§ 75Rechtsstellung

(1) Der Restrukturierungsbeauftragte steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand verlangen.

(2) Das Restrukturierungsgericht kann den Restrukturierungsbeauftragten aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Restrukturierungsbeauftragten, des Schuldners oder eines Gläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn der Beauftragte nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung ist der Restrukturierungsbeauftragte zu hören.

(3) Gegen die Entlassung steht dem Beauftragten die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(4) Der Restrukturierungsbeauftragte erfüllt seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Er nimmt seine Aufgaben unparteiisch wahr. Verletzt er die ihm obliegenden Pflichten in schuldhafter Weise, ist er den Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Restrukturierungsbeauftragten entstanden ist, richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Anspruch verjährt spätestens in drei Jahren nach der Beendigung der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache. Ist eine Planüberwachung angeordnet, tritt an die Stelle des Endes der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache der Abschluss der Planüberwachung.


1

Die Norm regelt die Rechtsstellung und Haftung des Restrukturierungsbeauftragten. Er steht unter der Aufsicht des Gerichts und ist ihm zur Auskunft verpflichtet. Nur das Gericht kann den Beauftragten entlassen. Die Aufsicht durch eine staatliche Stelle legitimiert die Einschränkung von Rechten Dritter zB durch die Untersagung von Zwangsvollstreckung (für den Insolvenzverwalter: BVerfG, NZI 2016, S. 163 Rn. 45). Der Beauftragte wird insofern als „Gewährsperson“ (BT-Drs. 19/24181, S. 173) tätig und muss dementsprechend auch Gewähr (und Haftung) für seine Amtsführung übernehmen. Wenn er seine Pflichten schuldhaft verletzt, haftet er den Betroffenen nach Abs. 4.

2

Die Norm entspricht inhaltlich weitestgehend den Vorschriften §§ 58-60 InsO für den Insolvenzverwalter bzw. über die Verweisung in § 274 Abs. 1 InsO für den Sachwalter (so auch die Intention des Gesetzgebers: BT-Drs. 19/24181, S. 173). Über den Verweis in § 78 Abs. 3 gilt die Norm entsprechend für den fakultativen Beauftragten. 

3

Ähnlich wie beim Insolvenzverwalter beschränkt sich die Aufsicht des Gerichts auf eine Rechtsaufsicht (Braun-StaRUG/Blümle/Erbe, § 75 Rn. 8). Das Gericht hat also nur etwaige Rechtsverstöße zu ahnden; eine Zweckmäßigkeitskontrolle steht dem Gericht nicht zu. Da der Beauftragte anders als der Insolvenzverwalter nicht verfügungsbefugt ist, sondern im Wesentlichen nur eine Überwachungsfunktion hat, dürfte eine Zweckmäßigkeitskontrolle durch das Gericht ohnehin selten in Betracht kommen.

4

Wie das Gericht seine Aufsicht führt, steht in seinem Ermessen und ist an den Gegebenheiten des Einzelfalls auszurichten. Regelmäßig dürfte es ausreichend sein, wenn das Gericht die Berichte des Beauftragten zur Kenntnis nimmt. 

5

Als Turnus bietet sich zumindest im Anfangsstadium der Restrukturierungssache wie beim vorläufigen Insolvenzverfahren eine Berichtsfrist von vier bis sechs Wochen an (Braun-StARUG/Blümle/Erbe, § 75 Rn. 10). Sofern sich aus den Berichten Anhaltspunkte für pflichtwidriges Verhalten des Beauftragten ergeben, hat das Gericht weitere Nachforschungen anzustellen. Regelmäßig kann das Gericht von wahren Angaben in den Berichten des Beauftragten ausgehen; nur bei besonderen Anhaltspunkten hat es Belege anzufordern. 

6

Einen unerfahreneren Beauftragten muss das Gericht engmaschiger kontrollieren als einen altgedienten und bekannten Beauftragten. Das Gericht kann dabei auch auf die Erfahrungen und das Vertrauensverhältnis aus der Amtsführung des Beauftragten als Insolvenzverwalter oder Sachwalter zurückgreifen. Bei ersten Verdachtsmomenten ist die Kontrollintensität zu erhöhen. Auch Anregungen von Dritten, sofern sie substantiiert vorgetragen und nicht offensichtlich querulatorisch sind, verengen das Entschließungsermessen des Gerichts (für den Insolvenzverwalter: HmbKommInsR/Frind, § 59 Rn. 2). Ein förmliches Antragsrecht oder ein Anspruch der Beteiligten auf Einschreiten des Gerichts besteht nicht. Notfalls sind die Beteiligten auf die Haftung des Beauftragten und die Staatshaftung wegen unzureichender Aufsichtsmaßnahmen zu verweisen (Braun-StaRUG/Blümle/Erbe, § 75 Rn. 43; für den Insolvenzverwalter BeckOK-InsO/Göcke, § 58 Rn. 25, 29).

