In öffentlichen Restrukturierungssachen ist Artikel 102c §§ 1, 2, 3 Absatz 1 und 3, die §§ 6, 15, 25 und 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung entsprechend anwendbar.


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§ 88 regelt, dass und in welchem Umfang die Vorschriften des Art. 102c EGInsO, soweit deren entsprechende Anwendung in den §§ 84 ff. nicht bereits anderweitig explizit angeordnet wurden, in öffentlichen Restrukturierungssachen entsprechend anwendbar sind (BT-Drucks. 19/24181, S. 180).

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Es handelt sich hierbei um diejenigen Vorschriften des Art 102c EGInsO, die nicht die Anwendung der spezifisch das inländische Insolvenzverfahren betreffenden Vorschriften der InsO im Verhältnis zur EuInsVO betreffen (BT-Drucks. 19/24181, S. 180).

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Im Einzelnen sieht Art. 102c EGInsO die entsprechende Anwendung folgender Bestimmungen des EGInsO vor:

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Art. 102c §§ 1 und 6 EGInsO regeln die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bei internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte.

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Art. 102c § 2 EGInsO enthält Bestimmungen zum Prioritätsgrundsatz zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten.

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Art. 102c § 3 Abs. 1 und 3 EGInsO regeln die Einstellung des Verfahrens zugunsten eines anderen Mitgliedstaates.

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Art. 102c § 15 EGInsO betrifft die Planbestätigung im Falle eines Insolvenzplans in einem in Deutschland eröffneten Sekundärinsolvenzverfahren.

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Nach Art. 102c § 25 EGInsO ist gegen die Entscheidung des Koordinators nach Art. 69 Abs. 2 EuInsVO die Erinnerung statthaft.

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Nach Art. 102c § 26 EGInsO ist gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Art. 77 Abs. 4 EuInsVO die sofortige Beschwerde statthaft.

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