Der Restrukturierungsbeauftragte hat nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung (Honorar und Auslagen). Vereinbarungen über die Vergütung sind nur dann wirksam, wenn die nachfolgenden Bestimmungen zum zulässigen Inhalt und zum Verfahren beachtet sind.
Inhaltsverzeichnis
- Teil 1 - Krisenfrüherkennung und -management (§ 1)
-
Teil 2 - Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (§§ 2 - 93)
-
Kapitel 1 - Restrukturierungsplan (§§ 2 - 28)
- Abschnitt 1 - Gestaltung von Rechtsverhältnissen (§§ 2 - 4)
-
Abschnitt 2 - Anforderungen an den Restrukturierungsplan (§§ 5 - 16)
- § 5 - Gliederung des Restrukturierungsplans
- § 6 - Darstellender Teil
- § 7 - Gestaltender Teil
- § 8 - Auswahl der Planbetroffenen
- § 9 - Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen
- § 10 - Gleichbehandlung von Planbetroffenen
- § 11 - Haftung des Schuldners
- § 12 - Neue Finanzierung
- § 13 - Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse
- § 14 - Erklärung zur Bestandsfähigkeit; Vermögensübersicht; Ergebnis- und Finanzplan
- § 15 - Weitere beizufügende Erklärungen
- § 16 - Checkliste für Restrukturierungspläne
- Abschnitt 3 - Planabstimmung (§§ 17 - 28)
-
Kapitel 2 - Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente (§§ 29 - 72)
-
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 29 - 44)
-
Unterabschnitt 1 - Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren (§§ 29 - 41)
- § 29 - Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
- § 30 - Restrukturierungsfähigkeit
- § 31 - Anzeige des Restrukturierungsvorhabens
- § 32 - Pflichten des Schuldners
- § 33 - Aufhebung der Restrukturierungssache
- § 34 - Restrukturierungsgericht; Verordnungsermächtigung
- § 35 - Örtliche Zuständigkeit
- § 36 - Einheitliche Zuständigkeit
- § 37 - Gruppen-Gerichtsstand
- § 38 - Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung
- § 39 - Verfahrensgrundsätze
- § 40 - Rechtsmittel
- § 41 - Zustellungen
- Unterabschnitt 2 - Restrukturierungsrecht (§§ 42 - 44)
-
Unterabschnitt 1 - Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren (§§ 29 - 41)
- Abschnitt 2 - Gerichtliche Planabstimmung (§§ 45 - 46)
- Abschnitt 3 - Vorprüfung (§§ 47 - 48)
-
Abschnitt 4 - Stabilisierung (§§ 49 - 59)
- § 49 - Stabilisierungsanordnung
- § 50 - Antrag
- § 51 - Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung
- § 52 - Folgeanordnung, Neuanordnung
- § 53 - Anordnungsdauer
- § 54 - Folgen der Verwertungssperre
- § 55 - Vertragsrechtliche Wirkungen
- § 56 - Finanzsicherheiten, Zahlungs- und Abwicklungssysteme, Liquidationsnetting
- § 57 - Haftung der Organe
- § 58 - Insolvenzantrag
- § 59 - Aufhebung und Beendigung der Stabilisierungsanordnung
- Abschnitt 5 - Planbestätigung (§§ 60 - 72)
-
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 29 - 44)
- Kapitel 3 - Restrukturierungsbeauftragter (§§ 73 - 83)
-
Kapitel 4 - (tritt zukünftig in Kraft) (§§ 84 - 88)
- §§ 84 - 88 - (tritt zukünftig in Kraft)
- § 84 - Antrag und erste Entscheidung
- § 85 - Besondere Bestimmungen
- § 86 - Öffentliche Bekanntmachung; Verordnungsermächtigung
- § 87 - Restrukturierungsforum; Verordnungsermächtigung
- § 88 - Anwendbarkeit des Artikels 102c des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
- Kapitel 5 - Anfechtungs- und Haftungsrecht (§§ 89 - 91)
- Kapitel 6 - Arbeitnehmerbeteiligung; Gläubigerbeirat (§§ 92 - 93)
-
Kapitel 1 - Restrukturierungsplan (§§ 2 - 28)
- Teil 3 - Sanierungsmoderation (§§ 94 - 100)
- Teil 4 - Frühwarnsysteme (§§ 101 - 102)
- Anlage zu § 5 Satz 2 - Notwendige Angaben im Restrukturierungsplan
Übersicht
§§ 80 ff. regeln die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten, also sein Honorar und die Erstattung seiner Auslagen. Um die Ziele des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens durch unangemessene oder die Sanierung gefährdende Kostenbelastungen des Schuldners nicht zu vereiteln, soll die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten nach dem Willen des Gesetzgebers hierbei grundsätzlich nicht frei verhandelbar sein, sondern sich an verbindlichen Vorgaben orientieren, die durch das Restrukturierungsgericht, das die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten festsetzt, überprüft werden können (Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, S. 177).
Gemäß § 98 Abs. 2 finden die Regelungen der §§ 80 ff. auf die Vergütung des Sanierungsmoderators entsprechende Anwendung. Um klarzustellen, dass die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten ausschließlich auf der Grundlage der §§ 80 ff. erfolgt, enthält § 1 Abs. 2 S. 2 RVG n.F. die Regelung, dass das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf die Tätigkeit des Restrukturierungsbeauftragten und des Sanierungsmoderators keine Anwendung findet.
§ 80 regelt, dass dem Restrukturierungsbeauftragten ein Vergütungsanspruch auf Honorar und Auslagen zusteht. Bei der Vergütung wird zwischen der sog. Regelvergütung gemäß § 81 und der Vergütung in besonderen Fällen gemäß § 83 unterschieden. Obwohl dem Restrukturierungsbeauftragten zum Teil Tätigkeiten zugewiesen werden, die denen eines Sachwalters im Eigenverwaltungsverfahren ähneln, orientiert sich seine Vergütung nicht an den Regelungen der InsVV, sondern im Wesentlichen an den Grundsätzen der stundenbasierten Sachververständigenvergütung nach dem JVEG (Zimmer, ZInsO 2020, S. 2117). Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 82 Abs. 1 durch Beschluss des Restrukturierungsgerichts.
In Anlehnung an die Vergütung des Sachverständigen nach dem JVEG erfolgt auch die Auszahlung Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten aus der Staatskasse. Die Überleitung der Kosten auf diejenigen Beteiligten, die sie letztlich leisten sollen (vgl. § 25a GKG), erfolgt in einem zweiten Schritt, indem sie den nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses zum GKG im Rahmen der Gerichtskosten zu erstattenden Auslagen zugeordnet werden, d.h. auf den Schuldner des Verfahrens, oder bei Antrag von Gläubigern auf Bestellung eines fakultativen Restrukturierungsbeauftragten, den antragstellenden Gläubigern (Begr. zu § 87 RegE SanInsFiG (neu: § 80), 176, Anhang C, Rn. 435)