(1) Im gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans kann vorgesehen werden, dass die Erfüllung der den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil zustehenden Ansprüche überwacht wird.
(2) Die Überwachung ist einem Restrukturierungsbeauftragten zu übertragen.
(3) Stellt der Restrukturierungsbeauftragte fest, dass Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, nicht erfüllt werden oder nicht erfüllt werden können, so hat er dies unverzüglich dem Restrukturierungsgericht und den Gläubigern anzuzeigen, denen nach dem gestaltenden Teil des Plans Ansprüche gegen den Schuldner zustehen.
(4) Das Restrukturierungsgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung, wenn
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die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt sind oder wenn gewährleistet ist, dass sie erfüllt werden,
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seit dem Eintritt der Rechtskraft des Restrukturierungsplans drei Jahre verstrichen sind oder
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das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen wird.
Übersicht
Der Gesetzgeber hat sich an der Vorschrift des § 260 InsO orientiert und es dem Ersteller des Restrukturierungsplans überlassen, im gestaltenden Teil des Planes eine Überwachung der Planerfüllung anzuordnen. Die Kontroll- und Eingriffsfunktionen durch hoheitlich veranlasste Akte, wie die Aufhebung der Restrukturierungssache gemäß § 33 oder die Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten von Amts wegen gemäß §§ 73 ff, enden mit der Planbestätigung durch das Gericht. Das Erfordernis für eine Überwachung bei Durchführung des vom Gericht bestätigen Planes überlässt der Gesetzgeber entsprechend der Regelung für das Insolvenzplanverfahren der freien Disposition der Planersteller.
Der Schuldner entscheidet, ob die Überwachung der Planerfüllung in den gestaltenden Teil aufgenommen wird. Die Überwachung der Planerfüllung dürfte vornehmlich im Interesse der Gläubiger liegen, die allerdings keinen direkten Einfluss auf die Einrichtung einer Überwachung haben. Lediglich über das Abstimmungsergebnis können die Gläubiger auf den Schuldner einwirken, die Planüberwachung in den gestaltenden Teil mit aufzunehmen.
Die Tätigkeit bezieht sich nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die Überwachung der Erfüllung der den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil zustehenden Ansprüche. In der insolvenzrechtlichen Kommentierung wird bei Auslegung der entsprechenden Regelung in § 260 Abs. 2 InsO der mögliche Aufgabenkreis einer im Plan festgelegten Überwachung eher weit gefasst. Neben der Überwachung der reinen im Plan enthaltenen Quotenzahlung an die Gläubiger sollen auch die weiteren Verpflichtungen des Schuldners überwacht werden, die sich aus dem gestaltenden Teil des Planes ergeben (Uhlenbruck/Lüer/Streit, § 260 Rn. 6). Weitergehende gesetzliche Vorgabe der konkreten Ausgestaltung der Überwachungstätigkeit, wie in §§ 261 – 267 InsO für die Überwachung des Insolvenzplanes vorgegeben, sind für die Überwachungstätigkeit des Restrukturierungsplanes bis auf die Anzeigepflicht in Abs. 3 nicht vorgesehen. Dennoch kann im gestaltenden Teil des Planes vereinbart werden, durch welche Tätigkeiten die Erfüllung des Planes konkret zu überwachen ist. Die Grenzen der vereinbarten Überwachungstätigkeit sollten sich dabei allerdings an dem privatrechtlichen und dispositiven Wesen des Restrukturierungsverfahren orientieren. Anders als das Insolvenzverfahren handelt es sich nicht um ein Gesamtvollstreckungsverfahren, bei dem der Schuldner die Verfügungsmacht an einen Insolvenzverwalter verliert und die Verwaltung seines Vermögens damit unter hoheitliche Aufsicht stellt. Der Schuldner führt das Verfahren und entscheidet selbst, welche Bereiche seiner Rechtsgeschäfte er dem Restrukturierungsverfahren zuführt. In jedem Fall benötig er den nötigen Freiraum, um über die nicht vom Restrukturierungsverfahren betroffenen Bereiche und Forderungen frei entscheiden und disponieren zu können. Eine Vereinbarung von Zustimmungsvorbehalten für Zahlungen oder den Abschluss von Rechtsgeschäften sowie vergleichbar starke Eingriffe in die Dispositionsfreiheit des Schuldners wären mit dem Wesen des Restrukturierungsverfahrens sicher nicht vereinbar.
Die Planüberwachung wird von dem gerichtlich bestellten Restrukturierungsbeauftragten durchgeführt. Wurde in dem Restrukturierungsverfahren bis zur Planbestätigung noch kein Beauftragter bestellt, ist dieser für die Überwachung zu bestellen (Begründung Regierungsentwurf, BR-Drs. 619/20, S. 195). In der insolvenzrechtlichen Kommentierung wird zum Teil vertreten, dass im Rahmen der Vertragsfreiheit von der gesetzlichen Festlegung auf den Insolvenzverwalter als Überwacher gemäß § 261 InsO abgewichen werden kann, in dem ein Sachwalter mit der Überwachung beauftragt wird (MüKo-InsO/Stephan, § 260 Rn. 16). Die Gesetzesbegründung zu Abs. 2 enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend von dem eindeutigen Wortlaut im gestaltenden Teil des Planes abgewichen werden kann. Auch erfüllt nur der Restrukturierungsbeauftragte die besondere Vertrauensstellung als vom Schuldner unabhängige Person gegenüber dem Gericht und den Gläubigern. Die Vorgabe des Abs. 2 ist insoweit nicht disponibel.
