(1) Der Sanierungsmoderator vermittelt zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern bei der Herbeiführung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten.

(2) Der Schuldner gewährt dem Moderator Einblick in seine Bücher und Geschäftsunterlagen und erteilt ihm die angeforderten zweckmäßigen Auskünfte.

(3) Der Sanierungsmoderator erstattet dem Gericht über den Fortgang der Sanierungsmoderation monatlich schriftlich Bericht. Der Bericht enthält mindestens Angaben über

  1. die Art und Ursachen der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten;

  2. den Kreis der in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger und sonstigen Beteiligten;

  3. den Gegenstand der Verhandlungen und

  4. das Ziel und den voraussichtlichen Fortgang der Verhandlungen.

(4) Der Sanierungsmoderator zeigt dem Gericht eine ihm bekannt gewordene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners an. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt dies auch für die Überschuldung des Schuldners.

(5) Der Sanierungsmoderator steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. Das Restrukturierungsgericht kann den Sanierungsmoderator aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Vor der Entscheidung ist der Sanierungsmoderator zu hören.


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Neben Regelungen zu den Aufgaben des Sanierungsmoderators enthält § 96 ebenfalls Regelungen zu den Pflichten des Schuldners sowie zu den Befugnissen des Restrukturierungsgerichts.

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§ 96 Abs. 1 beschreibt die allgemeine Aufgabe des Sanierungsmoderators: Er vermittelt zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern bei der Herbeiführung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten. Es werden ihm dafür keine praktisch relevanten Vorgaben gemacht.

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Unmittelbar nach der Bestellung zum Sanierungsmoderator wird dieser zunächst den Kontakt zum Schuldner herzustellen haben, um dessen Verhandlungs- und Sanierungsziel auszuloten. Er wird mit dem Schuldner die weiteren Schritte zur Sachverhaltsaufklärung definieren und den Kreis der einzubeziehenden Beteiligten abzustecken haben.

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Für den weiteren Ablauf der Vermittlungstätigkeit gibt es keine Blaupause. Es gibt insbesondere keine gesetzgeberischen Vorgaben dazu, wie aktiv oder zurückhaltend die Vermittlerrolle zu interpretieren ist (Vallender, ZInsO 2020, S. 2677, 2687).

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Gemäß § 96 Abs. 3 hat der Sanierungsmoderator dem Gericht über den Fortgang der Sanierungsmoderation monatlich schriftlich Bericht zu erstatten. Der Bericht soll dabei mindestens Angaben über die Art und Ursachen der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten (Nr. 1), den Kreis der in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger und sonstigen Beteiligten (Nr. 2), den Gegenstand der Verhandlungen (Nr. 3) und das Ziel und den voraussichtlichen Fortgang der Verhandlungen (Nr. 4) enthalten. Mit der hier vertretenen Lesart von dem Moderationsverfahren wird hingenommen, dass die Schuldnerangaben bei der Antragstellung die genannten Berichtsthemen nur sehr „blass“ erläutern, so dass das Restrukturierungsgericht erst im Rahmen der Berichterstattung des Sanierungsmoderators ein übersichtliches Gesamtbild erlangt.

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Für den Bericht ist ein monatlicher Turnus gesetzlich vorgegeben. Das Restrukturierungsgericht wird jedoch erwarten, dass der dritte Bericht einige Tage vor dem Ablauf des dreimonatigen Bestellungszeitraums eingereicht wird und zwar ggf. zusammen mit dem Antrag gem. § 95 Abs. 1 S. 2, so dass nahtlos über die Verlängerung der Bestellung entschieden werden kann.

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Gemäß § 96 Abs. 4 hat der Sanierungsmoderator dem Gericht eine ihm bekannt gewordene Insolvenzreife des Schuldners anzuzeigen. Dies gilt allgemein für die Zahlungsunfähigkeit; sofern es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, auch für die Überschuldung. Die Anzeige der Insolvenzreife führt zur Beendigung des Verfahrens gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 2.

