(1) Der Sanierungsmoderator wird abberufen:

  1. auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Schuldners,

  2. von Amts wegen, wenn dem Restrukturierungsgericht durch den Moderator die Insolvenzreife des Schuldners angezeigt wurde.

(2) Wird der Moderator nach Absatz 1 Nummer 1 abberufen, bestellt das Gericht auf Antrag des Schuldners einen anderen Moderator.


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§ 99 regelt in Abs. 1 drei Fälle der Abberufung des Sanierungsmoderators und in Abs. 2 die Bestellung eines Nachfolgers auf Antrag des Schuldners.

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Gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 (1. Alt.) ist der Sanierungsmoderator auf eigenen Antrag abzuberufen. Der Antrag bedarf keiner Begründung; es bedarf auch keiner vorherigen Anhörung des Schuldners. Dem Sanierungsmoderator ist es dadurch möglich, eine vom ihm als sinnlos erachtete weitere Verhandlungsförderung jederzeit einzustellen. Er wird dies u.a. dann in Erwägung ziehen, wenn das Vertrauensverhältnis zum Schuldner durch fehlende Mitwirkung gem. § 96 Abs. 2 zerrüttet ist.

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Gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 (2. Alt.) ist der Sanierungsmoderator auch auf Antrag des Schuldners abzuberufen; der Antrag bedarf keiner Begründung. Hier zeigt sich deutlich, dass der Schuldner weiter Herr des Verfahrens ist und jederzeit handlungsfähig bleibt. Ein Abberufungsantrag wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Schuldner und Moderator zerstört ist (StaRUG-RegE, S. 218). Eine vorherige Anhörung des Sanierungsmoderators ist nicht vorgesehen und erscheint auch nicht erforderlich. Eine Verpflichtung des abberufenen Sanierungsmoderators zu einem ergebnissichernden, außerturnusgemäßen Abschlussgericht mit den Angaben gem. § 96 Abs. 3 ist nicht ersichtlich. Fraglich ist allerdings, ob noch eine nachlaufende Verpflichtung zur Anzeige gem. § 96 Abs. 4 besteht. Hier wird zu § 96 Abs. 4 vetreten, dass der Sanierungsmoderator einen ggf. vorhandenen Anfangsverdacht der Insolvenzreife anzuzeigen und weiter aufzuklären hat. Mit der Abberufung endet die weitere Aufklärungspflicht. Es erscheint aber sachgerecht, dass der Sanierungsmoderator bei der Beendigung des Amtes noch abschließend mitzuteilen hat, ob Gründe für einen Anfachgsverdacht bestanden. So wird verhindert, dass ein Abberufungsantrag zur Verschleierung der Verdachtsmomente erfolgen kann.

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Gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 2 wird der Sanierungsmoderator von Amts wegen abberufen, wenn dem Restrukturierungsgericht durch den Moderator die Insolvenzreife des Schuldners angezeigt wurde. Im Rahmen seiner Aufsichtspflicht wird das Gericht selbst evidente Mängel der Anzeige gem. § 96 Abs. 4  beanstanden; eine darüber hinausgehende Prüfung der Insolvenzreife nimmt das Gericht indes nicht vor. Es liegt nicht nur wegen der Abberufungsfolge gem. § 99 Abs. 1 Nr. 2 auf der Hand, dass eine Anzeige gem. § 96 Abs. 4 durchaus konfliktträchtig sein kann; dennoch ist eine Anhörung des Schuldners in diesem Zusammenhang nicht geregelt. Es erscheint daher fraglich, ob ihm zu der Anzeige noch eine Stellungnahmemöglichkeit einzuräumen ist. In diesem Zusammenhang wird in der Literatur vertreten, dass der Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, letztlich aber das Votum das Moderators entscheidend bleiben soll (Braun-StaRUG/Blümle/Erbe, § 99 Rn. 10). Dies erscheint zutreffend. Denn die Anzeige gem. § 96 Abs. 4 ist zugleich als Anzeige des Scheitern des Sanierungsversuchs anzusehen, so dass der Sanierungsmoderator eine weitere Vermitlungstätigkeit bereits als aussichtlos ansieht. Die Anhörung des Schuldners kann insofern nur dann zu der ggf. gewünschten Verfahrensfortsetzung führen, wenn der Sanierungsmoderator dadurch zu einer Neubewertung der Lage kommt und dies dem Gericht mitteilt.