7

Auch wenn der Beauftragte die Kassenführung an sich gezogen hat (§ 76 Abs. 2 Buchst. b), trifft ihn genau wie den kassenführenden Sachwalter keine handels- oder steuerrechtliche Rechnungslegungspflicht (für den Sachwalter: MüKo-InsO/Kern, § 275 Rn. 25). Er hat lediglich eine nachvollziehbare Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Belegen analog § 66 InsO über die von ihm verwalteten Gelder zu führen und spätestens bei Beendigung seiner Kassenführung vorzulegen.

8

Mangels entsprechender Regelung steht dem Beauftragte gegen Aufsichtsanordnungen des Gerichts gemäß § 40 kein Rechtsmittel zu. Anders als für den Insolvenzverwalter sieht § 75 die Möglichkeit, ein Zwangsgeld gegen den Beauftragten festzusetzen, nicht vor. Daher ist die einzige Maßnahme, um den Beauftragten zu seiner Mitwirkungs- und Berichtspflicht anzuhalten, eine informelle Ermahnung. Sofern der Beauftragte trotzdem seine Pflichten nicht erfüllt, kann das Gericht ihn entlassen (Siehe dazu Rn. 12).

9

Neben seinem Tod ist die Entlassung die einzige Form der vorzeitigen Beendigung des Amts des Restrukturierungsbeauftragten. Sie erfolgt durch Beschluss und kann mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden (Rn. 29). Anders als beim Insolvenzverwalter (§ 57 InsO) ist die Wahl eines anderen Beauftragten durch die betroffenen Rechteinhaber nicht vorgesehen.

10

Die Entlassung ist ultima ratio. Sie ist nur statthaft, wenn mildere Mittel keinen Erfolg versprechen.

11

Wann ein wichtiger Grund vorliegt, wird in der Norm nicht konkretisiert. Verkürzt ausgedrückt ist dies der Fall, wenn der Beauftragte in Anbetracht der konkreten Umstände für die Ausübung seines Amtes als ungeeignet erscheint. Im Einzelnen sind die Voraussetzungen davon abhängig, wer den Antrag auf Entlassung stellt:

12

Das Gericht führt die Aufsicht über den Beauftragten und kann ihn daher auch ohne Antrag von Amts wegen entlassen (S. 1). Der Schuldner und die Gläubiger können die Entlassung des Beauftragten nach S. 3 Hs. 1 nur beantragen, wenn er nicht unabhängig ist. Allerdings haben sie die Möglichkeit, das Gericht informell auf Umstände hinzuweisen, die eine Entlassung von Amts wegen rechtfertigen können. Insofern muss das Gericht trotz der Natur der Restrukturierungssache als schuldnergetriebenes Verfahren bei allen anderen wichtigen Gründen einschreiten.

13

Ein wichtiger Grund für die Entlassung von Amts liegt jedenfalls vor, wenn die persönlichen Voraussetzungen iSd § 74 Abs. 1 bei der Bestellung tatsächlich nicht vorlagen oder später weggefallen sind (Braun-StaRUG/Blümle/Erbe, § 75 Rn. 14).

14

Hier kommt zB die fehlende Unabhängigkeit in Betracht, weil eine Interessenkollision vorliegt, die auch nicht durch die Bestellung eines zusätzlichen Beauftragten nach § 73 Abs. 3 aufgelöst werden kann. Hat die Interessenkollision bereits bei der Bestellung vorgelegen und der Beauftragte dies erkannt, kann allein das Verschweigen einer solchen Interessenkollision ein verhaltensbedingter wichtiger Grund zur Entlassung sein.

15

Der wichtige Grund für die Entlassung kann in dem Verhalten des Beauftragten liegen. Hier kommen alle schwerwiegende Pflichtverletzungen des Beauftragten in Betracht. Richtigerweise erreicht nicht jede Pflichtverletzung, die eine Haftung auslöst, die Schwelle des wichtigen Grundes, der für die Entlassung notwendig ist.

