(1) Der Schuldner dokumentiert den Ablauf des Planannahmeverfahrens und hält das Ergebnis der Abstimmung nach Ablauf der Annahmefrist oder nach Durchführung der Abstimmung unverzüglich schriftlich fest. Ist die Auswahl der Planbetroffenen, deren Einteilung in Gruppen oder die Zuweisung von Stimmrechten streitig geworden, ist dies in der Dokumentation zu vermerken.

(2) Die Dokumentation ist den Planbetroffenen unverzüglich zugänglich zu machen.


1

Im außergerichtlichen Abstimmungsverfahren hat der Schuldner das Abstimmungsergebnis festzustellen und zu protokollieren. Das Protokoll ist dem Antrag auf gerichtliche Bestätigung nach § 60 Abs. 1 S. 3 beizufügen. Die Dokumentation entfaltet als bloße Wissenserklärung des Schuldners keine besondere Beweiskraft, kann aber bei fehlender Ordnungsmäßigkeit zur Versagung der gerichtlichen Bestätigung nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 führen (Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, S. 144 zu § 24 Abs. 1). Das Protokoll hat die streitige Auswahl der Planbetroffenen, deren Einteilung in Gruppen oder die Zuweisung von Stimmrechten jeweils gesondert auszuweisen.

2

Um die Planbetroffenen zu informieren und ihnen eine Kontrolle des Ergebnisses der Abstimmung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass die Dokumentation den Planbetroffenen unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zugänglich gemacht wird. Ein Rechtsbehelf besteht im außergerichtlichen Abstimmungsverfahren nicht. Denkbar ist das Einreichen einer Schutzschrift beim zuständigen Restrukturierungsgericht. Im Rahmen des Bestätigungsverfahren, §§ 60 ff., besteht bei Vorliegenden von Mängeln die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde nach § 66.