(1) Auf Antrag des Schuldners bestimmt das Gericht einen gesonderten Termin zur Vorprüfung des Restrukturierungsplans vor dem Erörterungs- und Abstimmungstermin. Gegenstand dieser Vorprüfung kann jede Frage sein, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich ist, insbesondere,

  1. ob die Auswahl der Planbetroffenen und die Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen den Anforderungen der §§ 8 und 9 entspricht,
  2. welches Stimmrecht eine Restrukturierungsforderung, eine Absonderungsanwartschaft oder ein Anteils- oder Mitgliedschaftsrecht gewährt oder
  3. ob dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit droht.

§ 45 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage.

(2) Das Ergebnis der Vorprüfung fasst das Gericht in einem Hinweis zusammen.

(3) Das Gericht kann einen Vorprüfungstermin auch von Amts wegen bestimmen, wenn dies zweckmäßig ist.


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Im Gegensatz zum Insolvenzplanverfahren (dort § 231 InsO) ist eine gerichtliche Vorprüfung im Rahmen der gerichtlichen Restrukturierungsplanabstimmung nicht zwingend, sondern erfolgt nur auf Antrag des Schuldners (§ 46 Abs. 1 StaRUG), auf Antrag des von Amts wegen bestellten Restrukturierungsbeauftragten (§ 73 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG) oder von Amts wegen sofern dies zweckmäßig ist (§ 46 Abs. 2 StaRUG). 

Dem Schuldner wird so die Möglichkeit eingeräumt, Fragen, von denen die Bestätigungsfähigkeit des Restrukturierungsplans abhängt vorab einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Dabei riskiert der Schuldner im Fall der fehlenden Bestätigungsfähigkeit des Plans keine Zurückweisung, sondern es erfolgt ein Hinweis des Restrukturierungsgerichts auf die Mängel, auf denen die fehlende Bestätigungsfähigkeit beruht. Durch eine Bestimmung von Amts wegen kann das Gericht den späteren Abstimmungstermin entlasten und vorab Punkte klären, die Gegenstand eines Vorprüfungstermins nach § 46 Absatz 1 StaRUG sein könnten, streitig oder zweifelhaft sind und einer umfangreicheren Erörterung bedürfen (Begr. zu § 48 RegE SanInsFoG (neu: § 46 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 148).

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Der Antrag  kann vom Schuldner (§ 46 Abs. 1 StaRUG) oder von dem von Amts wegen bestellten Restrukturierungsbeauftragten (§ 73 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG) gestellt werden (vgl. Braun-StaRUG/Hirte, § 45 Rn. 6: Redaktioneller Fehler, dass § 76 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG ausschließlich auf die §§ 47 und 48 verweist).

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Gegenstand der gerichtlichen Vorprüfung kann jede Frage sein, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich ist. Dies sind sämtliche in § 63 ff. StaRUG genannten Punkte. Exemplarisch werden in § 46 Abs. 1 S. 2 Nummern 1 bis 3 StaRUG Fragen aufgezählt, die den Gegenstand einer solchen Vorprüfung bilden können, namentlich die Auswahl der Planbetroffenen sowie deren Einteilung in Gruppen (Nummer 1), die Zuordnung von Stimmrechten (Nummer 2) oder das Vorliegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, die nach § 63 Absatz 1 Nummer 1 StaRUG Voraussetzung für die Planbestätigung ist (vgl. auch Begr. zu § 48 RegE SanInsFoG (neu: § 46 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 148). Gegenstand der Vorprüfung kann damit insbesondere auch die Erörterung des Bestands oder der Durchsetzbarkeit von Forderungen sein, wenn gegen diese Bedenken bestehen. Auch können Bedenken des Restrukturierungsgerichts gegen die (Nicht-) Einbeziehung von Forderungen und Rechten sowie gegen eine sachgerechte Eingruppierung erörtert werden.

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Der Prüfungsumfang des Gerichts beschränkt sich auf den der §§ 63 ff. StaRUG. Es liegt eine Rechtmäßigkeitsprüfung, keine Zweckmäßigkeitsprüfung vor ist (Begr. zu § 48 RegE SanInsFoG (neu: § 46 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 148; vgl. hierzu auch Thole/ZIP 2020, 1985, 1994). 

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Beraumt das Gericht einen Vorprüfungstermin von Amts wegen an, um beispielsweise Fragen hinsichtlich der Vergleichsrechnung (§ 6 Abs. 2 StaRUG) zu klären, hat das Gericht  bei der Prüfung von Amts wegen (§ 39 StaRUG) die Grenzen des § 64 StaRUG (Antrags- und Glaubhaftmachungserfordernis des Planbetroffenen) zu beachten. Es wird sich daher im Rahmen der Prüfung von Amts wegen darauf beschränken, ob die Darstlellung im Restrukturierungsplan den Anforderungen an das Vorliegen einer Vergleichsrechnung genügt, nicht hingegen, ob Planbetroffene durch den Restrukturierungsplan schlechter gestellt werden als ohne den Restrukturierungplan (vergleichbar dem Prüfungsumfang im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens, dort das Verhältnis § 5 InsO zu § 251 InsO).

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Aus der entsprechenden Anwendung von § 45 Absatz 3 StaRUG in § 46 Abs. 1 S. 3 StaRUG ergibt sich, dass die Planbetroffenen zu dem Vorprüfungstermin zu laden sind, der Termin auch ohne Anwesenheit aller geladenen Planbetroffenen durchgeführt werden kann und dass das Gericht auch den Schuldner mit den Ladungen beauftragen kann (vgl. Begr. zu § 48 RegE SanInsFoG (neu: § 46 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 148). Auch den von Amts wegen gem. § 73 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 StaRUG bestellten Restrukturierungsbeauftragten kann das Gericht mit der Ladung beauftragten (§ 76 Abs. 6 S. 1 StaRUG, vgl. auch Braun-StaRUG/Hirte, § 46 Rn. 5, § 45 Rn. 6). 

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Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage (§ 46 Abs. 1 S. 4 StaRUG) und damit die Hälfte der in § 45 Abs. 1 S. 3 StaRUG vorgesehenen Ladungsfrist von 14 Tagen. Die 7-Tages-Frist wird als ausreichend betrachtet, weil  sich die Planbetroffenen vor dem Anhörungstermin noch keine abschließende Meinung bilden müssen (Begr. zu § 48 RegE SanInsFoG (neu: § 46 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 148). Gleichzeitig erlaubt die 7-Tages-Frist, dass der Schuldner mit hinreichendem Vorlauf zum Abstimmungs- und Erörterungstermin etwaige Mängel des Restrukturierungsplans gemäß den Hinweisen des Restrukturierungsgerichts beheben kann und den Planbetroffenen etwaige Änderungen ggf. vor dem Erörterungs- und Abstimmungstermin zuleiten kann. 

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Gem. § 38 S. 2 StaRUG i.V.m. § 128a ZPO kann das Restrukturierungsgericht auch im Rahmen des gerichtlichen Vorprüfungstermins den Beteiligten die Möglichkeit geben, entweder physisch oder virtuell am Termin teilzunehmen.

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Das Ergebnis der Vorprüfung fasst das Gericht in einem Hinweisbeschluss zusammen.

Es erfolgt im Fall der fehlenden Bestätigungsfähigkeit des Restrukturierungsplan im Gegensatz zum Insolvenzplan (§ 231 InsO) keine Zurückweisung. 

Im Hinweisbeschluss weist das Gericht auf die Mängel hin, auf denen die fehlende Bestätigungsfähigkeit beruht, vgl. § 46 Abs. 2 StaRUG. Der Schuldner hat damit die Möglichkeit, den Restrukturierungsplan inhaltlich zu ändern (Begr. zu § 48 RegE SanInsFoG (neu: § 46 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 148).

Der Hinweisbeschluss entfaltet zwar keine Bindungswirkung für das weitere Verfahren. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wird das Restrukturierungsgericht allerdings, wenn es im weiteren Verfahrensverlauf von seinem Hinweisbeschluss abweichen will, regelmäßig auf die beabsichtigte Abweichung rechtzeitig hinweisen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen (Begr. zu § 48 RegE SanInsFoG (neu: § 46 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 148).