(1) Öffentlich bekannt zu machen sind neben den in § 84 Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben:
- Ort und Zeit gerichtlicher Termine,
- die Bestellung und Abberufung eines Restrukturierungsbeauftragten,
- sämtliche gerichtliche Entscheidungen, die in der Restrukturierungssache ergehen.
(2) Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nach Absatz 1, ist eine Zustellung von Ladungen zu Terminen gegenüber Aktionären, Kommanditaktionären und Inhabern von Schuldverschreibungen nicht erforderlich. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine börsennotierte Aktiengesellschaft, findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung.
Übersicht
§ 85 ergänzt § 84 Abs. 2 Satz 2 hinsichtlich der Angaben, die ebenfalls bekannt zu machen sind, wenn öffentliche Bekanntmachungen beantragt wurden (Abs. 1) und regelt die Zustellung von Ladungen bei Aktionären und Inhabern von Schuldverschreibungen (Abs. 2).
§ 85 Abs. 1 zählt Angaben auf, die neben den in § 84 Abs. 2 Satz 2 genannten Angaben in einer öffentlichen Restrukturierungssache bekannt zu machen sind (hierzu § 84 Rn. 13). Es handelt sich um:
Sollten diese Angaben bereits bei der ersten Entscheidung vorliegen, so sind sie schon dort bekannt zu geben.
Nach § 85 Abs. 2 ist eine Zustellung von Ladungen zu Terminen gegenüber Aktionären, Kommanditaktionären und Inhabern von Schuldverschreibungen nicht erforderlich, wenn öffentliche Bekanntmachungen nach Abs. 1 erfolgen. Diese Bestimmung orientiert sich an den §§ 235 Absatz 3 Satz 3, 3. HS, Satz 4, 241 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung (BT-Drucks. 19/24181, S. 179).