§ 16Checkliste für Restrukturierungspläne

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht eine Checkliste für Restrukturierungspläne bekannt, welche an die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen angepasst ist. Die Checkliste wird auf der Internetseite www.bmjv.bund.de veröffentlicht.


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Die Norm wurde zum Zwecke der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 der EU-Richtlinie 2019/1023 ins StaRUG eingefügt. Hintergrund ist eine Erleichterung der Einleitung eines Sanierungsvorhabens, speziell der Vorlage eines Sanierungsplans, bei KMU. Diese werden in der EU-Richtlinie 2019/1023 als besonders schutzwürdige Zielgruppe von Sanierungsvorhaben betrachtet (vgl. Erwägungsgrund 7 der EU-Richtlinie 2019/1023). Die Checkliste soll praktische Leitlinien bieten, wie der Restrukturierungsplan nach nationalem Recht zu erstellen ist. Angesicht der Vielzahl von im Zusammenhang mit einem Sanierungsplan beizubringenden Unterlagen und Erklärungen entsteht im gesetzgeberischen Normalfall ein erheblicher Beratungsbedarf. Dieser kann sich gerade bei KMU mit überschaubarer Gläubigerzahl und einfach gelagerter Vermögensstruktur sowie geringen vorhandenen finanziellen Mitteln prohibitiv auswirken. Um dem gegenzusteuern soll das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Checkliste erstellen, die es KMU erleichtern bzw. ermöglichen soll, bei überschaubarem Beratungsaufwand einen Sanierungsplan vorzubereiten und einzureichen.

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Eine Checkliste nach § 16 wurde jedoch bislang nicht bekannt gemacht, sodass eine Beurteilung, ob diese den Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/1023 gerecht werden kann, derzeit noch nicht möglich erscheint.

Die Checkliste sollte nach hier vertretener Auffassung jedenfalls enthalten:

  • Liquiditätsplanung über einen Zeitraum von wenigstens 12 und höchstens 24 Monaten (vgl. § 14 Abs. 1). Der Checkliste sollte ein einfach strukturiertes Beispiel einer Liquiditätsplanung beigefügt werden, in der (wenigstens) die monatlichen Ein- und Auszahlungen für die kommenden 12/24 Monate aufgeführt werden.
  • Die Aufwendungen nach § 14 Abs. 1 S. 2, 3 könnten der Einfachheit halber in einer gesonderten Spalte in der Liquiditätsplanung (s.o.) aufgelistet werden.
  • Als Beispiel für eine einfach gelagerte Vermögens- und Schuldenübersicht (§ 14 Abs. 2) könnte inhaltlich das bereits vorhandene Formular zur Einleitung eines Insolvenzantrags in auf ein Sanierungsverfahren angepasster Form zurückgegriffen werden.
  • Prüfung, ob die Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse in Betracht kommt.
  • Prüfung, ob Beiträge von Dritten geleistet werden (§ 15 Abs. 3).
  • Prüfung, ob eine neue Finanzierung (§ 12) in Betracht kommt.