Sollen Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden, so können
die erforderlichen Willenserklärungen der Beteiligten in den gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans aufgenommen werden. Sind im Grundbuch eingetragene Rechte an einem Grundstück oder an eingetragenen Rechten betroffen, so sind diese Rechte unter Beachtung des § 28 der Grundbuchordnung genau zu bezeichnen. Für Rechte, die im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, gilt Satz 2 entsprechend.


1

Die Norm entspricht nach Regelungsgehalt und Wortlaut weitgehend § 228 InsO, sodass auf die entsprechenden InsO-Kommentierungen ergänzend verwiesen werden kann. Geregelt wird, dass der Restrukturierungsplan selbst die dinglichen Wirkungen von bestimmten sachenrechtlichen Verfügungen (nämlich der Begründung, Änderung, Übertragung sowie Aufhebung von Rechten an Gegenständen) unmittelbar herbeiführen kann. Dies gilt jedoch nicht für tatsächliche Handlungen wie die Besitzverschaffung nach § 929 BGB (vgl. Uhlenbruck/Sinz, § 228 Rn. 1). Die Norm führt – wie z. B. auch § 11 – eine weitgehende Angleichung des Regelungsinhalts eines Restrukturierungsplanes an den eines Insolvenzplans nach §§ 217 ff. InsO herbei.

2

Der Planverfasser muss bei der Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse sämtliche sachenrechtliche Erfordernisse, insbesondere den Bestimmtheitsgrundsatz berücksichtigen (vgl. MüKo-InsO/Breuer, § 228 Rn. 10 ff.).

3

Der Restrukturierungsplan hat aber für sachenrechtliche Veränderungen an Registerrechten dieselbe rechtliche Wirkung wie eine notarielle Urkunde. Dadurch, dass der Restrukturierungsplan gem. § 68 die sonst erforderliche Form (z.B. notarielle Beurkundung) ersetzt, wird auch eine Kostenersparnis erreicht (vgl. Andres/Leithaus/Andres, § 228 Rn. 1; Begr. RegE, BT-Drs. 2019/24181, S. 120). Ebenso wie bei § 228 S. 2 InsO ist § 28 GBO zu beachten, damit eine Eintragung in Grundbuch vorgenommen werden kann.

§ 13 führt – wie § 228 InsO – zu einer Absicherung der Beteiligten, da Plan und Willenserklärung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit voneinander abhängig gemacht werden können.