16

Für die Konkretisierung des wichtigen Grundes kann auf die Kasuistik für den Insolvenzverwalter zurückgegriffen werden. Danach ist die Entlassung gerechtfertigt, wenn „es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzungen, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter im Amt zu belassen“ (BGH, NZI 2015, S. 20 Rn. 8). Dabei kann sich der wichtige Grund auch aus der Zusammenschau mehrerer Pflichtverletzungen ergeben (BGH, NZI 2015, S. 20 f. Rn. 10).

17

Eine schwerwiegende Pflichtverletzung ist etwa das unentschuldigte Versäumen einer Frist für eine Mitwirkungshandlung im Rahmen der Restrukturierungssache. Bei der Abwägung, ob der Beauftragte deswegen entlassen werden soll, ist allerdings zu berücksichtigen, ob ein neuer Beauftragter die versäumte Handlung schneller vornehmen kann oder es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der bisherige Beauftragte die Handlung umgehend nachholen wird.

18

Eine schwerwiegende Pflichtverletzung liegt regelmäßig bei allen Straftaten im Zusammenhang mit der Restrukturierungssache vor, zB Bestechlichkeit bei der Überwachungspflicht des Beauftragten. Bei Beleidigungen der anderen Verfahrensbeteiligten ist in einer Gesamtschau abzuwägen, welche Schwere die Beleidigungen haben (Entlassungsgrund für den Insolvenzverwalter bejaht, der den Schuldner ohne Tatsachengrundlage als „hinterlistig und hinterhältig“ bezeichnet, BGH, NZI 2009, S. 604, 605).

19

Für den Insolvenzverwalter ist anerkannt, dass auch ein Vertrauensverlust des Gerichts in seine Zuverlässigkeit eine Entlassung rechtfertigen kann (BeckOK-InsO/Göcke, § 59 Rn. 3). Dies kann allerdings nicht auf den Beauftragten übertragen werden kann (Braun-StaRUG/Blümle/Erbe, § 75 Rn. 16). Denn der Beauftragte hat keine Verfügungsmacht und das Vertrauensverhältnis zum Gericht hat daher nicht den gleichen Stellenwert wie beim Insolvenzverwalter.

20

Nicht notwendig ist, dass der Beauftragte den Grund, der zu seiner Entlassung führt, zu vertreten hat. Das Verschulden ist nur für seine Haftung relevant (Rn. 25).

21

Sofern der Restrukturierungsbeauftragte selbst den Antrag auf Entlassung stellt, sind nur geringe Anforderungen an den wichtigen Grund zu stellen (Braun-StaRUG/Blümle/Erbe, § 75 Rn. 20). Es ist nicht zweckmäßig, einen Beauftragten im Amt zu halten, der sich selbst nicht mehr in der Lage sieht oder nicht länger gewillt ist, das Amt auszuüben. 

22

Notwendig ist jedoch ein Antrag des Beauftragten an das Gericht. Eine einseitige Erklärung des Beauftragten kann als Antrag auf Entlassung ausgelegt werden, führt selbst allerdings nicht zur Beendigung des Amtes.

23

Auch der Antrag des Beauftragten sollte zumindest kurz begründet werden. Es dürfte dabei ausreichen, wenn der Beauftragte darlegt, warum er nicht mehr in der Lage ist, das Amt korrekt auszuführen. Diese Selbsteinschätzung haben die Betroffenen und das Gericht zu akzeptieren, sofern der Grund nicht offenkundig vorgeschoben ist. 

24

Bei dem Wechsel des Insolvenzverwalters kann die Vergütung des alten und des neuen Verwalters durch entsprechende Abschläge gemäß § 3 Abs. 2 Buchstab b) und c) INsVV auf insgesamt 100 % der angemessenen Vergütung für das Verfahren begrenzt werden, so dass durch den Wechsel den Gläubigern kein Schaden entsteht. Unzweifelhaft fällt jedoch durch die Einarbeitungszeit des neuen Beauftragte ein Mehraufwand an, der wegen der Vergütung des Beauftragten nach Zeitaufwand (§ 81 Abs. 1) zu einem Schaden der Betroffenen führt. Das Gericht hat insofern keine Möglichkeit – wie beim Insolvenzverwalter – einen Abschlag auf die Vergütung des entlassenen Beauftragten festzusetzen. 

