(1) Der Sanierungsmoderator hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand der mit der Sanierungsmoderation verbundenen Aufgaben.

(2) Die §§ 80 bis 83 finden entsprechende Anwendung.


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§ 98 regelt den Vergütungsanspruch des gerichtlich eingeschalteten Sanierungsmoderators und verweist dazu auf die Vorschriften zur Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten.

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Der Sanierungsmoderator hat nach § 98 Abs. 1 Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sich nac nach dem Zeit- und Sachaufwand der mit der Sanierungsmoderation verbundenen Aufgaben bemisst. Diese Regelung ist einerseits völlig unbestimmt und andererseits neben dem § 98 Abs. 2 auch überflüssig.

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Gemäß § 98 Abs. 2 finden die §§ 80 bis 83, die die Vergütung für den Restrukturierungsbeauftragten regeln, entsprechende Anwendung. Maßgeblich sind die Regeln für den fakultativen Restrukturierungsbeauftragten.

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In entsprechender Anwendung von § 81 Abs. 5 hat der Schuldner vor der Bestellung des Sanierungsmoderators die Gerichtsgebühr zu zahlen (EUR 500,00 gem. Nummer 2014 im Kostenverzeichnis zum GKG) sowie einen Vorschuss auf die Auslagen (Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses zum GKG), d.h. insbesondere auf die Vergütung des Sanierungsmoderators, zu entrichten. Die Vorleistungspflicht des Schuldners ist auch zu berücksichtigen, wenn die urpünglichen Annahmen zu den Auslagen bzw. zu der Vergütung im Laufe des Verfahrens korrigiert werden (§ 81 Abs. 6 S. 3).

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Mit der Bestellung des Sanierungsmoderators setzt das Gericht gemäß § 81 Abs. 4 Stundensätze für seine Tätigkeit und die Tätigkeit seiner qualifizierten Mitarbeiter fest. Der Regelsatz ist danach begrenzt auf EUR 350,00 pro Stunde für den Sanierungsmoderator und EUR 200,00 pro Stunde für die Tätigkeit qualifizierter Mitarbeiter. Eine Untergrenze nennt das Gesetz freilich nicht, so dass die angemessene Vergütung nur nach esoterischen Methoden bestimmt werden kann. Es kann zur Orientierung zunächst nach Vergleichen gesucht werden. Eine absolute normative Untergrenze dürfte in diesem Zusammenhang § 9 Abs. 4 S. 1 JVEG zu entnehmen sein: Danach beträgt das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen EUR 120,00 je Stunde. Damit dürfte jedoch deutlich die "Etage verfehlt" sein, so dass kaum ein hinreichend qualifiierter Moderator sich und seine Mitarbeiter hauptberuflich für den Einsatz bereit erklären kann. Es wird daher hier angeregt, die Bestimmung des § 9 Abs. 4 S. 1 JVEG als Untergrenze für die Vergütung qualifizierter Mitarbeiter anzusehen und diese Untergrenze für den Sanierungsmoderator schlicht zu verdoppeln. Dies führt zu einem Vergütungsrahmen von EUR 240,00 bis EUR 350,00 pro Stunde für den Sanierungsmoderator bzw. EUR 120,00 bis EUR 200,00 pro Stunde für qualifizierte Mitarbeiter. Aus diesem Rahmen wäre sodann unter Berücksichtigung der Merkmale des § 81 Abs. 3 S. 1 der angemessene Satz auszuwählen; auch diese Eingrenzung lässt noch ausreichend Raum für Irrtümer.

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Das Gericht bestimmt bei der Bestellung auch auf der Grundlage von Stundenbudgets, die dem voraussichtlichen Aufwand und der Qualifikation des Beauftragten und der qualifizierten Mitarbeiter angemessen Rechnung tragen, einen Höchstbetrag für das Honorar. Es sind aber Anpassungen möglich, wenn das Budget für eine sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben ausreicht; einen etwaigen Erhöhungsbedarf wird der Sanierungsmoderator unverzüglich dem Restrukturierungsgericht darlegen.

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Die Festsetzung der Vergütung erfolgt entsprechend nach § 82. Danach setzt das Restrukturierungsgericht die Vergütung auf Antrag des Sanierungsmoderators durch Beschluss fest. Auch die Festsetzung von Vorschusszahlungen an den Sanierungsmoderator sind möglich.

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Zu der Vergütung auf Stundenbasis sehen die §§ 80-83 auch Ausnahmen vor. Für den Sanierungsmoderator ist als Ausnahmetatbestand indes nur eine Vergütungsvereinbarung entsprechend § 83 Abs. 2 denkbar. Die Möglichkeit eines entsprechenden Einverständnisses zwischen Schuldner und Sanierungsmoderator wird auch in der Gesetzesbegründung reflektiert (StaRUG-RegE S. 217). Das Einverständnis des Schuldners ist nötig, da er allein mit den Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses zum GKG belastet werden kann.