§ 14Erklärung zur Bestandsfähigkeit; Vermögensübersicht; Ergebnis- und Finanzplan

(1) Dem Restrukturierungsplan ist eine begründete Erklärung zu den Aussichten darauf beizufügen, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch den Plan beseitigt wird und dass die Bestandsfähigkeit des Schuldners sicher- oder wiederhergestellt wird.

(2) Dem Restrukturierungsplan ist eine Vermögensübersicht beizufügen, in der die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten, die sich bei Wirksamwerden des Plans gegenüberstünden, mit ihren Werten aufgeführt sind. Zudem ist aufzuführen, welche Aufwendungen und Erträge für den Zeitraum, während dessen die Gläubiger befriedigt werden sollen, zu erwarten sind und durch welche Abfolge von Einnahmen und Ausgaben die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens während dieses Zeitraums gewährleistet werden soll. Dabei sind neben den Restrukturierungsforderungen auch die vom Plan unberührt bleibenden Forderungen sowie die künftig nach dem Plan zu begründenden Forderungen zu berücksichtigen.


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Grundlage der Regelung ist Art. 8 Abs. 1 lit. h S. 1, Art. 8 Abs. 1 lit. b, lit. g Ziff v der EU-Richtlinie 2019/1023, wonach auf Grundlage des Restrukturierungsplans eine Insolvenz verhindert und die Bestandsfähigkeit des Unternehmensgewährleistet werden soll (viability test). Die Norm orientiert sich an § 229 S. 1 und S. 2 InsO. Einer § 229 Satz 3 InsO entsprechenden Regelung bedarf es im StaRUG allerdings nicht, weil von vornherein nur diejenigen Gläubiger zu den Planbetroffenen zählen, deren Forderungen und Rechte der Schuldner in den Plan aufnimmt (vgl. Begr. RegE, BT/Drs. 19/24181, S. 120). Bei einem Plan, der die Restrukturierung eines Unternehmens zum Gegenstand hat und der den Gläubigern Restrukturierungsbeiträge abverlangt, sollen diese Grundlagen für die Beurteilung der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens erläutert werden (vgl. BegrRegE zu § 273 InsO-E, BT-Drs. 12/2443, S. 203). Das Restrukturierungsgericht kann nach § 73 Abs. 3 den Restrukturierungsbeauftragten mit einer entsprechenden gutachterlichen Prüfung beauftragen (vgl. Begr. RegE, BT/Drs. 19/24181, S. 120). Hinsichtlich der wirtschaftlichen Annahmen des Plans ist der gerichtliche Prüfungsumfang generell deutlich reduziert. Es erfolgt lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung (vgl. AG Köln, v. 03.03.2021, 83 RES 1/21, NZI 2021, S. 433 m. Anm. Thole).

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Im Restrukturierungsplan ist insbesondere eine mit Begründung zu versehende Erklärung zu den Aussichten der Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 29 Abs. 1 i. V. m. § 18 Abs. 2 InsO) und der Sicher- oder Wiederherstellung der Bestandsfähigkeit des Schuldners beizufügen. Daher sieht § 63 Abs. 2 vor, dass die Bestätigung des Plans insbesondere zu versagen ist, wenn das dem Plan zugrunde liegende Restrukturierungskonzept unschlüssig ist (vgl. Gehrlein, BB 2021, S. 66, 69 f.). Genaue Form und detaillierter Inhalt einer solchen Erklärung wird die Praxis noch heraus zu arbeiten haben. Sie wird sich jedoch im Kern an den Vorgaben des IDW-Standards S 6 orientieren dürfen (vgl. Balthasar, NZI-Beilage 2021, S. 18, 19; Steffan/Oberg/Poppe, ZIP 2021, S. 617, 621 f.: „Annährung an S6-Gutachten“). Jedoch sollten bei KMU die Anforderungen an den viability test deutlich niedriger anzusetzen sein (vgl. unten § 16 Rn. 1).

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Der Schuldner muss zusammen mit dem Restrukturierungsplan eine Vermögensübersicht mit Werten vorlegen. Dabei verlangt das Gesetz zusätzlich, dass den Vermögenswerten die Verbindlichkeiten gegenüber zu stellen sind. Der Gesetzgeber lässt offen, welche Bewertungsgrundsätze für die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten heranzuziehen sind. Bei den Vermögenswerten sollten – ähnlich wie bei einem Insolvenzplan – tabellarisch Fortführung- und Liquidationswerte angegeben werden, sodass ein Vergleich für die betroffenen Gläubiger möglich ist. Allerdings sollte der Fortführungswert maßgeblich sein, da ein Restrukturierungsverfahren grundsätzlich nur bei einer Fortführungsfähigkeit des Unternehmens von mehr als zwölf Monaten eingeleitet werden kann (vgl. § 18 Abs. 2 InsO). Die Liquidationswerte sollten den Gläubigern lediglich die Alternative aufzeigen für den Fall, dass der Restrukturierungsplan scheitert und es später doch noch zu einem Insolvenzverfahren kommen sollte.

Die Verbindlichkeiten sind zum Nominalwert anzugeben. Jedoch erscheint es bei der Aufstellung der Verbindlichkeiten sinnvoll, auch solche Passiva aufzuführen, die entstehen könnten, sollte es zu einer Liquidation kommen (z.B. Sozialplanverbindlichkeiten, Schadensersatzforderungen bei Nichterfüllung etc.).

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Vorzulegen ist weiterhin eine Ertragsplanung, welche den Zeitraum erfasst, in dem nach dem Restrukturierungsplan Zahlungen an die Gläubiger vorgenommen werden sollen. Hintergrund dieses Erfordernisses ist, dass den Gläubigern deutlich gemacht werden soll, wie der Schuldner den Restrukturierungsplan erfüllen möchte. Daher wird eine solche Ertragsplanung jedenfalls dann entbehrlich sein, wenn die Mittel, die den Gläubigern zur Verfügung gestellt werden sollen, von dritter Seite stammen (vgl. § 15 Abs. 3), da dann keine Aufwendungen für sonstige laufende Verbindlichkeiten anfallen werden.

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Abs. 2 S. 3 verlangt weiter, dass neben den vom Restrukturierungsplan betroffenen Verbindlichkeiten auch die nicht betroffenen Verbindlichkeiten sowie die zukünftig zu begründenden Verbindlichkeiten des Schuldners "zu berücksichtigen" sind. Der Planverfasser muss den betroffenen Gläubigern also deutlich vor Augen führen, welche Gläubiger nicht von den Regelungen des Plans beeinträchtigt werden. Dies erscheint auch sinnvoll, damit etwaige Rechtsmittel gegen den Restrukturierungsplan geprüft und begründet werden können. Sofern der Restrukturierungsplan vorsieht, dass die Gläubiger Zahlungen aus zukünftigen Erträgen erhalten sollen, sind auch solche künftig nach dem Plan zu begründenden Forderungen zu berücksichtigen.

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