(1) Nimmt der Schuldner Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch, bleibt der Sanierungsmoderator im Amt, bis der Bestellungszeitraum abläuft, er nach § 99 abberufen wird oder ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt wird.
(2) Das Restrukturierungsgericht kann den Sanierungsmoderator zum Restrukturierungsbeauftragten bestellen.
Übersicht
§ 100 regelt einen bruchlosen Übergang der Sanierungsmoderation in den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG-RegE S. 218). Das Amt des Sanierungsmoderators endet nicht bereits durch die anderweitige Antragstellung. Vielmehr bleibt er übergangsweise im Amt, bis ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt wird; hier ist indes auch eine personelle Kontinuität möglich.
§ 100 betrifft den Fall, dass der Schuldner ein Instrument des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch nimmt. Nach § 100 Abs. 1 hat auch in diesem Fall nur und erst die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragen zur Folge, dass das Amt des Sanierungsmoderators endet. Bis dahin kann die Moderation kontinuierlich fortgeführt werden. § 100 Abs. 1 enthält lediglich klarstellend, inhaltlich aber redundant noch die Erläuterung, dass das Amt des Sanierungsmoderators weiterhin aus den allgemeinen Gründen (Ende des Bestellungszeitraums und Abberufung) endet.
Der Sanierungsmoderator kommt nach der gesetzlichen Klarstellung in § 100 Abs. 2 grundsätzlich auch als neu zu bestellender Restrukturierungsbeauftragter in Betracht. Das Gesetz erlaubt dadurch eine personelle Kontinuität in den Sanierungsbemühungen. Unter der Voraussetzung, dass der Sanierungsmoderator für das zu besetzende Amt geeignet ist, wird das Gericht bei der Auswahlentscheidung eine Einzelfallentscheidung zu treffen und dabei insbesondere abzuwägen haben:
- Ist eine personelle Kontinutität für die Weiterführung im Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens sinnvoll oder bringt neben dem Wechsel der "Gangart" erst der personelle Wechsel den nötigen "frischen Wind"?
- Können durch die personelle Kotinuität Kosten gespart werden?
Ein vormaliger Sanierungsmoderator kommt auch in einem späteren Insolvenzverfahren (bei allgemeiner Eignung) als Insolvenzverwalter oder als Sachwalter in Betracht. Allerdings ist § 56 Abs. 1 S. 2 InsO in einem solchen Fall ein gewisses gesetzliches Misstrauen zu entnehmen, ob nun der Bock zum Gärtner gemacht wird: Nach dieser Vorschrift ist bei einer solchen Bestellung die Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschuss erforderlich. Diese Einschränkung gilt eigentlich zwar nur, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Abs 1 InsO genannten Voraussetzungen erfüllt; in allen anderen Fällen wird sich indes auch das Insolvenzgericht fragen müssen, ob es tatsächliche Gründe für das gesetzliche Misstrauen gibt, oder eine personelle Kontinuität wünschenswert erscheint.