Ist im Restrukturierungsplan vorgesehen, dass vor dessen Bestätigung bestimmte Leistungen erbracht oder andere Maßnahmen verwirklicht werden sollen, wird der Plan nur bestätigt, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und Versagungsgründe nicht vorliegen.
Inhaltsverzeichnis
- Teil 1 - Krisenfrüherkennung und -management (§ 1)
-
Teil 2 - Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (§§ 2 - 93)
-
Kapitel 1 - Restrukturierungsplan (§§ 2 - 28)
- Abschnitt 1 - Gestaltung von Rechtsverhältnissen (§§ 2 - 4)
-
Abschnitt 2 - Anforderungen an den Restrukturierungsplan (§§ 5 - 16)
- § 5 - Gliederung des Restrukturierungsplans
- § 6 - Darstellender Teil
- § 7 - Gestaltender Teil
- § 8 - Auswahl der Planbetroffenen
- § 9 - Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen
- § 10 - Gleichbehandlung von Planbetroffenen
- § 11 - Haftung des Schuldners
- § 12 - Neue Finanzierung
- § 13 - Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse
- § 14 - Erklärung zur Bestandsfähigkeit; Vermögensübersicht; Ergebnis- und Finanzplan
- § 15 - Weitere beizufügende Erklärungen
- § 16 - Checkliste für Restrukturierungspläne
- Abschnitt 3 - Planabstimmung (§§ 17 - 28)
-
Kapitel 2 - Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente (§§ 29 - 72)
-
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 29 - 44)
-
Unterabschnitt 1 - Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren (§§ 29 - 41)
- § 29 - Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
- § 30 - Restrukturierungsfähigkeit
- § 31 - Anzeige des Restrukturierungsvorhabens
- § 32 - Pflichten des Schuldners
- § 33 - Aufhebung der Restrukturierungssache
- § 34 - Restrukturierungsgericht; Verordnungsermächtigung
- § 35 - Örtliche Zuständigkeit
- § 36 - Einheitliche Zuständigkeit
- § 37 - Gruppen-Gerichtsstand
- § 38 - Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung
- § 39 - Verfahrensgrundsätze
- § 40 - Rechtsmittel
- § 41 - Zustellungen
- Unterabschnitt 2 - Restrukturierungsrecht (§§ 42 - 44)
-
Unterabschnitt 1 - Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren (§§ 29 - 41)
- Abschnitt 2 - Gerichtliche Planabstimmung (§§ 45 - 46)
- Abschnitt 3 - Vorprüfung (§§ 47 - 48)
-
Abschnitt 4 - Stabilisierung (§§ 49 - 59)
- § 49 - Stabilisierungsanordnung
- § 50 - Antrag
- § 51 - Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung
- § 52 - Folgeanordnung, Neuanordnung
- § 53 - Anordnungsdauer
- § 54 - Folgen der Verwertungssperre
- § 55 - Vertragsrechtliche Wirkungen
- § 56 - Finanzsicherheiten, Zahlungs- und Abwicklungssysteme, Liquidationsnetting
- § 57 - Haftung der Organe
- § 58 - Insolvenzantrag
- § 59 - Aufhebung und Beendigung der Stabilisierungsanordnung
- Abschnitt 5 - Planbestätigung (§§ 60 - 72)
-
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 29 - 44)
- Kapitel 3 - Restrukturierungsbeauftragter (§§ 73 - 83)
-
Kapitel 4 - (tritt zukünftig in Kraft) (§§ 84 - 88)
- §§ 84 - 88 - (tritt zukünftig in Kraft)
- § 84 - Antrag und erste Entscheidung
- § 85 - Besondere Bestimmungen
- § 86 - Öffentliche Bekanntmachung; Verordnungsermächtigung
- § 87 - Restrukturierungsforum; Verordnungsermächtigung
- § 88 - Anwendbarkeit des Artikels 102c des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
- Kapitel 5 - Anfechtungs- und Haftungsrecht (§§ 89 - 91)
- Kapitel 6 - Arbeitnehmerbeteiligung; Gläubigerbeirat (§§ 92 - 93)
-
Kapitel 1 - Restrukturierungsplan (§§ 2 - 28)
- Teil 3 - Sanierungsmoderation (§§ 94 - 100)
- Teil 4 - Frühwarnsysteme (§§ 101 - 102)
- Anlage zu § 5 Satz 2 - Notwendige Angaben im Restrukturierungsplan
Übersicht
Mittels dieser Regelung soll es den Beteiligten möglich sein, die Bestätigung des Restrukturierungsplanes von Bedingungen abhängig zu machen, die nicht Bestandteil des gestaltenden Teils des Restrukturierungsplanes sind (Begr. zu § 69 (Bedingter Restrukturierungsplan) RegE SanInsFoG (neu § 62), Drucksache 19/24181, S. 162). Hierbei geht es häufig um die Mitwirkung von Dritten oder Gesellschaftern (Uhlenbruck/Lüer/Streit, § 249 Rn. 1). Geht es beim Restrukturierungsplan insbesondere um den gestaltenden Teil und die damit für alle Beteiligten bindenden Regelungen, so stellt § 62 sicher, dass die aus Sicht der Beteiligten notwendigen (Vor-)Bedingungen auch erfüllt worden sind.
Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfes ist § 62 der Regelung des § 249 InsO nachgebildet (Begr. zu § 69 (Bedingter Restrukturierungsplan) RegE SanInsFoG (neu § 62), Drucksache 19/24181, S. 162). Es handelt sich somit um ein bereits in der Praxis bekanntes Instrument zur Sicherstellung einer Planumsetzung, das die strukturelle Ähnlichkeit zwischen einem Insolvenzplan und dem nun eingeführten Restrukturierungsplan betont. Der Gesetzgeber hat im Unterschied zu § 249 InsO darauf verzichtet, die Verwirklichung der Bedingungen an eine vom Gericht gesetzte angemessene Frist zu knüpfen. Der Grund für diesen Verzicht liegt in dem strukturellen Unterschied zwischen dem Insolvenz- und dem Restrukturierungsplanverfahren. Anders als im Insolvenzplanverfahren soll das Gericht im Restrukturierungsplanverfahren eine lediglich formal gestaltende Rolle einnehmen, in dem insbesondere die Gläubiger die Gestaltungshoheit behalten sollen und eine Planbestätigung auch nur auf Antrag erfolgen soll (Braun-StaRUG/Fendel, § 62, Rn. 3). Diese Gestaltungsfreiheit soll nicht mittels einer vom Gericht zu setzenden Frist unterminiert werden. Eine solche Abänderung erscheint konsequent, zumal es den Beteiligten offensteht, ihrerseits Fristen aufzunehmen, um eine effiziente Umsetzung auch des Restrukturierungsplanes zu gewährleisten. Hinsichtlich der sich bereits in der Rechtsprechung und Literatur herausgebildeten Regelbeispiele (MüKo-InsO/Sinz, § 249 Rn. 13-17) wird man aber sehr genau differenzieren müssen, ob diese im Restrukturierungsplanverfahren Anwendung finden können oder spezifisch erst im Insolvenzplanverfahren Anwendung finden werden können.
Anzumerken ist auch, dass der ursprüngliche Referentenentwurf keine Bezugnahme auf die Versagungsgründe gem. § 63 aufwies (§ 66 des RefE zum SanInsFOG vom 21. September 2020). Auf diese Weise wird die systematische Verknüpfung der Bedingungen in dem Bestätigungsverfahren insgesamt verdeutlicht und ebenfalls erkennbar.