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Nach der Abberufung von Amts wegen gem. §§ 96 Abs. 4, 99 Abs. 1 Nr. 2 ist das Moderationsverfahren beendet; dies ergibt sich daraus, dass dem Schuldner in diesem Fall gem. § 99 Abs. 2 kein Antragsrecht auf Bestellung eines Nachfolgers eingeräumt ist.

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Nach § 99 Abs. 2 kann der Schuldner die Bestellung eines Nachfolgers beantragen, wenn die Abberufung des Vorgängers aus den Willkürfällen gem. § 99 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt ist. Er hat es insofern in der Hand, das laufende Verfahren trotz personeller Diskontinuität weiter zu betreiben. Der Antrag bedarf keiner Begründung und ist auch nicht durch (aktualisierte) Antragsunterlagen gem. § 94 zu unterlegen. Zwar ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass die Nachfolgerbestellung unter Beachtung des heutigen § 94 erfolgen solle; diese Verweisung ist aber nicht in den Gesetzestext eingegangen. Es ist daher unklar, wie diese Verweisung gemeint sein sollte. Insbesondere ist unklar, ob dabei alle oder einzelne Antragsunterlagung gem. § 94 aktualisiert vorgelegt werden sollten und ob auch erneut eine Befassung des Gerichts mit den (unpraktikablen) materiellen Einleitungsvoraussetzungen erfolgen sollte. Richtigerweise ist in der Abberufung gem. § 99 Abs. 1 keine vollständige Aufhebung der Einleitungsentscheidung gem. § 94 enthalten, sondern nur eine Aufhebung hinsichtlich der personellen Besetzung. Eine Wiederholung der Einleitungsentscheidung bedarf es daher nicht und damit auch keiner Aktualisierung aller oder einiger dafür sonst erforderlicher Unterlagen.

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Der Antrag gem. § 99 Abs. 2 ist nicht an eine bestimmte Frist gebunden. Es dürfte aber weiterhin das Leitbild eines straffen Verfahrens gelten, zumal die Abberufung disruptiv auf die Sanierungsverhandlungen wirken kann. Das Gericht wird dem Schuldner für den Antrag daher eine kurze Frist einräumen; in der Regel wird dafür eine Woche ausreichend sein. Zudem kann die Amtszeitbegrenzung gem. § 95 entsprechend herangezogen werden, so dass der Antrag gem. § 99 Abs. 2 nicht mehr gestellt werden kann, wenn der Zeitraum der Vorgängerbestellung bereits abgelaufen ist.

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Im Zusammenhang mit der Bestellung des Nachfolgers hat das Gericht noch einige Folgefragen zu klären.

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Der erste Themenkomplex betrifft die Vergütung des Nachfolgers und den diesbezüglich vom Schuldner anzufordernden Kostenvorschuss. Dafür gilt § 98 ebenso wie bei der Bestellung des ersten Moderators; es kommt in Betracht, dass durch die Nachfolgerbestellung die Kosten steigen, so dass ein weiterer Kostenvorschuss vor der Nachfolgerbestellung anzufordern ist.

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Der zweite Themenkomplex betrifft die Frage, welche Begrenzung für die Amtszeit des Nachfolgers sich dem § 95 entnehmen lässt. Mit dem Leitbild eines straffen Verfahrens verträgt es sich nicht, wenn bei (jeder) Bestellung eines Nachfolgers die Uhr auf Null zurückgedreht wird; andererseits ist auch absehbar, dass der personelle Wechsel Zeit kosten wird, so dass bei unnachgiebiger Anwendung der ursprünglichen Amstzeitbegrenzung das Verfahren aus Zeitgründen scheitern könnte. Vorzugswürdig ist es daher, die Amtszeitbegrenzung des Vorgängers trotz des Wechsels im Amt zunächst weiterhin anzuwenden. Der Nachfolger dürfte indes berechtigt sein, ebenfalls eine Verlängerung gem. § 95 Abs. 1 S. 2 zu beantragen und zwar auch dann, wenn auch seinem Vorgänger eine solche Verlängerung bereits bewilligt wurde. Da die Verlängerung in diesem Fall der Zustimmung aller Beteiligten bedarf, dürfte hinzunehmen sein, dass das Moderationsverfahren bedingt durch den Wechsel des Moderators länger andauert, als es sonst vorgesehen ist.