeutigen Zuordnung zu der Restrukturierungssache dienen, auch Angaben über seine eigene Person machen. Der Gesetzgeber will damit den sachlichen Austausch in der Sache, die Möglichkeit zur Missbrauchsahndung sowie zur Kontaktaufnahme durch andere Planbetroffene mit dem Auffordernden gewährleisten (BT-Drucks. 19/24181, S. 180). Letzteres wird insbesondere dadurch gefördert, dass es dem Auffordernden in Abs. 3 ermöglicht wird, Daten zur elektronischen Kontaktaufnahme zu hinterlegen.

6

Statt der Veröffentlichung seines Anliegens im Bundesanzeiger kann der Auffordernde auch gemäß Abs. 4 den Inhalt seines Begehrens auf seiner eigenen Internetpräsenz (ggf. unter Einbindung weiterer Tools) einstellen und nur einen Hinweis mit einem Link zu seinem Anliegen im Bundesanzeiger veröffentlichen.

7

Der konkrete Registrierungsprozess für die Austauschsuchenden sowie die Kontaktaufnahme mit den weiteren Betroffenen, die nicht eigenständig den Weg in das Restrukturierungsforum suchen, sind bisher, ebenso wie die in Abs. 5 genannten Aspekte zur Umsetzung, noch nicht abschließend geklärt. Die Verordnung des Bundesjustizministeriums mit weiteren technischen Einzelheiten bleibt insoweit abzuwarten.