Für alle Entscheidungen und Maßnahmen in der Restrukturierungssache ist die Abteilung zuständig, die für die erste Entscheidung zuständig war.


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Die Vorschrift stellt aus zuständigkeitsrechtlicher Sicht sicher, dass während der Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache die Abteilung, die die erste Entscheidung in der Restrukturierungssache getroffen hat, durchgängig für alle weiteren Entscheidungen und Maßnahmen in derselben Restrukturierungssache zuständig bleibt (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 142).

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Der Referentenentwurf hatte zunächst vorgesehen, dass während der Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache dieselbe „Richterin“ durchgängig für alle Instrumente zuständig bleibt (Begr. RefE SanInsFoG, S. 155). Die Regelung wurde kritisiert, da folglich eine fortdauernde Zuständigkeit des Urlaubs- oder Eil- oder Krankheitsvertreters für das angezeigte und alle Folgeverfahren bestanden hätte (Stellungnahme BAKinso vom 18.9.2020 zum RefE SanInsFoG, B.VI.3).

Daher soll nunmehr das Wort „Abteilung“ eine einheitliche Zuständigkeit gewährleisten, was aber in der Regel dennoch zur Folge haben wird, dass derselbe Richter tätig wird (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, 142). Dadurch, dass an die Abteilung angeknüpft wird, sollen andernfalls möglicherweise auftretende Zuständigkeitsprobleme, zB bei Vertretungsfällen, verhindert werden (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 142). Da eine Abteilung jedoch aus mehreren Richtern bestehen kann, hätte es sich angeboten, nicht an die Abteilung, sondern an die Zuständigkeit des gemäß Geschäftsverteilungsplan zuständigen Richters anzuknüpfen, und nur, solange dieser der Abteilung vorsitzt (Stellungnahme BAKinso vom 18.9.2020 zum RefE SanInsFoG, B.VI.3; Frind, ZInsO 2020, S. 2241, 2244; Vallender, ZInsO 2020, S. 2579, 2581).