§ 86Öffentliche Bekanntmachung; Verordnungsermächtigung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet; diese kann auszugsweise geschehen. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

  1. unversehrt, vollständig, sachlich richtig und aktuell bleiben,
  2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.


1

§ 86 regelt die öffentliche Bekanntmachung, wenn der Schuldner diese nach Maßgabe des § 84 beantragt hat. Ziel ist, dass die öffentliche Bekanntmachung auf einer zentralen und länderübergreifenden Plattform stattfindet, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie den betroffenen Rechtskreisen bekannt ist und von diesen auch genutzt wird (BT-Drucks. 19/24181, S. 179).

2

Gemäß § 86 Abs. 1 erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet. Dies entspricht § 9 Abs. 1 InsO, sodass auf die diesbezüglichen Kommentierungen verwiesen wird.

3

§ 86 Abs. 2 enthält eine Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium zur Regelung der Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet. Diese Regelung entspricht § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 InsO.

4

Nach § 86 Abs. 3 genügt die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn nach dem StaRUG eine besondere Zustellung vorgeschrieben wird. Dies macht eine Einzelzustellung an eine unter Umständen große Zahl von Beteiligten entbehrlich und dient daher der Verfahrensvereinfachung (BT-Drucksache 19/24181, S. 180).

Inhaltsverzeichnis