(1) Auf Antrag eines Schuldners, der einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 3e der Insolvenzordnung angehört (gruppenangehöriger Schuldner), erklärt sich das angerufene Restrukturierungsgericht für Restrukturierungssachen anderer gruppenangehöriger Schuldner (Gruppen-Folgeverfahren) für zuständig, wenn dieser Schuldner einen zulässigen Antrag in der Restrukturierungssache gestellt hat und er nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe ist.

(2) § 3a Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, die §§ 3b, 3c Absatz 1, § 3d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und § 13a der Insolvenzordnung gelten entsprechend.

(3) Auf Antrag des Schuldners erklärt sich unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das für Gruppen- Folgeverfahren in Restrukturierungssachen zuständige Gericht als Insolvenzgericht auch für Gruppen- Folgeverfahren in Insolvenzsachen nach § 3a Absatz 1 der Insolvenzordnung für zuständig.


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§ 37 schafft durch die Begründung eines einheitlichen Gerichtsstands die Möglichkeit, sämtliche Restrukturierungen in einer Unternehmensgruppe iSv § 3e InsO bei einem Restrukturierungsgericht zu konzentrieren (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 142). Hiermit besteht für gruppenangehörige Unternehmen ein zusätzlicher Gerichtsstand. Bei dem Gruppen-Gerichtsstand handelt es sich um einen Wahlgerichtsstand, der neben den an sich ausschließlichen Gerichtsstand nach § 34 tritt (vgl. BT-Drs. 18/407, S. 26 zu § 3a InsO).

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Die Begründung des Gruppen-Gerichtsstandes gemäß § 37 Abs. 1 setzt voraus, dass das antragstellende Unternehmen in seiner Restrukturierungssache einen zulässigen Antrag zur Inanspruchnahme eines Instruments bereits gestellt hat, da die gerichtliche Prüfung der eigenen Zuständigkeit nach der Konzeption des präventiven Rahmens erst dann erforderlich wird (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 142). Somit ist die Bewirkung der Rechtshängigkeit der Sache durch eine Anzeige gemäß § 31 Abs. 1 nicht ausreichend (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 142).

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Zudem muss ein selbstständiger Antrag auf Begründung eines einzigen Gruppen-Gerichtsstandes für alle Folgeverfahren durch den gruppenangehörigen Schuldner bei dem iSd § 35 zuständigen Gericht gestellt werden. Hierbei sind aufgrund der Verweisungsregelung in § 37 Abs. 2 die in § 13a InsO festgelegten Anforderungen auf den Antrag zur Begründung des Gruppen-Gerichtsstands anzuwenden (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 142). Danach hat der Antrag des Schuldners die in § 13a InsO erforderlichen Pflichtangaben zu enthalten. Der Antrag ist schriftlich bei dem zuständigen Gericht zu stellen (BT-Drs. 18/407, S. 26). Die Antragsbefugnis innerhalb des Schuldners richtet sich nach den gesellschaftsrechtlichen Vertretungsverhältnissen.

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Antragsberechtigt zur Stellung eines Antrags für die Begründung eines Gruppen-Gerichtsstandes ist jeder gruppenangehörige Schuldner im Sinne des § 3a iVm § 3e InsO, wenn dieser Schuldner einen zulässigen Antrag in der Restrukturierungssache gestellt und er nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe ist, § 37 Abs. 1.

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Eine Legaldefinition der Unternehmensgruppe nimmt § 3e InsO vor. Danach besteht eine Unternehmensgruppe aus rechtlich selbstständigen Unternehmen, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland haben. Zudem ist eine unmittelbare oder mittelbare Verbindung der einzelnen Unternehmen entweder durch die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 InsO) oder eine Zusammenfassung unter einer einheitlichen Leitung (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 InsO) erforderlich.

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Der Begriff des herrschenden Einflusses knüpft an die Regelung in § 290 Abs. 1 HGB an, wonach ein Mutterunternehmen die Möglichkeit hat, beherrschenden Einfluss auszuüben. Zur Unternehmensgruppe gehören dabei sowohl das Mutterunternehmen, das über die Möglichkeit zur Beherrschung verfügt, als auch sämtliche Unternehmen, gegenüber denen diese Beherrschungsmöglichkeiten unmittelbar oder mittelbar bestehen (Tochterunternehmen) (BT-Drs. 18/407, S. 28, 29). Maßgeblich ist dabei, ob das Mutterunternehmen die Beherrschungsmöglichkeiten tatsächlich ausübt. Es genügt die bloße Möglichkeit der Ausübung beherrschenden Einflusses (MüKo-InsO/Bruns, § 3e Rn. 8).