25

Wenn der Beauftragte den Grund für seinen Entlassungsantrag verschuldet hat und den Betroffenen durch die Bestellung eines neuen Beauftragten ein Schaden entsteht, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Sofern der Beauftragte bereits bei der Übernahme des Amtes hätte absehen können, dass er das Amt nicht ordnungsgemäß ausüben können wird, trifft ihn ein Übernahmeverschulden, das ebenfalls zu seiner Haftung führt.

26

Soll der Beauftragte auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubiger entlassen werden, ist die fehlende Unabhängigkeit der einzige zulässige Grund (zu der Unabhängigkeit des Beauftragten: § 74 Rn. 9). Dies stärkt die Stellung des Beauftragten, so dass er die Interessen der schutzwürdigen Gläubiger auch gegen den Schuldner und die sonstigen Gläubiger vertreten und durchsetzen kann, ohne Bedenken haben zu müssen, dass er deswegen entlassen wird. 

27

Die fehlende Unabhängigkeit ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. An die Glaubhaftmachung sind geringere Anforderungen zu stellen als an den Vollbeweis iSd § 286 ZPO. Für die Glaubhaftmachung reicht es bereits aus, wenn das Vorliegen der relevanten Tatsache „überwiegend wahrscheinlich“ ist (MüKo-ZPO/Prütting, § 294 Rn. 2). Zur Glaubhaftmachung kann sich der Antragsteller gemäß § 294 ZPO iVm § 38 aller Beweismittel, inkl. der eidesstattlichen Versicherung, bedienen. 

28

Grundsätzlich ist dem Beauftragten vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Dabei muss der Beauftragte rechtzeitig über die Vorwürfe informiert werden und ausreichend Zeit haben, zu den Vorwürfen Stellung nehmen zu können. Nur in Ausnahmefällen, wenn der Beauftragte auf Grund von Krankheit nicht angehört werden kann oder Gefahr im Verzug ist, kann auf die Anhörung verzichtet werden. Unterbleibt die Anhörung des Beauftragten, kann sie im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (für den Insolvenzverwalter: BGH, BeckRS 2003, S. 3698; ZVI 2004, S. 24, 25).

29

Gegen die Entlassung steht dem Beauftragten und gegen die Ablehnung der Entlassung dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. 

30

Sie ist bei dem Restrukturierungsgericht einzulegen, § 40 Abs. 1 S. 2. Die Frist beträgt 14 Tage und beginnt mit Verkündung der Entscheidung oder − sofern sie nicht verkündet wird − mit der Zustellung, § 40 Abs. 2 (weiterführend => § 40 RN. 5 ff.). 

31

Mit Rechtskraft der Entscheidung über die Entlassung endet das Amt des Beauftragten. Eine etwaige Bestallungsurkunde hat er zurückzugeben.

32

Er hat grundsätzlich einen Anspruch auf Vergütung für die bis zur Entlassung erbrachte Tätigkeit. Nur bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen kann – wie beim Insolvenzverwalter – sein Vergütungsanspruch verwirkt sein (für den Insolvenzverwalter: BGH, NZI 2004, S. 440; NJW 2019, S. 935; zur Haftung des Beauftragten, wenn er den Grund für die Entlassung zu vertreten hat Rn. 25).

33

Verletzt der Beauftragte seine ihm obliegenden Pflichten in schuldhafter Weise, ist er den Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Der Sorgfaltsmaßstab ergibt sich aus S. 1. Über den Verweis in § 78 Abs. 3 gilt § 75 auch für den fakultativen Restrukturierungsbeauftragten und die ihm nach § 79 übertragenen Aufgaben. 

34

Die Haftung nach Abs. 4 ist beschränkt auf die Verletzung restrukturierungsspezifischer Pflichten. (Braun-StaRUG/Blümle/Erbe, § 75 Rn. 35). Dies ergibt sich einerseits aus dem Zusammenspiel in S. 1, „seine Aufgaben“, und S. 3, „seine Pflichten“, und der Tatsache, dass die Haftung in Anlehnung an das Haftungsregime des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO ausgestaltet werden soll (BT-Drs. 19/24181, S. 173). 

35

Der Beauftragte hat die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und mit der gebotenen Sorgfalt zu erfüllen. Damit entspricht sein Sorgfaltsmaßstab dem des Insolvenzverwalters; auf die dortige Kasuistik kann daher zurückgegriffen werden. 

