(1) Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

(2) An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.

(3) Beauftragt das Gericht den Schuldner mit der Zustellung, erfolgt diese nach Maßgabe der §§ 191 bis 194 der Zivilprozessordnung.


1

Die Vorschrift regelt die Zustellung im Inland. Bei grenzüberschreitenden Zustellungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Drittstaaten sind die mit diesen Staaten vereinbarten Rechtsinstrumente maßgeblich (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 144). Ansonsten sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/200 des Rates (Abl. L 324 S. 79) und des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen vom 15.11.1965 (BGBl. 1977 II S. 1452) anzuwenden (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 144).

2

Die Vorschrift entspricht § 8 Abs. 1 InsO und modifiziert die allgemeinen Zustellungsregelungen der §§ 166 ff. ZPO, die über § 38 entsprechend gelten (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 144). Danach erfolgen die Zustellungen von Amts wegen nach § 166 Abs. 2 ZPO.

3

Der Adressat der Zustellung ergibt sich aus dem StaRUG. Darüber hinaus ist an jede Person zuzustellen, die durch die Entscheidung beschwert ist (MüKoInsO/Ganter/Bruns, § 8 Rn. 10). Bei juristischen Personen ist an das Vertretungsorgan und bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit an jeden persönlich haftenden Gesellschafter zuzustellen.

4

Bei Führungslosigkeit einer Gesellschaft kann bei einer GmbH die Zustellung an einen ihrer Gesellschafter (§ 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG) erfolgen, bei einer AG oder Genossenschaft an ein Aufsichtsratsmitglied (HK-InsO/Sternal, § 8 Rn. 6; HmbKommInsR/Rüther, § 8 Rn. 12).

5

Zuständig für die Vornahme der Zustellungen ist nach § 38 iVm § 168 Abs. 1 S. 1 ZPO die Geschäftsstelle. Aus Vereinfachungsgründen wird auf die nach § 169 Abs. 2 ZPO erforderliche Beglaubigung nach § 41 Abs. 1 HS 2 verzichtet. Das Restrukturierungsgericht hat nach pflichtgemäßen Ermessen die zweckmäßigste Zustellungsart auszuwählen (BGH, NZI 2003, S. 341).

6

Hierbei ist zu differenzieren zwischen einer förmlichen Zustellung, die regelmäßig mittels Postzustellungsurkunde erfolgt (§§ 176-181 ZPO) und der im Gegensatz hierzu erleichterten und billigeren Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 184 Abs. 1 S. 2 ZPO).

7

Gemäß § 41 Abs. 1 S. 3 gilt das Schriftstück im Inland drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

8

Abs. 2 entspricht § 8 Abs. 2 InsO (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 144). Danach entfällt das Zustellungserfordernis nach Abs. 2 S. 1 gegenüber Personen, deren Aufenthalt trotz Nachforschungen des Gerichts unbekannt ist (MüKo-InsO/Ganter/Bruns, § 8 Rn. 27). Hat die Person einen zustellungsbevollmächtigten Vertreter, so ist nach Abs. 2. S. 1 an diesen zuzustellen. Ist die öffentliche Bekanntmachung iSv § 86 vorgeschrieben, so gilt eine öffentliche Bekanntmachung nach § 86 Abs. 3 auch als Zustellung gegenüber Personen unbekannten Aufenthalts (Andres/Leithaus/Andres, § 8 Rn. 5; MüKo-InsO/Ganter/Bruns, § 8 Rn. 27, Uhlenbruck/Pape, § 8 Rn. 5).

9

Das Restrukturierungsgericht kann in Entsprechung zu § 8 Abs. 3 InsO einem bestellten Restrukturierungsbeauftragten nach § 76 Abs. 6 die Zustellungen übertragen. Dies dient insbesondere der Entlastung des Gerichts sowie einer effizienten Prozessgestaltung, gerade bei einer Vielzahl von Planbetroffenen (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 144, 174). Ist kein Restrukturierungsbeauftragter bestellt, so kann das Gericht zu seiner Entlastung in den gesetzlich bestimmten Fällen (zB § 45 Abs. 3 S. 3) den Schuldner mit Zustellungen beauftragen (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 174). Die Zustellungen richten sich insoweit nach den Bestimmungen über Zustellungen im Parteibetrieb gemäß den §§ 191 ff. ZPO (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 144; Braun-StaRUG/Baumert, § 41 Rn. 4).