(1) Der darstellende Teil beschreibt die Grundlagen und die Auswirkungen des Restrukturierungsplans. Der darstellende Teil enthält alle Angaben, die für die Entscheidung der von dem Plan Betroffenen über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind, einschließlich der Krisenursachen und der zur Krisenbewältigung vorzunehmenden Maßnahmen. Soweit Restrukturierungsmaßnahmen vorgesehen sind, die nicht über den gestaltenden Teil des Plans umgesetzt werden können oder sollen, sind sie im darstellenden Teil gesondert hervorzuheben.

(2) Der darstellende Teil enthält insbesondere eine Vergleichsrechnung, in der die Auswirkungen des Restrukturierungsplans auf die Befriedigungsaussichten der Planbetroffenen dargestellt werden. Sieht der Plan eine Fortführung des Unternehmens vor, ist für die Ermittlung der Befriedigungsaussichten ohne Plan zu unterstellen, dass das Unternehmen fortgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn ein Verkauf des Unternehmens oder eine anderweitige Fortführung aussichtslos ist.

(3) Sieht der Restrukturierungsplan Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 2 Absatz 4) vor, sind in die Darstellung auch die Verhältnisse des die Sicherheit gewährenden verbundenen Unternehmens und die Auswirkungen des Plans auf dieses Unternehmen einzubeziehen.


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Die Norm gibt den stets erforderlichen Inhalt des darstellenden Teils vor. Der darstellende Teil soll die Planbetroffenen und das Restrukturierungsgericht umfassend und vollständig über das Restrukturierungsvorhaben, die geplanten Maßnahmen und deren Auswirkungen - auch im Falle der Nichtannahme/Nichtbestätigung des Restrukturierungsplans - informieren und dadurch in die Lage versetzen, über diesen zu entscheiden (BT-Drucks. 19/24181, S. 116).

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Im darstellenden Teil ist insbesondere das Restrukturierungskonzept darzulegen (Abs. 1). Die Vergleichsrechnung soll den Gläubigern aufzeigen, dass sie bei Abschluss des Restrukturierungsplans besser stehen (Abs. 2). Sofern der Plan Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten vorsieht, sind auch die Verhältnisse des die Sicherheit gewährenden verbundenen Unternehmens darzustellen (Abs. 3).

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Um dem informatorischen Zweck des darstellenden Teils gerecht zu werden, sind die rechtlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Entwicklung des Schuldners, die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), die Krisenursachen sowie die zur Sicher- oder Wiederherstellung der Bestandsfähigkeit geplanten Maßnahmen umfassend darzustellen und deren Auswirkungen zu erläutern.

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Die Darstellung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Krisenursachen ist erforderlich für das Verständnis des durch den Restrukturierungsplan umzusetzenden Sanierungskonzepts. Durch die Beschreibung der wirtschaftlichen Entwicklung kann aufgezeigt werden, ob beispielsweise die Fixkosten im Verhältnis zu den erzielten Umsätzen zu hoch sind. Oder ob durch ein einmaliges Ereignis wie eine Wirtschaftskrise ein temporärer Umsatzausfall zu den finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens geführt hat.

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Das darauf aufbauende Sanierungskonzept soll zeigen, welche Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Restrukturierungsplans getroffen werden bzw. getroffen wurden. Denkbare Restrukturierungsmaßnahmen sind neben der Gestaltung von Restrukturierungsforderungen (siehe dazu § 7 Rn. 7) z.B. die Verwertung von schuldnerischen Vermögenswerten - sofern die Bestandsfähigkeit des Schuldners nicht beeinträchtigt wird (sicherzustellen möglicherweise durch ein Sale-and-Lease-back) -, um die Erlöse an die Planbetroffenen auszukehren (vgl. dazu auch Hofmann, NZI-Beilage 2019, 22). Das Sanierungskonzept soll schließlich das neue Leitbild des Unternehmens aufzeigen und rechnerisch darstellen, durch welche Maßnahmen gegebenenfalls Umsätze erhöht und Kosten gesenkt werden.

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Auch die Auswahl der Planbetroffenen (§ 8) und der einbezogenen Restrukturierungsforderungen (Legaldefinition siehe § 2 Abs. 1 Nr. 1) sind im darstellenden Teil zu erläutern. Zweckmäßig, wenn nicht gar zur umfassenden Information erforderlich, ist es, auch die Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen (§ 9) im darstellenden Teil zu erläutern.

