§ 23Gerichtliches Planabstimmungsverfahren

Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan in einem gerichtlichen Verfahren zur Abstimmung stellen, welches nach den §§ 45 und 46 durchzuführen ist; die §§ 17 bis 22 finden in diesem Fall keine Anwendung.


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Um Streit über den ordnungsgemäßen Ablauf des Abstimmungsverfahrens zu vermeiden und die Planbestätigung nicht zu gefährden, kann es - abweichend von der gesetzlichen Grundkonzeption -sinnvoll sein, die Abstimmung in einem gerichtlichen Verfahren durchführen zu lassen. Es gelten dann nicht die §§ 17-23 sondern die §§ 45, 46. Ob von diesem Regel-Ausnahme-Prinzip dahingehend abgewichen wird, dass die Abstimmung vorrangig im gerichtlichen Verfahren durchgeführt wird, bleibt abzuwarten. Da über § 60 auch die außergerichtliche Planannahme eine gerichtliche Bestätigung erhalten kann, ist die fehlende Rechtssicherheit jedenfalls kein Hemmnis für eine rein außergerichtliche Durchführung.