§ 38Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung

Für Verfahren in Restrukturierungssachen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.


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Die Vorschrift stellt das Verfahrensrecht der ZPO dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen entsprechend zur Verfügung, auf welches beim Fehlen konkreter Regeln oder in Zweifelsfragen zurückgegriffen werden kann (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 142). 

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§ 38 ist Auffangtatbestand (MüKo-InsO/Ganter/Bruns, § 4 Rn. 5 für die InsO). Die Vorschriften der ZPO kommen nur zur Anwendung, wenn das StaRUG keine abschließende Regelung enthält. Sie sind mithin subsidiär. Die Verweisung entlastet das StaRUG, da es insoweit eines besonderen Verfahrensrechts entbehrt (Vallender, ZInsO 2020, S. 2579, 2581).

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Die sachliche Zuständigkeit ist in § 34 geregelt und verdrängt die §§ 1-11 ZPO.

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Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit verweist § 35 S. 1 auf die Vorschriften der ZPO zum allgemeinen Gerichtsstand (§§ 13-19 ZPO). Die Regelungen über die besonderen Gerichtsstände (§§ 20-34 ZPO) werden durch § 35 S. 1 verdrängt.

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Die Gerichtsstandsbestimmung durch das höhere Gericht gemäß § 36 ZPO steht als eigenständiges Verfahren außerhalb des StaRUG (vgl. MüKo-InsO/Ganter/Bruns, § 4 Rn. 39 für die InsO). Die Gerichtsstandsvereinbarung (§ 38) und die rügelose Einlassung (§ 39 ZPO) sind nicht anwendbar, weil die Gerichtsstände im Restrukturierungsverfahren ausschließliche sind (Vallender/Deyda, NZI 2009, S. 825, 826). Sie sind vom Restrukturierungsgericht von Amts wegen zu prüfen, § 39 Abs. 1 S 1. Für Klagen, die sich auf Restrukturierungssachen nach dem StaRUG beziehen, enthält § 19b ZPO einen ausschließlichen Gerichtsstand. 

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Die Vorschriften der ZPO über die Partei- und Prozessfähigkeit (§§ 50-58 ZPO) gelten entsprechend (vgl. OLG Köln, NZI 2000, S. 134).

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Die Vorschrift des § 299 ZPO über Akteneinsicht ist ebenso wie in der InsO grundsätzlich anwendbar (Uhlenbruck/Pape, § 4 Rn. 26 für die InsO). Hierbei räumt § 38 iVm § 299 Abs. 1 ZPO den Beteiligten ohne besondere Voraussetzungen einen gebundenen Einsichtsanspruch ein. Dagegen können Dritte nur nach Maßgabe des § 38 iVm § 299 Abs. 2 ZPO Akteneinsicht verlangen. 

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Nach § 299 Abs. 1 ZPO sind grundsätzlich nur die Beteiligten der Restrukturierungssache berechtigt, die Gerichtsakte des Restrukturierungsgerichts einzusehen. Danach ist dem Schuldner und den Planbetroffenen (§ 7 Abs. 1) Akteneinsicht zu gewähren.

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Dagegen setzt § 299 Abs. 2 ZPO bei Dritten auf der Tatbestandsseite die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses voraus und räumt dem Gericht auf der Rechtsfolgenseite Ermessen ein („kann“) (Andres/Leithaus/Andres, § 4 Rn. 10). Rechtsschutz findet insoweit durch Antrag gemäß §§ 23 ff. EGGVG statt (MüKo-InsO/Ganter/Bruns, § 4 Rn. 69).

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Der Verweis in § 38 S. 2 auf § 128a ZPO ermöglicht die Nutzung moderner Kommunikationsmittel, insbesondere digitale Videotechnik, auch in Restrukturierungssachen. Dadurch soll es möglich sein, etwa Erörterungs- und Abstimmungstermine unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln durchzuführen (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 142 f.; Vallender, ZInsO 2020, S. 2579, 2584). Einzelnen oder allen Beteiligten wird nach deren Wahl ermöglicht, ob sie entweder physisch am Versammlungsort oder virtuell im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 142 f.).

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Der Bezug auf § 128a ZPO wird kritisiert: Der Restrukturierungsrichter kann bei größeren gläubigerseitigen Beteiligungen, insbesondere in einem Erörterungs- und Abstimmungstermin mit kontroversen Planabstimmungen, nicht gleichzeitig den Saal und die Bildschirme im Auge behalten (Frind, ZInsO 2020, S. 2241, 2244). § 128a ZPO gehe von einem ZPO-Verfahren mit wenigen Vertretern aus, die situativ jedoch nicht mit einem Restrukturierungsverfahren bei Planabstimmung vergleichbar ist (Frind, ZInsO 2020, S. 2241, 2244; Stellungnahme BAKinso vom 18.9.2020 zum RefE SanInsFoG, B.VII.). Die Gestattung, ob Videotechnik eingesetzt wird, hat letztlich das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen („kann“) zu entscheiden (Vallender, ZInsO 2020, S. 2597, 2584).

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§ 128a ZPO gilt mit der Maßgabe, dass bei Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können. Denn heimliche Aufnahmen sind unzulässig und begründen bei nichtöffentlichen Terminen eine Strafbarkeit nach § 201 StGB (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 143). Hierbei sind geeignete Maßnahmen im Rahmen des technisch Möglichen und Zumutbaren zu ergreifen, zB durch aktuelle Virenschutzprogramme (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 143).