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Wie der Insolvenzplan (§ 220 Abs. 2 S. 2 InsO n.F.) muss auch der Restrukturierungsplan eine Vergleichsrechnung enthalten. Nicht zuletzt wegen des Schlechterstellungsverbots der Planbetroffenen durch den Restrukturierungsplan (BT-Drucks. 19/24181, S. 90, 116) ist die Vergleichsrechnung eine, wenn nicht die zentrale Information für die Planbetroffenen bei der Frage, ob sie dem Plan zustimmen (BT-Drucks. 19/24181, S. 116).

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Ergibt sich aus der Vergleichsrechnung eine Schlechterstellung der Planbetroffenen durch die Regelungen des Restrukturierungsplans, kann eine Zustimmung bei einer gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheidung (Cross-Class-Cram-Down) nicht fingiert werden (§ 26 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2) und eine gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans ist auf Antrag zu versagen (§ 64 Abs. 1).

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Die Planbetroffenen sollen der Vergleichsrechnung entnehmen können, welche wirtschaftlichen Folgen die Ablehnung des Restrukturierungsplans auf das Unternehmen hat und wie sich dies auf sie als Planbetroffene auswirkt. Zu vergleichen sind daher die Befriedigungsaussichten der Planbetroffenen mit und ohne Restrukturierungsplan (BT-Drucks. 19/24181, S. 119). Die Befriedigungsaussichten ergeben sich aus dem Wert der Vergleichsrechnung, der noch um die vorrangiger Sicherungsrechte zu bereinigen ist (vgl. zum Insolvenzplan: Geiwitz/von Danckelmann in BeckOK-InsO, § 220 Rn. 25a). Sieht der Restrukturierungsplan unterschiedliche Leistungen für die verschiedenen Planbetroffenen vor, ist die Darstellung bezogen auf die verschiedenen Gruppen vorzunehmen (vgl. Böhm in Braun-StaRUG, § 6 Rn. 11).

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Die Höhe und Art der Befriedigung der planbetroffenen Gläubiger im Rahmen des Restrukturierungsplans ergibt sich aus dem Sanierungskonzept. Die Umsetzung wird durch die Finanzplanung dargelegt.

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Schwieriger hingegen gestaltet sich die Berechnung der Vergleichsgröße, nämlich die Befriedigungsaussichten der Gläubiger ohne Restrukturierungsplan. Diese regelt das Gesetz nicht (Böhm in  Braun-StaRUG, § 6 Rn. 13). Das Gesetz gibt lediglich auf, dass für die Ermittlung der Befriedigungsaussichten ohne Plan unterstellt werden soll, dass das Unternehmen fortgeführt wird (§ 6 Abs. 2 S. 2). Allerdings gelte das nicht, sofern der Verkauf des Unternehmens oder eine anderweitige Fortführung aussichtslos sei (§ 6 Abs. 2 S. 3). In den Erwägungen (49) zur Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 26.06.2016, L 172/18, S. 18) wird auf die Darstellung des „nächstbesten Alternativszenarios“ verwiesen.

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Die gesetzliche Regelung und die Erwägungen zur Richtlinie deuten daraufhin, dass der Regelfall für das Alternativszenario nicht als Insolvenzszenario gerechnet werden kann. Vielmehr ist dies nach der gesetzlichen Systematik die Ausnahme; und diese liegt nur vor, wenn der Verkauf des Unternehmens oder eine anderweitige Fortführung aussichtslos sind (so im Ergebnis auch AG Hamburg, Beschluss vom 12.04.2021 - AZ. 61a RES 1/21). Damit der Schuldner sich nicht durch Ansetzen von Liquidationswerten in der Vergleichsrechnung größere Spielräume für Eingriffe in die Rechte von Planbetroffenen verschafft, bedarf dies einer fundierten Begründung (BT-Drucks. 19/24181, S. 116). Denkbar wäre zum Beispiel die Darstellung eines vorangegangenen, aber gescheiterten Verkaufs- oder Investorenprozesses.

