(1) Die Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Restrukturierungsgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.


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Die Vorschrift, die § 6 InsO entspricht, fördert den zügigen Fortgang der Restrukturierung, indem nur die Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts einem Rechtsmittel unterliegen, für die dieses Gesetz ausdrücklich die sofortige Beschwerde für statthaft erklärt (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 143).

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Die sofortige Beschwerde ist nach § 40 Abs. 1 nur in den vom Gesetz ausdrücklich benannten Fällen und einer Entscheidung des Restrukturierungsgerichts zulässig.

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Im StaRUG ist die Beschwerde nur nach Maßgabe folgender Vorschriften statthaft: § 33 Abs. 4 (gegen die Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 Abs. 1-3), § 51 Abs. 5 (gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass der Stabilisierungsanordnung), § 66 Abs. 1 S. 1 (Planbetroffener gegen den Beschluss, der den Restrukturierungsplan bestätigt), § 66 Abs. 1 S. 2 (Schuldner gegen die Ablehnung der Bestätigung des Restrukturierungsplans), § 75 Abs. 3 S. 1 (Restrukturierungsbeauftragter gegen seine Entlassung), § 75 Abs. 3 S. 2 (Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrags auf Entlassung des Restrukturierungsbeauftragten), § 82 Abs. 3 (Restrukturierungsbeauftragter und jeder Auslagenschuldner gegen Vergütungsfestsetzungen).

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Eine richterliche Entscheidung liegt nicht vor bei bloßen vorbereitenden oder verfahrensleitenden Handlungen des Gerichts (BGH, NZI 2012, S. 823, 824; BGH, NZI 2004, S. 312; OLG Brandenburg, NZI 2001, S. 42, 43; vgl. BGH, NZI 1998, S. 42; OLG Köln, NZI 2000, S. 130). So ist die Anordnung von Amtsermittlungen (§ 39) schon deshalb keine Entscheidung, weil das Gericht im Rahmen dieser vorbereitenden Tätigkeit überhaupt nicht entscheidet (OLG Brandenburg, NZI 2001, S. 42, 43; Uhlenbruck/Pape, § 6 Rn. 6). Danach ist die sofortige Beschwerde insbesondere in folgenden Fällen nicht statthaft: Vernehmung von Zeugen, Bestellung eines Sachverständigen (§ 40 Rn. 5; BGH, NZI 2012, S. 823, 824; OLG Brandenburg, NZI 2001, S. 42, 43; OLG Köln, NZI 2001, S. 598).

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Das Beschwerdeverfahren richtet sich gemäß § 38 grundsätzlich nach den §§ 567 ff. ZPO, soweit § 40 keine abweichenden Bestimmungen vorschreibt.

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Die Beschwerdeberechtigung ist jeweils in den einzelnen Normen des StaRUG bestimmt, die die Beschwerde für statthaft erklären (Rn. 3). Zusätzlich zur allgemeinen Beschwerdeberechtigung muss der Beschwerdeführer zur Zulässigkeit der Beschwerde durch die angefochtene Entscheidung in rechtserheblicher Weise beschwert sein (Musielak/Voit/Ball, § 567 Rn. 19).

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Nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen der ZPO setzt die Beschwerde die formelle oder materielle Beschwer des Beschwerdeführers voraus (MüKo-InsO/Ganter/Bruns, § 6 Rn 31):

Danach ist für die Beschwerdeberechtigung des Antragstellers grds. eine formelle Beschwer erforderlich, mithin etwas versagt wurde, was er beantragt hatte. Dagegen genügt für den Antragsgegner eine materielle Beschwer, also jeder unmittelbare Eingriff in seine Rechte. Darüber hinaus muss die Beschwer noch zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein (Andres/Leithaus/Andres, § 6 Rn. 16; HK-InsO/Sternal, § 6 Rn. 26).

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Nach § 40 Abs. 1 S. 2 kann die Beschwerde nur bei dem Restrukturierungsgericht eingelegt werden. Die Vorschrift weicht damit von § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ab, wonach die sofortige Beschwerde sowohl beim Ausgangs- als auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden kann.

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Der Fristlauf beginnt nach § 40 Abs. 2 mit der Verkündung der Entscheidung (§ 329 Abs. 1 ZPO) oder, wenn sie nicht verkündet wurde, mit ihrer Zustellung (§ 329 Abs. 3 ZPO).

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Nach § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO gilt eine Frist von zwei Wochen. Hierbei ist die Beschwerdefrist als Notfrist (224 Abs. 2 ZPO) nicht verlängerbar. Wird sie schuldlos versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 233 ZPO).

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Nach § 40 Abs. 3 wird die Beschwerdeentscheidung erst mit Rechtskraft wirksam. Die sofortige Beschwerde hat somit keine aufschiebende Wirkung, was § 570 Abs. 1. S. 1 ZPO entspricht. Das Beschwerdegericht kann jedoch die vorläufige Wirksamkeit nach § 40 Abs. 3 S. 2 in der Beschwerdeentscheidung anordnen.