In die Fristen der §§ 3 bis 6a des Anfechtungsgesetzes sowie der §§ 88, 130 bis 136 der Insolvenzordnung wird die Zeit der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache nicht eingerechnet.


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Wie §§ 89 und 90 adressiert § 91 die Auswirkung eines Stabilisierungs- und Restrukturierungsplans auf die Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO und nach §§ 3 ff. AnfG. Dies soll nur in dem Fall zum Tragen kommen, dass das Restrukturierungsvorhaben scheitert und dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Eine Schlechterstellung der Gesamtheit der Gläubiger eines etwaigen späteren Insolvenzverfahrens allein aufgrund der Dauer des präventiven Restrukturierungsverfahrens soll dadurch verhindert werden (BT-Drucksache 19/24181, S. 183).

2

§ 91 ordnet für die Dauer der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache das Ruhen der benannten insolvenzrechtlichen (Anfechtungs-)Fristen an und verhindert so die Schlechterstellung der Gesamtheit der Gläubiger in einem nachfolgenden Insolvenzverfahren (BT-Drucks. 19/24181, S. 183). Dies soll den Schuldner davon abhalten, Restrukturierunginstrumente nur zu dem Zweck in Anspruch zu nehmen, die Anfechtungszeiträume für gläubigerbenachteiligende Handlungen auszusitzen und die zu erwartende Anfechtung so zu verhindern (siehe auch Madaus, NZI-Beilage 2021, S. 35, 37).

3

Gleichermaßen ist eine auf Antrag des Gläubigers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Einzelvollstreckung gemäß § 88 InsO unwirksam, wenn zwischen der Durchführung der Zwangsvollstreckung und Stellung eines Insolvenzantrags abzüglich der Dauer der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache weniger als ein Monat vergangen ist (BT-Drucks. 19/24181, S. 183).

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Die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache beginnt mit der Anzeige des Schuldners beim Restrukturierungsgericht gemäß § 31 und endet mit der Aufhebung gemäß § 33 oder der Planbestätigung gemäß § 67.