§ 18Auslegung des Planangebots

Im Zweifel ist anzunehmen, dass das Planangebot unter der Bedingung steht, dass sämtliche Planbetroffene zustimmen oder dass der Plan gerichtlich bestätigt wird.


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Die Auslegungsregel soll sicherstellen, dass der Schuldner nicht isoliert an die Vereinbarung mit einzelnen Planbetroffenen gebunden ist (Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, S. 142 zu § 20). Findet das Planangebot keine einstimmige Zustimmung oder wird nicht vom Gericht bestätigt, tritt die auflösende Bedingung, unter der der Schuldner das Planangebot gemacht hat, ein.

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Die auflösende Bedingung des Angebots ergibt sich bereits aus dem Hinweis im Angebot nach § 17 Abs. 1 S. 1. § 18 hat daher lediglich klarstellende Funktion und muss nicht explizit im Planangebot genannt sein.