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In diesem Zusammenhang ist fraglich, inwieweit der Sanierungsmoderator – ähnlich einem Sachverständigen in Insolvenzsachen – eine Pflicht zur aktiven Prüfung der Insolvenzreife oder „offenkundigen“ Insolvenzreife hat; hier stellen sich zu der gesetzgeberischen Konzeption ähnliche Fragen, die sich für das Restrukturierungsgericht schon in Bezug auf die Begründetheit des Einleitungsantrages stellen. Eine ausdrückliche Prüfpflicht kann dem Gesetz und der zugrunde liegenden Gesetzesbegründung nicht entnommen werden. Ohne eine aktive Prüfung wird indes weder zur Zahlungsunfähigkeit noch zur Überschuldung je eine fundierte Aussage des Sanierungsmoderators erfolgen können, da die Prüfung keinesfalls trivial ist. Es wird daher hier vorgeschlagen, dass der Sanierungsmoderator nicht bloß gehalten ist, über eine zufällig erkannte Insolvenzreife im Nachhinein zu berichten. Vielmehr wird § 96 Abs. 4 auch als eine Verpflichtung zur Wachsamkeit auszulegen sein. Der Sanierungsmoderator wird daher nach einem ihm bekannt gewordenen „Anfangsverdacht“ der Insolvenzreife hierzu weitere, ggf. intensive Prüfungen anhand der ihm zur Verfügung stehenden Quellen (§ 96 Abs. 2) vorzunehmen haben. In seiner Anzeige hat er sodann auch zu erläutern, ob sich ein Verdacht bestätigt hat oder noch weiterer Aufklärung bedarf. Als Verdachtsmomente kommen in Betracht (nicht abschließend): Vollstreckungsversuche, Fehlen einer Liquiditätsplanung, Lücken in der Liquiditätsplanung, Rückstände in Bezug auf strafbewehrte Zahlungspflichten.

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Gemäß § 96 Abs. 2 gewährt der Schuldner dem Moderator Einblick in seine Bücher und Geschäftsunterlagen und erteilt ihm die angeforderten zweckmäßigen Auskünfte. Zweckmäßig sind alle Auskunftsanforderungen des Sanierungsmoderators, die mit dem Sanierungsthema – auch mit der Aufklärung einer möglichen Insolvenzreife – in Zusammenhang stehen. Es handelt sich dabei um eine bloße Obliegenheit des Schuldners; er kann zur Mitwirkung nicht mit Zwangsmitteln gem. § 96 Abs. 2 angehalten werden. Der Sanierungsmoderator kann auf eine unzureichende Mitwirkungsbereitschaft u.a. damit reagieren, dass er keine Verlängerung der Bestellung gem. § 95 Abs. 2 oder seine Abberufung beantragt (§ 99 Abs. 1 Nr. 1). Zudem wird ein unzureichendes Auskunftsverhalten des Schuldners auch die Stellungnahme des Moderators zu einem Sanierungsvergleich gem. § 97 Abs. 2 prägen.

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Gemäß § 96 Abs. 5 steht der Sanierungsmoderator unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. Dabei beschränkt sich die Aufsicht nach der Erläuterung des Gesetzesentwurfes auf die Erfüllung der Berichtspflicht (StaRUG-RegE S. 217); diese Einschränkung ist aber dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen und ist im Hinblick auf die weiteren gesetzlichen Pflichten des Sanierungsmoderators auch kaum überzeugend. Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Aufsicht vielmehr umfassend auch auf im Hinblick auf die weiteren Pflichten auszuüben.

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Gemäß § 96 Abs. 5 S. 2 kann das Restrukturierungsgericht den Sanierungsmoderator aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Als wichtiger Grund kommt nicht nur ein Verstoß in Bezug auf die Berichtspflicht in Betracht (so noch die Vorstellung in der Gesetzesbegründung, StaRUG-RegE S. 217). Vielmehr kann in diesem Zusammenhang auf die allgemeine Wertung des § 314 BGB abgestellt werden. Beachtlich wäre insbesondere eine Missachtung der wichtigen Pflichten zur Berichterstattung, zur Anzeige der Insolvenzreife und zur Stellungnahme im Zuge der Vergleichsbestätigung sowie zur Anzeige von Interessenkonflikten.

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Die Berichtspflicht des Sanierungsmoderators wird dabei von dem Restrukturierungsgericht nur in zeitlicher Hinsicht und im Hinblick auf den in Abs. 3 geregelten Inhalt überprüft. Wenn das Gericht darüber hinaus offensichtliche inhaltliche Fehler erkennt, wird es diese jedoch ebenfalls beanstanden und eine Nachbesserung zu erwarten haben. Entsprechendes gilt nach der hier vertretenen Lesart von § 96 Abs. 4, wenn der Sanierungsmoderator einen Anfangsverdacht der Insolvenzreife verkennt oder nach der Anzeige eines solchen Anfangsverdachts hierzu keine weiteren Ermittlungen anstellt. Schließlich ist zu verlangen, dass die Stellungnahme gem. § 97 Abs. 2 im Zuge der Vergleichsbestätigung das Sanierungskonzept sachgerecht würdigt und mögliche Versagungsgründe aufzeigt.

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Die Aufsicht betrifft auch die fortlaufende Überwachung von Umständen, die einen Interessenkonflikt des bestellten Sanierungsmoderators begründen. Der Sanierungsmoderator ist in diesem Zusammenhang auch ohne eine spezielle gesetzliche Anordnung zu unaufgeforderten Erläuterungen gehalten.

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Vor der Entscheidung ist der Sanierungsmoderator zu hören. Gegen die Entlassung sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor.