Im Zweifel ist anzunehmen, dass das Planangebot unter der Bedingung steht, dass sämtliche Planbetroffene zustimmen oder dass der Plan gerichtlich bestätigt wird.
Die Auslegungsregel soll sicherstellen, dass der Schuldner nicht isoliert an die Vereinbarung mit einzelnen Planbetroffenen gebunden ist (Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, S. 142 zu § 20). Findet das Planangebot keine einstimmige Zustimmung oder wird nicht vom Gericht bestätigt, tritt die auflösende Bedingung, unter der der Schuldner das Planangebot gemacht hat, ein.
Die auflösende Bedingung des Angebots ergibt sich bereits aus dem Hinweis im Angebot nach § 17 Abs. 1 S. 1. § 18 hat daher lediglich klarstellende Funktion und muss nicht explizit im Planangebot genannt sein.
Übersicht
Die Auslegungsregel soll sicherstellen, dass der Schuldner nicht isoliert an die Vereinbarung mit einzelnen Planbetroffenen gebunden ist (Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, S. 142 zu § 20). Findet das Planangebot keine einstimmige Zustimmung oder wird nicht vom Gericht bestätigt, tritt die auflösende Bedingung, unter der der Schuldner das Planangebot gemacht hat, ein.
Die auflösende Bedingung des Angebots ergibt sich bereits aus dem Hinweis im Angebot nach § 17 Abs. 1 S. 1. § 18 hat daher lediglich klarstellende Funktion und muss nicht explizit im Planangebot genannt sein.