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Alternativ besteht eine Unternehmensgruppe zudem, wenn die Unternehmen durch eine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung unmittelbar oder mittelbar miteinander verbunden sind. Eine einheitliche Leitung liegt schon dann vor, wenn wesentliche Funktionsbereiche zusammengefasst sind (HK-InsO/Sternal, § 3e Rn. 6; MüKo-InsO/Bruns, § 3e Rn. 9).

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Mit § 3e Abs. 2 InsO wird der Gruppenbegriff erweitert. Danach besteht auch für kapitalistische Personengesellschaften (zB GmbH & Co KG, UG & Co. KG und Ltd. & Co. KG) die Möglichkeit, einen Gruppengerichtsstand für die Gesellschaft und ihre persönlich haftenden Gesellschafter nach § 3a InsO zu begründen.

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Des Weiteren ist für die Begründung des Gruppen-Gerichtsstands erforderlich, dass der antragstellende Schuldner nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe ist, wobei nach § 37 Abs. 2 iVm § 3a Abs. 1 S. 2 InsO vermutet wird, dass eine untergeordnete Bedeutung in den dort genannten Fällen idR nicht anzunehmen ist. Mithin stellt § 3a Abs. 1 S. 2 InsO eine negative widerlegliche Vermutung auf, die sich auf drei Kriterien stützt: Arbeitnehmeranzahl, Bilanzsumme und Umsatzerlöse (HmbKommInsO/Pannen, § 3a Rn. 14; HK-InsO/Sternal, § 3a Rn. 5).

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Zentrales Kriterium ist die Anzahl der vom Schuldner im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer (§ 3a Abs. 1 S. 2 HS 1 InsO). Danach muss die Anzahl der vom Schuldner im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer mehr als 15% der in der Unternehmensgruppe im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer ausmachen. Der gesetzlich angeordnete Schwellenwert der Arbeitnehmeranzahl von 15% muss stets überschritten sein. Daneben ist zusätzlich auf die weiteren Größenkriterien in § 3a Abs. 1 S. 1 HS 2 Nr. 1 „15 % der zusammengefassten Bilanzsumme“ oder in § 3a Abs. 1 S. 1 HS Nr. 2 „15 % des zusammengefassten Jahresumsatzes“ abzustellen. Hiervon muss gemäß § 3a Abs. 1 S. 2 nur einer von beiden Schwellenwerte überschritten werden.

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Nach § 37 Abs. 2 iVm § 3a Abs. 2 InsO kann das Gericht den Antrag zur Begründung eines Gruppen-Gerichtsstandes ablehnen, wenn Zweifel daran bestehen, dass eine Verfahrenskonzentration am angerufenen Restrukturierungsgericht im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt. Für die Begründung eines Gruppen-Gerichtsstandes ist somit nicht allein auf die Interessen des Schuldners abzustellen, sondern auch auf die Interessen der Gläubiger sämtlicher gruppenangehöriger Schuldner.

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Das gemeinsame Interesse der Gläubiger ist ihre bestmögliche Befriedigung. Dementsprechend besteht ein gemeinsames Interesse der Gläubiger, wenn sich durch eine koordinierte Abwicklung Synergieeffekte erzielen lassen, die einigen Insolvenzmassen zugutekommen, ohne dabei die übrigen Massen zu benachteiligen (BT-Drs. 18/407, S. 27 zu § 3a InsO). Dabei legt das Gericht seiner Entscheidung die Angaben zugrunde, die der antragstellende Schuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 InsO zu machen hat. Das Restrukturierungsgericht muss nicht positiv feststellen, welche Vorteile durch eine Verfahrenskonzentration zu erwarten sind (BT-Drs. 18/407, S. 27 zu § 3a InsO). Demnach genügt, wenn keine Zweifel bestehen, dass eine Verfahrenskonzentration am angerufenen Gericht im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt.  

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Für den Fall, dass mehrere Anträge auf Begründung des Gruppengerichtsstands vorliegen, gilt wie auch im Rahmen der insolvenzverfahrensrechtlichen Vorbildbestimmung aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich das Prioritätsprinzip (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 142). Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit des Gruppen-Gerichtsstands ist somit allein der zuerst gestellte Antrag von einem gruppenangehörigen Schuldner (BT-Drs. 18/407, S. 27 zu § 3a InsO). Bei mehreren gleichzeitig gestellten Anträgen oder wenn nicht feststellbar ist, welcher Antrag zuerst gestellt wurde, ist der Antrag des gruppenangehörigen Schuldners maßgeblich, bei welchem im vergangenen Geschäftsjahr die meisten Arbeitnehmer beschäftigt waren, § 3a Abs. 1 S 3 HS 1 InsO. Nach § 3a Abs. 1 S 3 HS 2 InsO sind dann die anderen Anträge unzulässig.