36

Genau wie der Insolvenzverwalter hat der Beauftragte Vorsatz und Fahrlässigkeit gemäß § 276 BGB zu vertreten (Braun-StaRUG/Blümle/Erbe, § 75 Rn. 30). Für die gebotene Sorgfalt iSd § 276 Abs. 2 BGB muss auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Beauftragten abgestellt werden. Diese sind anhand des Anforderungsprofils nach § 74 Abs. 1 typisiert zu ermitteln. Es ist also darauf abzustellen, ob einem für das spezielle Verfahren geeigneten Beauftragten die Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. 

37

Der Beauftragte hat gemäß § 278 BGB auch das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten (Braun-StaRUG/Blümle/Erbe, § 75 Rn. 38). 

38

Nur soweit der Beauftragte als Gutachter für das Restrukturierungsgericht gemäß § 73 Abs. 3 und § 76 Abs. 4 bestellt wurde, profitiert er von der Haftungserleichterung des § 839a BGB. Danach hat er lediglich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Haftungserleichterung gilt nicht für die übertragenen Zustellungen nach § 76 Abs. 6, weil es sich insoweit um eine einfache Hilfstätigkeit handelt, die anders als beim gerichtlich bestellten Sachverständigen keine besondere Expertise voraussetzt (unentschlossen: Braun-StaRUG/Blümle/Erbe, § 75 Rn. 37). 

39

Die Haftungserleichterung gilt auch nicht für die Überwachung der wirtschaftlichen Lage und Geschäftsführung des Schuldners durch den Beauftragten gemäß § 76 Abs. 2 Buchst. a (aA Braun-StaRUG/Blümle/Erbe, § 75 Rn. 36). Die Tätigkeit ist nämlich nicht vergleichbar mit der eines Gutachters iSd § 839a BGB. Das Restrukturierungsgericht weist dem Beauftragten lediglich die Befugnis zur Überwachung zu. Der Beauftragte gibt keine gutachterliche Stellungnahme ab, die dann die Grundlage für eine eigene Entscheidung des Gerichts bildet.

40

Das StaRUG misst der Unparteilichkeit des Beauftragten besondere Bedeutung zu und erwähnt deshalb die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Abs. 4 S. 2 explizit. Einen eigenen Regelungsgehalt hat der Satz allerdings nicht; die Pflicht zur Unparteilichkeit ergibt sich bereits aus § 74 Abs. 1 (siehe dort Rn. 9). 

41

Der Schaden der Betroffenen muss kausal auf der Pflichtverletzung beruhen und ersatzfähig gemäß §§ 249 ff BGB sein. Auf die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften kann zurückgegriffen werden. 

42

Anders als für den Insolvenzverwalter ist die Haftung als unmittelbare Außenhaftung ausgestaltet, so dass jeder Betroffene den Beauftragten unmittelbar in Anspruch nehmen kann und nicht auf einen zusätzlichen Beauftragten verwiesen ist, wie es gemäß § 92 InsO im Insolvenzverfahren bei einem Gesamtschaden der Gläubiger der Fall wäre (Braun-StaRUG/Blümle/Erbe, § 75 Rn. 34). Jeder Gläubiger kann aber nur seinen eigenen Schaden geltend machen, bei einem Gesamtschaden, der mehreren Betroffenen entstanden ist, also nur den auf ihn entfallenden Teil des Gesamtschadens. Nur ausnahmsweise kann die Geltendmachung des Gesamtschadens zulässig sein, wenn die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft vorliegen (für einen Konkursgläubiger: BGH, NJW-RR 1990, S. 45, 47).

43

Die Verjährungsregelungen orientieren sich an § 62 Satz 2, 3 InsO. Die Verjährung richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der regelmäßigen Verjährung gemäß der §§ 195 ff. BGB. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. 

44

Die Verjährungshöchstfrist beträgt unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers und abweichend von § 199 Abs. 2 bis 5 BGB drei Jahre, Abs. 4 S. 5. Diese Höchstfrist beginnt mit der Beendigung der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache. Diese kann aus der Rücknahme der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens durch den Schuldner, der Planbestätigung, der Aufhebung der Restrukturierungsache nach § 33 oder Zeitablauf (§ 31 Abs. 4) resultieren. Wenn die Planüberwachung angeordnet wurde, ist statt der Beendigung der Rechtshängigkeit der Abschluss der Planüberwachung gemäß § 72 Abs. 4 maßgeblich. 

45

Für die Verjährungshöchstfrist gilt nicht die Silvester-Verjährung, sondern eine unterjährige Verjährung gemäß den §§ 187 ff. BGB.