(1) Auf Antrag des Restrukturierungsbeauftragten setzt das Restrukturierungsgericht nach Beendigung des Amtes des Restrukturierungsbeauftragten die Vergütung durch Beschluss fest.

(2) Das Restrukturierungsgericht entscheidet bei der Festsetzung der Vergütung nach Absatz 1 auch darüber, wer in welchem Umfang die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz zu tragen hat. Die Auslagen sind dem Schuldner aufzuerlegen. Abweichend von Satz 2 sind die Auslagen bei Bestellung eines fakultativen Restrukturierungsbeauftragten auf Antrag von Gläubigern den antragstellenden Gläubigern aufzuerlegen, soweit sie nicht für Tätigkeiten entstehen, die das Restrukturierungsgericht dem Restrukturierungsbeauftragten von Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners übertragen hat.

(3) Gegen die Festsetzung des Stundensatzes nach § 81 Absatz 4, gegen die Bestimmung oder Anpassung des Höchstbetrags nach § 81 Absatz 4 und 6 und gegen die Festsetzung der Vergütung steht dem Restrukturierungsbeauftragten und jedem Auslagenschuldner die sofortige Beschwerde zu.

(4) Auf Antrag des Restrukturierungsbeauftragten ist ein angemessener Vorschuss auszuzahlen, wenn ihm erhebliche Auslagen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Arbeiten einen Betrag von 10 000 Euro übersteigt.


1

Die Norm behandelt die Art und Weise des gerichtlichen Festsetzungsverfahrens in Bezug auf die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Restrukturierungsbeauftragten. Durch die gerichtliche Festsetzung wird der Vergütungsanspruch des Restrukturierungsbeauftragten fällig und durchsetzbar. Die Vorschrift sieht darüber hinaus die Möglichkeit der Gewährung angemessener Vorschüsse auf die Vergütung vor. Hierdurch soll nach dem Willen des Gesetzgebers verhindert werden, dass der Restrukturierungsbeauftragte in unzumutbarem Umfang in Vorleistung treten muss (Begr. zu § 89 RegE SanInsFoG, neu: § 82, 177, Anhang C Rn.446).  

2

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt durch das Restrukturierungsgericht auf Antrag des Restrukturierungsbeauftragten. Diesem Antrag ist die Abrechnung der Tätigkeiten des Restrukturierungsbeauftragten und etwaiger Auslagen beizufügen. Die Stellung des Vergütungsantrags durch den Restrukturierungsbeauftragten kann erst nach Beendigung seines Amtes erfolgen. Wird der Restrukturierungsbeauftragte durch das Restrukturierungsgericht entlassen, hat er nach Beendigung des Amtes einen Honoraranspruch in Höhe seiner aufgewendeten Zeit unter Zugrundelegung der durch das Restrukturierungsgwericht festgesetzten Stundensätze, jedoch begrenzt auf den vereinbarten Höchstbetrag. Der Vergütungsanspruch des Restrukturierungsbeauftragten besteht unmittelbar gegen die Staatskasse (Begr. zu § 89 RegE SanInsFoG, neu: § 82, 177, Anhang C Rn. 443). 

3

Gemäß Abs. 4 hat der Restrukturierungsbeauftragte Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses. Dieser muss vom Restrukturierungsbeauftragten gesondert beantragt werden. Im Gegensatz zum Regierungsentwurf, der noch vorsah, dass der Vorschuss durch das Restrukturierungsgericht festgesetzt werden muss, sieht das Gesetz nunmehr einen Anspruch des Restrukturierungsbeauftragten aus Auszahlung eines Vorschusses vor, sofern die Voraussetzungen für eine Vorschussgewährung vorliegen.

4

Tatbestandlich setzt der Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses voraus, dass der Restrukturierungsbeauftragte bereits in Vorleistung getreten ist und die von ihm erbrachten Arbeiten einen Betrag von 10.000,00 Euro übersteigen. Ein Anspruch auf Vorschussgewährung entfällt jedoch, wenn der vereinbarte Höchstbetrag unter 10.000,00 Euro liegt.

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Der Anspruch auf Vorschuss beinhaltet auch erhebliche Auslagen des Restrukturierungsbeauftragten. Dies beinhaltet sowohl Auslagen, die bei Beantragung des Vorschusses bereits entstanden sind, als auch Auslagen, die dem Restrukturierungsbeauftragten im Rahmen der weiteren Bearbeitung voraussichtlich noch entstehen werden, soweit diese schlüssig dargelegt werden können. 

6

Der Vergütungsanspruch des Restrukturierungsbeauftragten richtet sich gegen den Auslagenschuldner. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um den Schuldner des Restrukturierungsverfahrens. Etwas anderes gilt jedoch im Falle der Bestellung eines fakultativen Restrukturierungsbeauftragten auf Antrag der Gläubiger. Hier sind die antragstellenden Gläubiger Auslagenschuldner, allerdings nur in dem Umfang, als die Auslagen auf Tätigkeiten entfallen, die das Restrukturierungsgericht dem Restrukturierungsbeauftragten nicht von Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners übertragen hat. Über den Umfang der Auslagenschuldnereigenschaft entscheidet das Restrukturierungsgericht im Rahmen der Festsetzung der Vergütung.  

7

Gegen die Entscheidung des Restrukturierungsgericht steht sowohl dem Restrukturierungsbeauftragten, als auch dem jeweiligen Auslagenschuldner die sofortige Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde ist statthaft gegen Entscheidungen über die Festsetzung des Regelstundensatzes, über die Bestimmung des Höchstbetrages sowie über dessen Anpassung, als auch Entscheidungen über die Vergütungsfestsetzung selbst. Vorraussetzung ist, dass der jeweilige Beschwerdeführer auch beschwert ist. Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung, wer in welchem Umfang Auslagenschuldner ist, steht neben dem Schuldner nur den Auslagenschuldnern zu, da nur diese hierdurch beschwert sind (Begr. zu § 89 RegE SanInsFoG, neu: § 82, 177, Anhang C Rn. 445). Gegen die Festsetzung des Vorschusses gemäß Abs. 4 ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft. Gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen beim Restrukturierungsgericht einzulegen. Gemäß § 40 Abs. 2 beginnt die Beschwerdefrist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.