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Sind die Voraussetzungen für einen Gruppen-Gerichtsstand gegeben, erklärt sich das angerufene Restrukturierungsgericht durch nicht anfechtbaren Beschluss für Restrukturierungssachen anderer gruppenangehöriger Schuldner für zuständig und begründet damit den Gruppen-Gerichtsstand. Der Gruppen-Gerichtsstand tritt gleichberechtigt neben den nach § 35 bestehenden Gerichtsstand (vgl. Uhlenbruck/Pape, § 3a Rn. 9).

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Sind die Voraussetzungen für die Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands nicht gegeben (zB kein zulässiger Schuldnerantrag, zeitlich späterer Antrag, gleichzeitiger Antrag mit geringerer Arbeitnehmeranzahl), verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig. Bestehen Zweifel am gemeinsamen Interesse aller Gläubiger, kann das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen den Antrag durch Beschluss ablehnen (§ 37 Abs. 2 iVm § 3a Abs. 2 InsO). Gegen diese Entscheidungen ist kein Rechtsmittel gegeben, weil insoweit eine sofortige Beschwerde gemäß im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 40 Abs. 1 S.1).

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Die Abweisung des Antrags als unzulässig entfaltet keine Rechtskraftwirkung, sodass sowohl der abgewiesene Schuldner als auch ein anderer gruppenangehöriger Schuldner einen neunen Antrag stellen können (HmbKommInsO/Pannen, § 3a Rn. 41). Hingegen ist bei Zurückweisung des Antrags gemäß § 3a Abs. 2 InsO ein neuer Antrag nur zulässig, wenn ein konkrete Veränderung der Interessenlage dargelegt wird (Uhlenbruck/Pape, § 3a Rn. 20).

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Die Vorschrift bezweckt die Perpetuierung des Gruppen-Gerichtsstandes über den von § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (§ 38) vorgesehenen Rahmen hinaus, indem es auch einen Gruppen-Gerichtsstand für noch nicht anhängige Gruppen-Folgeverfahren aufrechterhält (MüKo-InsO/Bruns § 3b Rn. 2).

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Die Begründung des Gruppen-Gerichtsstands hängt lediglich von einem zulässigen Antrag in der Restrukturierungssache zum Zeitpunkt des Antrags ab. Durch § 37 Abs. 2 iVm § 3b InsO bleibt der Gruppen-Gerichtsstand auch dann erhalten, selbst wenn die Restrukturierungssache, mit der die Begründung des Gruppen-Gerichtsstandes erfolgte, aufgehoben wurde, solange noch ein Verfahren eines gruppenangehörigen Schuldners am Gericht des Gruppen-Gerichtsstandes anhängig ist (Begr. RefE SanInsFoG BT-Drs. 19/24181, S. 142 sowie BT-Drs. 18/407, S. 27 zu § 3b InsO).

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Hingegen greift § 37 Abs. 2 iVm § 3b InsO nicht, wenn das Verfahren zu einem Zeitpunkt beendet worden ist, in dem an diesem Gerichtsstand kein weiteres Gruppen-Folgeverfahren anhängig ist (Braun-StaRUG/Baumert, § 37 Rn. 16).

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Durch die Verweisung auf § 3c Abs. 1 InsO wird sichergestellt, dass für alle Gruppen-Folgeverfahren die Abteilung zuständig ist, die für die Restrukturierungssache zuständig ist, aus der heraus der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde (Änderung von „der Richter zuständig“ auf „die Abteilung zuständig“ durch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss), BT-Drs. 19/25303, S. 97). Damit wird eine Zuständigkeitskonzentration auch innerhalb des Restrukturierungsgerichts bezweckt, um das mit der Begründung des Gruppen-Gerichtsstands verfolgte Ziel einer zügigen und effektiven Bearbeitung von Verfahren zu erreichen (BT-Drs. 18/407, S. 28 zu § 3c InsO).

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Es sollen Reibungsverluste auf der Ebene des Restrukturierungsgerichts des Gruppen-Gerichtsstands vermieden werden, die entstehen, wenn am Gerichtsstand der Gruppen-Folgeverfahren aufgrund der Geschäftsverteilung nicht dieselbe Abteilung für alle gruppenangehörigen Schuldner betreffenden Verfahren zuständig ist (BT-Drs. 18/407, S. 28 zu § 3c InsO).

22

Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit der Verweisung an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands, um das Ziel der Verfahrenskonzentration bei einem Gericht sicherzustellen (BT-Drs. 18/407, S. 28 zu § 3d InsO). Sie löst den Konflikt auf, den § 37 Abs. 2 iVm § 3c Abs. 2 InsO schafft. Denn der Gerichtsstand nach § 3 InsO und § 3d InsO stehen nebeneinander, sodass der Antrag auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens eines gruppenangehörigen Schuldners auch nach Begründung eines Gruppen-Gerichtsstandes bei dem allgemeinen Gerichtsstand gestellt werden kann.