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Der Regelfall für das Alternativszenario der Vergleichsrechnung ist folglich das Fortführungsszenario. Allerdings kann der Gesetzgeber nicht gemeint haben, dass bei der Vergleichsrechnung unterstellt werden soll, dass dem Unternehmen keine Zahlungsunfähigkeit drohe. Dies würde letztlich rechnerisch dazu führen, dass keine Eingriffe in die Gläubigerrechte notwendig sind (vgl. Böhm in  Braun-StaRUG, § 6 Rn. 19).

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Vielmehr deutet die Gesetzesbegründung darauf hin, dass die einzelnen Fortführungswerte der Vermögensgegenstände anzusetzen sind (Begr. Zu § 8 Abs. 2 RegE SanInsFog (neu: § 6), 116). In diesem Fall ergäbe die Summe der aktiven Vermögenswerte unter Aufdeckung aller stillen Reserven geteilt durch den Wert der Verbindlichkeiten die entsprechende Quote und somit die Vergleichsgröße.

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Schwierigkeiten dürfte die Bewertung des Firmenwerts bereiten. Grundsätzlich wird der Firmenwert durch Ermittlung des Unternehmenswerts abzüglich der aktiven Fortführungswerte ermittelt. Anerkannte Methoden zur Ermittlung des Unternehmenswerts sind das Discounted-Cash-Flow-Verfahren oder das Ertragswertverfahren. Da bei einer Bewertung nach dem Ertragswertverfahren die für die Gesellschafter entnahmefähigen Erträge des Unternehmens diskontiert werden, eignet sich für die Bewertung eines bereits drohend zahlungsunfähigen Unternehmens, das regelmäßig keine Gewinnausschüttung mehr vornehmen darf, eher die Bewertung nach dem Discounted-Cash-Flow-Verfahren (so auch zum Insolvenzverfahren: Nickert, ZInsO 2013, S. 1722; kritisch im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens aus Gründen der Zeitknappheit: Uhlenbruck/Sinz, § 151 Rn. 8). Allerdings dürfe im Hinblick auf die drohende Zahlungsunfähigkeit im Rahmen des Discounted-Cash-Flow-Verfahrens nur der Zeitraum bis zum voraussichtlichen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit berücksichtigt werden und nicht darüber hinaus. Andernfalls würde inzident wieder angenommen werden, dass dem Unternehmen keine Zahlungsunfähigkeit drohe.

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Ein Dual-Track-Verfahren dürfte im Fortführungsszenario nicht gewollt sein. Zum einen soll das Sanierungsverfahren ein frühes, schnelles und leises Sanierungsinstrument sein (Böhm in  Braun-StaRUG, § 6 Rn. 24). Zum anderen ist die Besonderheit bei dem zu vergleichenden Asset-Deal im Insolvenzverfahren, dass der Erwerber keine Verbindlichkeiten übernimmt. Im Rahmen eines Asset-Deals außerhalb des Insolvenzverfahrens ist der Erwerber vor Inanspruchnahme der Gläubiger des bisherigen Unternehmens (§ 25 HGB, § 75 AO) hingegen  nicht geschützt.

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Im Rahmen eines Restrukturierungsplans können die Rechte der Inhaber gruppeninterne Drittsicherheiten gestaltet werden.

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Der Begriff gruppeninterne Drittsicherheit ist in § 2 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 legal definiert. Die im ersten Regierungsentwurf (BT-Drucks. 619/20, S. 15) noch vorgesehene Beschränkung auf Tochterunternehmen wurde im Laufe des parlamentarischen Abstimmungsprozesses auf verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG erweitert (BT-Drucks. 19/25353, S. 7). Dies soll, durch die Vermeidung von Sanierungserfordernissen bei den die Sicherheit stellenden verbundenen Unternehmen, die Restrukturierung von Konzernen erleichtern (BT-Drucks. 19/25353, S. 7).

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Sieht der gestaltende Teil Eingriffe in gruppeninterne Drittsicherheiten vor, sind im darstellenden Teil Angaben zur rechtlichen und wirtschaftlichen Situation des Sicherungsgebers zu machen, um dem Sicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, die Werthaltigkeit seiner Sicherheit und die Auswirkungen des Restrukturierungsplans beurteilen zu können (BT-Drucks. 19/24181, S. 116). Der aus der Sicherheit resultierende Anspruch gegen das verbundene Unternehmen ist folglich zu bewerten, wobei auf die unter Rn. 7 ff. dargestellten Bewertungsmaßstäbe zurückzugreifen ist.

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