Der Gesetzestext spricht ebenso wie § 249 InsO von „bestimmten Leistungen“ sowie „anderen Maßnahmen“, die vor einer Planbestätigung erfüllt werden müssen. Unter den Begriff der „bestimmten Leistungen“ fallen Handlungen wie die Bestellung von Sicherheiten, Krediten oder sonstige zivilrechtliche Handlungen (MüKo-InsO/Sinz, § 249 Rn. 10). Hierunter fallen sicher auch z.B. die Veräußerung von Vermögensgegenständen oder auch Änderungen von Anleihebedingungen gem. § 5 des Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG), (Begr. zu § 69 (Bedingter Restrukturierungsplan) RegE SanInsFoG (neu § 62), Drs. 19/24181, S. 161). Wichtig ist, dass die Bedingungen ausdrücklich, also die Regelungen hinreichend erkennbar sein müssen, sowie auch erkennen lassen, dass die Bedingungen vor der Planbestätigung zu erfüllen sind (Andres/Leithaus/Andres, § 249 Rn. 1-6). Richtigerweise wird man aber § 62 in Anlehnung an § 249 InsO sehr weit verstehen müssen, so dass man seinen Anwendungsbereich nicht abstrakt eingrenzen kann. Deswegen wurden wie auch bei § 249 InsO „andere Maßnahmen“ ebenfalls aufgenommen, wozu unter anderen gesellschaftsrechtliche Handlungen, Vereinbarungen zum Anfechtungsrecht oder auch die Erteilung behördlicher Genehmigungen zählen (BeckOK-InsO/Geiwitz/von Danckelmann, § 249 Rn. 3-8; MüKo-InsO/Sinz, § 249 Rn. 12-22).
Abschließend wird vom Gesetzgeber auch klargestellt, dass trotz eines Bedingungseintritts keine Planbestätigung in Betracht kommt, wenn einer der Versagungsgründe gem. § 63 vorliegt. Obgleich man sicherlich davon ausgehen kann, dass diesem Merkmal keine eigenständige Bedeutung zukommt, da das Vorliegen etwaiger Versagungsgründe vom Gericht ohnehin zu prüfen ist (Braun-StaRUG/Fendel, § 62, Rn. 3), so dient dieser Zusatz der systematischen Einordnung und Vermeidung etwaiger Widersprüche, die sonst erst gerichtlich aufgeklärt werden müssten. Anders als § 249 InsO spricht § 62 jedoch nicht davon, dass dieses von Amts wegen zu überprüfen ist. Zu der Frage, ob diese „Auslassung“ bewusst so gewählt wurde, schweigt sich auch der Regierungsentwurf aus. Daher wäre es möglich zu argumentieren, dass der Gesetzgeber bewusst auf die Prüfung von Amts wegen verzichtet hat. Dies ist jedoch nicht anzunehmen, da eine derart fundamentale Abweichung von § 249 InsO sicherlich näher begründet wurde. Es ist daher vielmehr anzunehmen, dass der Gesetzgeber diesen Grundsatz bereits als notwendige Bedingung für die Planbestätigung voraussetzte und eine gesonderte Erwähnung nicht weiter für erforderlich hielt. Dies indiziert auch § 63, wonach die Planbestätigung von Amts wegen bei Vorliegen eines Versagungsgrundes zu verweigern ist.
Gegen den Versagungsbeschluss ist eine sofortige Beschwerde gem. § 66 statthaft. Praxishinweis.
Die Erfahrung mit Insolvenzplänen insgesamt hat deutlich gezeigt, dass die Vereinbarungen von Bedingungen zur Sicherstellung der Planumsetzung sinnvolle Instrumente sein können (Braun-StaRUG/Fendel, § 62 Rn. 5). In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäß der Begründung des Regierungsentwurfs die Schuldnerin gehalten sei, den Bestätigungsantrag regelmäßig erst zu stellen, nachdem die Bedingungen für die Bestätigung eingetreten sind. Ein solcher Hinweis indiziert zwar, dass ein vorzeitig gestellter Planbestätigungsantrag nicht sofort unstatthaft ist, falls Bedingungen noch nicht erfüllt sein sollten. Jedoch macht dies auch deutlich, dass die Erfüllung der Bedingungen bis zum Eintritt der Entscheidungsfindung durch das Gericht sichergestellt sein muss, da andernfalls eine Planbestätigung durch das Gericht eben nicht erteilt werden kann und es gezwungen ist, den Antrag zurückzuweisen.