Das Gesetz schreibt dem zur Planüberwachung bestellten Restrukturierungsbeauftragten nicht vor, wie die Überwachungstätigkeit auszuüben ist. Einzig eine gesetzliche Anzeigepflicht wird dem Beauftragten in Abs. 3 auferlegt, wenn nach seiner Feststellung die Ansprüche der Plangläubiger nicht erfüllt werden oder nicht erfüllt werden können. Die Anzeigepflicht besteht parallel gegenüber dem Restrukturierungsgericht und den betroffenen Plangläubigern, deren Forderungen nicht erfüllt werden können. Die Vorschrift entspricht im Regelungsgehalt dem Vorbild der insolvenzrechtlichen Norm des § 262 InsO, wobei die Anzeige an den Gläubigerausschuss hier durch die Anzeige an die betroffenen Gläubiger ersetzt wird (Begründung Regierungsentwurf, BR-Drs. 619/20, S. 195).
Die Anzeigepflicht besteht, sobald der Restrukturierungsbeauftragte feststellt, dass Ansprüche zur Fälligkeit nicht erfüllt wurden. Die zweite in Abs. 3 enthaltene Alternative erweitert die Pflicht zur Anzeige, wenn der Restrukturierungsbeauftragte schon vor Fälligkeit das Unvermögen des Schuldners feststellt, den Anspruch erfüllen zu können. Der Restrukturierungsbeauftragte hat die Erfüllbarkeit sorgfältig zu prüfen und erst anzuzeigen, wenn die Nichterfüllung nach den Umständen hinreichend wahrscheinlich ist (HmbKommInsR/Thies, § 262 Rn. 3).
Die Planüberwachung endet durch einen Aufhebungsbeschluss des Restrukturierungsgerichtes, wenn einer oder mehrere der drei in Abs. 4 genannten Aufhebungsgründe alternativ vorliegen. Die Vorschrift entspricht der für die Aufhebung der Insolvenzplanüberwachung geltenden Regelung in § 268 Abs. 1 InsO (Begründung Regierungsentwurf, BR-Drs. 619/20, S. 195).
Das Restrukturierungsgericht hat die Überwachung aufzuheben, wenn die überwachten Ansprüche erfüllt sind oder gewährleistet ist, dass sie erfüllt werden. Wenn die Ansprüche der Gläubiger erfüllt sind oder die Erfüllung gewährleistet ist, entfällt das Bedürfnis für die Überwachung (Begründung Regierungsentwurf, BR-Drs. 619/20, S. 195). Eine Erfüllung der Ansprüche kann als gewährleistet gelten, wenn die Erfüllung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Diese Voraussetzung wäre im Falle eines validen Liquiditätsnachweises des Schuldners gegeben, der ein für die Erfüllung der Ansprüche vorhandenes liquides Vermögen zeigt. Eine werthaltige Zahlungsgarantie in Form einer Bankbürgschaft, erfüllt die Voraussetzung für die Aufhebung ebenfalls (Nerlich/Römermann/Braun, § 268 Rn. 2). Eine nur hinreichende Wahrscheinlichkeit der Erfüllung reicht dagegen für die Aufhebung nicht (MüKo-InsO/Stephan, § 268 Rn. 6).
Der Aufhebungstatbestand nach Ablauf einer Dreijahresfrist wurde der insolvenzrechtlichen Regelung in § 268 Abs. 1 Nr. 2 InsO nachempfunden. Typischer Weise kann davon ausgegangen werden, dass eine bisher ordnungsgemäße Planerfüllung sich auch ohne Überwachung so fortsetzt (Begründung Regierungsentwurf, BR-Drs. 619/20, S. 195). Die Dreijahresfrist beginnt mit der Rechtskraft der Planbestätigung.
In der Auslegung der insolvenzrechtlichen Vorschrift herrscht Uneinigkeit, inwieweit von der Höchstdauer der Überwachung im gestaltenden Teil des Planes abgewichen werden kann. Ein Teil der Autoren hält die Vorschrift für dispositiv und hält eine Abweichung durch Verkürzung oder auch Verlängerung der Frist für zulässig (HmbKommInsR/Thies, § 268 Rn. 5). Nach anderer Auffassung ist eine Verlängerung unzulässig und die Überwachung nach drei Jahren zwingend durch das Gericht aufzuheben, da andernfalls die Dispositionsfreiheit des Schuldners zu stark eingeschränkt wird und Interessen von Neugläubigern sowie die Wettbewerbsfähigkeit belastet werden (K. Schmidt/Spliedt, § 268 Rn. 3; Uhlenbruck/Lüer/Streit, § 268 Rn. 4). Vorzugswürdig ist die wohl eher vorherrschende Meinung, dass die Höchstfrist von drei Jahren in Abs. 4 Nr. 2 nicht disponibel ist. Insbesondere im Restrukturierungsverfahren kann die Überwachung des Schuldners kein Dauerzustand sein. Das Restrukturierungsverfahren ist eine vom Schuldner gesteuerte und bestimmte Sanierung, die hoheitliche Eingriffe nach Möglichkeit zu vermeiden sucht. Insoweit sollten sich auch die durch eine Überwachung ergebene Einschränkung des Schuldners nicht länger als maximal drei Jahre auswirken dürfen.
Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet oder aber mangels Kosten deckender Vermögensmasse abgewiesen, besteht Klarheit darüber, dass die Ansprüche der planbetroffenen Gläubiger nicht erfüllt werden können. Nach § 69 Abs. 2 entfallen die Plangestaltungswirkungen für die in den Plan mit einbezogenen Forderungen. Für eine Überwachung der Planerfüllung besteht dann kein Bedarf mehr (Begründung Regierungsentwurf, BR-Drs. 619/20, S. 195).