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Voraussetzung ist die bereits erfolgte Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands nach § 37 Abs. 2 iVm § 3a InsO auf Antrag eines gruppenangehörigen Schuldners sowie ein zulässiger Antrag auf die Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens eines anderen gruppenangehörigen Schuldners bei einem anderen Restrukturierungsgericht (Uhlenbruck/Pape, § 3d Rn. 2). Des Weiteren setzt die Verweisung voraus, dass ein entsprechender Verweisungsantrag des Schuldners vorliegt, § 37 Abs. 2 iVm § 3d Abs. 2 S. 1 InsO (Begr. RefE SanInsFoG BT-Drs. 19/24181, S. 142 hierzu ohne nähere Begründung). Hiernach scheidet eine Verweisung ohne Antrag oder gegen den Willen des Antragsberechtigten aus.

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Die Entscheidung des Gerichts ergeht durch Beschluss (Uhlenbruck/Pape, § 3 Rn. 12). Ein Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung nicht zulässig, da insoweit keine sofortige Beschwerde vorgesehen ist (§ 40 Abs. 1 S. 1).

 

25

Die Verweisung nach § 3d Abs. 1 S. 1 InsO ist für das Gericht, an welches das Verfahren verwiesen wird, bindend. Nach der Gesetzesbegründung zu § 3d InsO ergebe sich die Bindung aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Bindung von Verweisungsentscheidungen gemäß § 17a Abs. 2 S. 3 und § 102 S. 2 GVG, § 281 Abs. 2 S. 4 und § 506 Abs. 2 ZPO bzw. § 48 ArbGG sowie § 3 Abs. 3 S. 2 FamG (kritisch Braun-StaRUG/Baumert, § 37 Rn. 21).

26

Mit dem Verweisungsbeschluss wird die Restrukturierungssache bei dem Gericht des Gruppen-Gerichtsstandes nach § 37 Abs. 2 iVm § 3a Abs. 1 InsO anhängig und wird in dem Stadium fortgesetzt, in dem es sich zum Zeitpunkt der Verweisung befand (HK-InsO/Sternal, § 3d Rn. 7).

27

§ 37 Abs. 3 ermöglicht es, auch Insolvenzverfahren als Gruppen-Folgeverfahren bei dem Restrukturierungsgericht zu konzentrieren, bei dem nach § 37 Abs. 1 ein Gruppen-Gerichtsstand begründet ist (Begr. RefE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 142). Hierdurch sollen die Fälle geregelt werden, in denen in Bezug auf einige gruppenangehörige Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, während andere gruppenangehörige Unternehmen die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens beanspruchen (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 142).

28

Nach § 3a Abs. 4 InsO nF erklärt sich auf Antrag des Schuldners unter den Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 InsO das für Gruppen-Folgeverfahren zuständige Gericht, sofern es nach § 34 für Entscheidungen in Restrukturierungssachen zuständig ist, als Restrukturierungsgericht auch für Gruppen-Folgeverfahren in Insolvenzsachen für zuständig.

29

§ 3a Abs. 4 InsO nF soll Abs. 3 ergänzen (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 191). Denn aufgrund der durch § 34 vorgesehenen Zuständigkeitskonzentration auf höchstens ein Restrukturierungsgericht pro Oberlandesgerichtsbezirk wird es weniger Restrukturierungsgerichte als Insolvenzgerichte geben, sodass eine möglichst weitgehende Zusammenfassung der Insolvenz- und Restrukturierungssachen innerhalb einer Unternehmensgruppe sichergestellt werden soll, indem alle Gruppen-Folgeverfahren bei einem Insolvenzgericht, das auch Restrukturierungsgericht ist, zusammengefasst werden können (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 191). Insoweit wird kritisiert, dass § 3a Abs. 4 InsO und Abs. 3 nicht harmonisiert sind (Frind, NZI 2020, S. 865, 866). Nach § 3a Abs. 4 InsO kann sich ein Gruppen-Insolvenzgericht, welches zugleich auch Restrukturierungsgericht ist, ohne dass konkret ein Restrukturierungsverfahren vorliegt, für Gruppen-Folgeverfahren als zuständig erklären. Diese Regelung habe, im Gegensatz zu Abs. 3 (Regelung bei Übergang ins Gruppen-Insolvenzverfahren), keine sinnvolle Anwendungsnotwendigkeit (Frind, NZI 2020, S. 865, 866). Hiergegen wird zutreffend eingewendet, dass sich die Zuständigkeit für das Restrukturierungsgericht ohne die Neufassung des § 3a Abs. 4 InsO nicht direkt aus der InsO ergebe (Braun-StaRUG/Baumert, § 37 Rn. 39).

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