(1) Auf Antrag des Schuldners bestellt das Restrukturierungsgericht einen Restrukturierungsbeauftragten zur Förderung der Verhandlungen zwischen den Beteiligten (fakultativer Restrukturierungsbeauftragter). Gläubigern steht dieses Recht gemeinschaftlich zu, wenn auf sie mehr als 25 Prozent der Stimmrechte in einer Gruppe entfallen oder voraussichtlich entfallen werden und wenn sie sich zur gesamtschuldnerischen Übernahme der Kosten der Beauftragung verpflichten.

(2) Der Antrag kann darauf gerichtet sein, dem Beauftragten zusätzlich eine oder mehrere Aufgaben nach § 76 zuzuweisen.


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Sofern ein Restrukturierungsbeauftragter nicht von Amts wegen bestellt wird, eröffnen die §§ 77 bis 79 die Möglichkeit der fakultativen Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten.

 

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§ 77 regelt die Voraussetzungen einer fakultativen Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten durch den Schuldner und/oder einer berechtigten Gläubigergemeinschaft. Der fakultative Restrukturierungsbeauftragte hat lediglich die Aufgabe, die Verhandlungen zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern zu fördern. Kontroll- und Überwachungsfunktionen werden dem fakultativen Restrukturierungsbeauftragten nur auf Antrag der Beteiligten übertragen (Braun- StaRUG/Blümle/Erbe § 77 Rn. 1). 

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Es ist auch möglich, die Bestellung eines fakultativen Restrukturierungsbeauftragten zu beantragen, nachdem bereits ein Restrukturierungsbeauftragter von Amts wegen bestellt worden ist (Braun-StaRUG/Blümle/Erbe § 77 Rn. 1). Ob in diesem Fall noch ein sinnvoller Tätigkeitsbereich für den fakultativen Restrukturierungsbeauftragten bleibt, wird die Praxis zeigen. Nach dieser Norm bestellt das Restrukturierungsgericht einen Restrukturierungsbeauftragten entweder auf Antrag des Schuldners (§ 77 Abs. 1) oder auf Antrag von mehr als einem Viertel der Stimmrechte, die in einer Gläubigergruppe (voraussichtlich) entfallen (§ 77 Abs. 2). In diesem Fall soll der Restrukturierungsbeauftragte die Verhandlungen zwischen den Beteiligten fördern. Nach Absatz II ist es möglich, dem Beauftragten neben vermittelnden Befugnissen zusätzlich Aufgaben nach § 76 zuzuweisen.

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Es ist dem Schuldner und den Restrukturierungsgläubigern freigestellt, ob ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt werden soll. Da der Restrukturierungsbeauftragte in diesem Fall nur vermittelnde Aufgaben zwischen Schuldner und Gläubiger übernimmt, sowie maßgeblich am Restrukturierungskonzept und dem Restrukturierungsplan mitwirken soll, ist der Antrag jedoch freiwillig.

Beim Antrag durch die Gläubiger muss die gesamtschuldnerische Kostentragung sichergestellt sein und von den Gläubigern erklärt werden. 

 

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Der Schuldner ist als „Herr des (Restrukturierungs-)Prozesses“ dazu berechtigt, die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten zu beantragen. Daneben sind die Gläubiger nur dann berechtigt einen solchen Antrag zu stellen, wenn auf diese mehr als 25% der Stimmrechte in einer Gruppe entfallen (siehe im Kommentar § 24) und wenn sie sich dazu bereit erklären, die Kosten für die Beauftragung des Restrukturierungsbeauftragten gesamtschuldnerisch zu tragen. 

 

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Eine Sperrminorität in Höhe von 25% der Stimmrechte in jeder der gebildeten Gruppen, wie in § 74, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Sperrminorität dient dazu, einzelne Gläubiger daran zu hindern, mit diesem Antrag den Sanierungsprozess zu verlangsamen oder zu stören, beispielsweise weil sie mit dem bereits bestehenden Restrukturierungsplan nicht zufrieden sind. Ein Widerspruchsrecht des Schuldners gegen die Bestellung eines fakultativen Restrukturierungsbeauftragten besteht nicht, sondern nur gegen die vorgeschlagene Person des Restrukturierungsbeauftragten.  

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Der Antrag kann zusätzlich die Zuweisung von Aufgaben nach § 76 enthalten. Der Schuldner oder die berechtigten Gläubiger nach Absatz 1 können den Antrag stellen. Der Restrukturierungsbeauftragte hat ohne Zuweisung von Aufgaben nach Absatz 2 in Verbindung mit § 76 nur die Aufgabe, die Verhandlungen zwischen den Gläubigern und dem Schuldner zu fördern. Er soll er mit seinen Qualifikationen die Aushandlung des Restrukturierungskonzepts und des Restrukturierungsplans unterstützen und somit den Prozess voranbringen. Hier steht eher die Rolle als Vermittler im Vordergrund. Überwachungsfunktionen ergeben sich nur bei gesonderter Zuweisung von Aufgaben.