§ 65Bekanntgabe der Entscheidung

(1) Wird die Entscheidung über den Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans nicht im Anhörungstermin oder im Erörterungs- und Abstimmungstermin verkündet, ist sie in einem alsbald zu bestimmenden besonderen Termin zu verkünden.

(2) Wird der Restrukturierungsplan bestätigt, so ist den Planbetroffenen unter Hinweis auf die Bestätigung ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts zuzusenden; für an dem Schuldner beteiligte Aktionäre oder Kommanditaktionäre gilt dies nicht. Börsennotierte Gesellschaften haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen. Die Übersendung eines Abdrucks des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts nach Satz 1 kann unterbleiben, wenn der vor der Abstimmung übersendete Plan unverändert angenommen wurde.


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Diese Norm stellt in Absatz 1 die Formen und den entsprechenden Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag klar und kann somit auch für die Bestimmung der Rechtsmittelfrist herangezogen werden. Sie ist an § 252 InsO nF angelehnt und ebenfalls Ausfluss der Richtlinie (Braun-StaRUG/Fendel, § 65 Rn. 1 ff.). Entsprechend dem Beschluss nach § 252 InsO nF ist auch der Beschluss nach §  65 bekannt zu geben. Das Restrukturierungsgericht kann den Beschluss entweder in einem gesonderten Verkündungstermin verkünden oder, wenn ein solcher stattgefunden hat, im Erörterungs- und Abstimmungstermin oder im Anhörungstermin. Nur wenn der Schuldner einen Antrag auf Vornahme öffentlicher Bekanntmachungen gestellt hat, ist der Beschluss öffentlich bekanntzumachen (Begr. RegE SanInsFoG zu § 72 Abs. 1 (neu: § 65 Abs. 1 StaRUG)). Der Beschluss ist zu begründen und zu protokolieren, § 38 i.V.m. § 160 Abs. 3 ZPO (Braun-InsO/Braun/Frank, § 252 Rn.3; Braun-StaRUG/Fendel, § 65 Rn. 3). Nach § 40 Abs. 2 beginnt der Lauf der Beschwerdefrist mit der öffentlichen Bekanntmachung bzw. der Verkündung – selbst wenn das Gericht hierzu eine falsche Belehrung abgegeben hat (Braun-InsO/Braun/Frank a.a.O.; Braun-StaRUG/Fendel a.a.O.).

 

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Nach Absatz 2 Satz 1 ist auch die Verkündung gegenüber den Planbetroffenen sicherzustellen: Wird der Restrukturierungsplan bestätigt, so ist den Planbetroffenen unter Hinweis auf die Bestätigung ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts zuzusenden.

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Gemäß Absatz 2 Satz 2 gelten Sonderregeln für börsennotierte Gesellschaften in Form einer Veröffentlichungspflicht des wesentlichen Planinhalts über deren Internetseite.

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Nach Absatz 2 Satz 3 kann die Übersendung eines Abdrucks des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts nach Satz 1 unterbleiben, wenn der vor der Abstimmung übersendete Plan unverändert angenommen wurde. Diese Regelung dient wie auch bei § 252 InsO nF der Vereinfachung und der Effizienz des Verfahrens (Begr. RegE SanInsFoG zu § 72 Abs. 2 (neu: § 65 Abs. 2 StaRUG); Braun-StaRUG/Fendel, § 65 Rn. 5). Macht der Schuldner von der Zusammenfassung Gebrauch, weicht diese allerdings maßgeblich vom Inhalt des bestätigten Plans ab, ist zur Aufhebung von Widersprüchen ausschließlich der bestätige Restrukturierungsplan maßgeblich (Braun-InsO/Braun/Frank, § 252 Rn. 6; Braun-StaRUG/Fendel, § 65 Rn. 7). Die festgelegten Wirkungen des Restrukturierungsplans treten bereits mit der Verkündung des Bestätigungsbeschlusses gem. § 65 Abs.1 ein und nicht erst mit dessen Rechtskraft wie beim Insolvenzplan (Braun-StaRUG/Fendel a.a.O.).