Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan in einem gerichtlichen Verfahren zur Abstimmung stellen, welches nach den §§ 45 und 46 durchzuführen ist; die §§ 17 bis 22 finden in diesem Fall keine Anwendung.
Um Streit über den ordnungsgemäßen Ablauf des Abstimmungsverfahrens zu vermeiden und die Planbestätigung nicht zu gefährden, kann es - abweichend von der gesetzlichen Grundkonzeption -sinnvoll sein, die Abstimmung in einem gerichtlichen Verfahren durchführen zu lassen. Es gelten dann nicht die §§ 17-23 sondern die §§ 45, 46. Ob von diesem Regel-Ausnahme-Prinzip dahingehend abgewichen wird, dass die Abstimmung vorrangig im gerichtlichen Verfahren durchgeführt wird, bleibt abzuwarten. Da über § 60 auch die außergerichtliche Planannahme eine gerichtliche Bestätigung erhalten kann, ist die fehlende Rechtssicherheit jedenfalls kein Hemmnis für eine rein außergerichtliche Durchführung.
Übersicht
Um Streit über den ordnungsgemäßen Ablauf des Abstimmungsverfahrens zu vermeiden und die Planbestätigung nicht zu gefährden, kann es - abweichend von der gesetzlichen Grundkonzeption -sinnvoll sein, die Abstimmung in einem gerichtlichen Verfahren durchführen zu lassen. Es gelten dann nicht die §§ 17-23 sondern die §§ 45, 46. Ob von diesem Regel-Ausnahme-Prinzip dahingehend abgewichen wird, dass die Abstimmung vorrangig im gerichtlichen Verfahren durchgeführt wird, bleibt abzuwarten. Da über § 60 auch die außergerichtliche Planannahme eine gerichtliche Bestätigung erhalten kann, ist die fehlende Rechtssicherheit jedenfalls kein Hemmnis für eine rein außergerichtliche Durchführung.