Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht eine Checkliste für Restrukturierungspläne bekannt, welche an die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen angepasst ist. Die Checkliste wird auf der Internetseite www.bmjv.bund.de veröffentlicht.
§ 16Checkliste für Restrukturierungspläne
Inhaltsverzeichnis
- Teil 1 - Krisenfrüherkennung und -management (§ 1)
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Teil 2 - Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (§§ 2 - 93)
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Kapitel 1 - Restrukturierungsplan (§§ 2 - 28)
- Abschnitt 1 - Gestaltung von Rechtsverhältnissen (§§ 2 - 4)
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Abschnitt 2 - Anforderungen an den Restrukturierungsplan (§§ 5 - 16)
- § 5 - Gliederung des Restrukturierungsplans
- § 6 - Darstellender Teil
- § 7 - Gestaltender Teil
- § 8 - Auswahl der Planbetroffenen
- § 9 - Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen
- § 10 - Gleichbehandlung von Planbetroffenen
- § 11 - Haftung des Schuldners
- § 12 - Neue Finanzierung
- § 13 - Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse
- § 14 - Erklärung zur Bestandsfähigkeit; Vermögensübersicht; Ergebnis- und Finanzplan
- § 15 - Weitere beizufügende Erklärungen
- § 16 - Checkliste für Restrukturierungspläne
- Abschnitt 3 - Planabstimmung (§§ 17 - 28)
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Kapitel 2 - Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente (§§ 29 - 72)
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Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 29 - 44)
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Unterabschnitt 1 - Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren (§§ 29 - 41)
- § 29 - Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
- § 30 - Restrukturierungsfähigkeit
- § 31 - Anzeige des Restrukturierungsvorhabens
- § 32 - Pflichten des Schuldners
- § 33 - Aufhebung der Restrukturierungssache
- § 34 - Restrukturierungsgericht; Verordnungsermächtigung
- § 35 - Örtliche Zuständigkeit
- § 36 - Einheitliche Zuständigkeit
- § 37 - Gruppen-Gerichtsstand
- § 38 - Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung
- § 39 - Verfahrensgrundsätze
- § 40 - Rechtsmittel
- § 41 - Zustellungen
- Unterabschnitt 2 - Restrukturierungsrecht (§§ 42 - 44)
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Unterabschnitt 1 - Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren (§§ 29 - 41)
- Abschnitt 2 - Gerichtliche Planabstimmung (§§ 45 - 46)
- Abschnitt 3 - Vorprüfung (§§ 47 - 48)
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Abschnitt 4 - Stabilisierung (§§ 49 - 59)
- § 49 - Stabilisierungsanordnung
- § 50 - Antrag
- § 51 - Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung
- § 52 - Folgeanordnung, Neuanordnung
- § 53 - Anordnungsdauer
- § 54 - Folgen der Verwertungssperre
- § 55 - Vertragsrechtliche Wirkungen
- § 56 - Finanzsicherheiten, Zahlungs- und Abwicklungssysteme, Liquidationsnetting
- § 57 - Haftung der Organe
- § 58 - Insolvenzantrag
- § 59 - Aufhebung und Beendigung der Stabilisierungsanordnung
- Abschnitt 5 - Planbestätigung (§§ 60 - 72)
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Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 29 - 44)
- Kapitel 3 - Restrukturierungsbeauftragter (§§ 73 - 83)
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Kapitel 4 - (tritt zukünftig in Kraft) (§§ 84 - 88)
- §§ 84 - 88 - (tritt zukünftig in Kraft)
- § 84 - Antrag und erste Entscheidung
- § 85 - Besondere Bestimmungen
- § 86 - Öffentliche Bekanntmachung; Verordnungsermächtigung
- § 87 - Restrukturierungsforum; Verordnungsermächtigung
- § 88 - Anwendbarkeit des Artikels 102c des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
- Kapitel 5 - Anfechtungs- und Haftungsrecht (§§ 89 - 91)
- Kapitel 6 - Arbeitnehmerbeteiligung; Gläubigerbeirat (§§ 92 - 93)
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Kapitel 1 - Restrukturierungsplan (§§ 2 - 28)
- Teil 3 - Sanierungsmoderation (§§ 94 - 100)
- Teil 4 - Frühwarnsysteme (§§ 101 - 102)
- Anlage zu § 5 Satz 2 - Notwendige Angaben im Restrukturierungsplan
Übersicht
Die Norm wurde zum Zwecke der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 der EU-Richtlinie 2019/1023 ins StaRUG eingefügt. Hintergrund ist eine Erleichterung der Einleitung eines Sanierungsvorhabens, speziell der Vorlage eines Sanierungsplans, bei KMU. Diese werden in der EU-Richtlinie 2019/1023 als besonders schutzwürdige Zielgruppe von Sanierungsvorhaben betrachtet (vgl. Erwägungsgrund 7 der EU-Richtlinie 2019/1023). Die Checkliste soll praktische Leitlinien bieten, wie der Restrukturierungsplan nach nationalem Recht zu erstellen ist. Angesicht der Vielzahl von im Zusammenhang mit einem Sanierungsplan beizubringenden Unterlagen und Erklärungen entsteht im gesetzgeberischen Normalfall ein erheblicher Beratungsbedarf. Dieser kann sich gerade bei KMU mit überschaubarer Gläubigerzahl und einfach gelagerter Vermögensstruktur sowie geringen vorhandenen finanziellen Mitteln prohibitiv auswirken. Um dem gegenzusteuern soll das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Checkliste erstellen, die es KMU erleichtern bzw. ermöglichen soll, bei überschaubarem Beratungsaufwand einen Sanierungsplan vorzubereiten und einzureichen.
Eine Checkliste nach § 16 wurde jedoch bislang nicht bekannt gemacht, sodass eine Beurteilung, ob diese den Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/1023 gerecht werden kann, derzeit noch nicht möglich erscheint.
Die Checkliste sollte nach hier vertretener Auffassung jedenfalls enthalten: