Die Norm konkretisiert den Inhalt und den Umfang des in § 49 genannten Antrags für den Erlass einer Stabilisierungsanordnung. Durch diese Vorgaben werden sowohl dem Schuldner die Antragsstellung, also auch dem Restrukturierungsgericht die Prüfung des Antrags erleichtert.
Die Vorgaben des Gesetzgebers können von dem Schuldner abgearbeitet werden. Im Interesse einer zügigen Entscheidung durch das Restrukturierungsgericht, empfiehlt sich eine klar an den Vorgaben des § 50 orientierte Antragsgestaltung in Bezug auf die Begrifflichkeiten und die Reihenfolge der Angaben und Unterlagen.
Die zukünftige Bereitstellung von Formularen durch die Justizbehörden bietet sich für die Beantragung von Stabilisierungsanordnungen ebenso wie für die Erklärungen gemäß §§ 14, 15, die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens gemäß § 31, den Antrag auf Planabstimmung und Bestätigung gemäß §§ 45, 60 sowie dem Antrag auf Sanierungsmoderation an. Eine diesbezügliche Überprüfung ist im Rahmen der Evaluierung vorgesehen (BT-Drs. 19/24181, S. 102).
Gemäß Abs. 1 hat der Schuldner die begehrte Stabilisierungsmaßnahme ihrem Inhalt, dem Adressatenkreis und der Dauer nach zu bezeichnen. Bezüglich dieser Punkte muss der Antrag so bestimmt sein, dass das Restrukturierungsgericht die Rechtfertigung des jeweiligen Eingriffs in die Gläubigerrechte prüfen kann (BT-Drs. 19/24181, S. 90). Neben den weiteren Voraussetzungen ist ein Eingriff in die Rechte dissentierender Gläubiger gemäß § 49 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 gerechtfertigt, wenn dieser für die Erreichung des Restrukturierungsziels erforderlich bzw. die Erreichung des Restrukturierungsziels ohne den Eingriff gefährdet ist. Dies ist von dem Antragsteller stets darzulegen.
Die Erforderlichkeit der begehrten Anordnung wird sich zudem auch aus der gemäß § 50 Abs. 2 beizufügenden Restrukturierungsplanung ergeben. In dieser Planung sind die Stabilisierungsanordnungen miteinzuplanen. Aus einer Planung ohne die begehrte Stabilisierungsanordnung wird sich daher die Gefährdung der Verwirklichung des Restrukturierungsziels im Falle der Durchsetzung der betreffenden Gläubigerrechte ergeben.
Die persönliche Antragsberechtigung des Schuldners ist in § 30 geregelt. Der Antrag selbst ist gemäß § 38 i. V. m. § 496 ZPO schriftlich beim Restrukturierungsgericht einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen. Eine mündliche Antragstellung scheidet wegen der einzureichenden Unterlagen praktisch aus. Möglich und auch sinnvoll ist jedoch eine persönliche Einreichung des Antrags, in dem der Schuldner und seine Berater dem Restrukturierungsgericht das Restrukturierungsvorhaben und die Erforderlichkeit der begehrten Stabilisierungsanordnung mündlich erläutern.
Aus dem Antrag muss zunächst klar hervorgehen, welche der Stabilisierungsanordnung nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 vom Restrukturierungsgericht erlassen werden soll und warum diese für die Erreichung des Restrukturierungsziels erforderlich ist.
Für eine Vollstreckungssperre ist der wesentliche (drohende) vollstreckungsrechtliche Sachverhalt unter Angabe des betreffenden Gläubigers, der Vollstreckungsgrundlage (Gläubigerrecht/Vollstreckungstitel) sowie die zu untersagende Vollstreckung (Vollstreckungsart) zu benennen. So sind beispielsweise für die Untersagung einer Kontopfändung der Vollstreckungstitel, das betreffende Konto (Drittschuldner) und die drohenden negativen Folgen für das Restrukturierungsvorhaben konkret zu bezeichnen.
Nicht erforderlich ist, dass die Vollstreckung bereits begonnen hat. Erforderlich ist jedoch, dass die Vollstreckung konkret droht (Vorbereitungshandlungen, Ankündigungen etc.) und diese im Falle der Durchführung eine erhebliche Gefahr für die Verwirklichung des Restrukturierungsziels darstellt.
Für den Erlass einer Verwertungssperre hat der Schuldner die vertragliche Grundlage des betreffenden Sicherungsrechts nebst den wesentlichen Verwertungsbedingungen darzulegen. Weiter sind die betreffenden Gegenstände, wie verpfändete Sachen, Rechte oder Forderungen, sicherungsübereignete Sachen oder sicherungszedierte Forderungen, dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz folgend, anzugeben. Soll beispielsweise im Fall einer widerrufenden Einziehungsermächtigung für globalzedierte Forderungen gerichtlich das Einziehungsrecht ersetzt werden, sind die Globalzession, die gesicherten Gläubigerforderungen und die von der Globalzession erfassten Forderungen des Schuldners konkret zu bezeichnen. Die zedierten Forderungen können für die Anordnung allerdings zusammengefasst werden, soweit eine hinreichende Bestimmung/Zuordnung möglich ist (zur InsO: Ganter NZI 2010, S. 551 ff.; Wiche/Wendler ZInsO 2011, S. 1530 ff.; AG Hamburg ZInsO 2011, S. 2045, 2046). Zudem ist die Erstreckung auf künftige Forderungen zulässig. Hierbei sind der Forderungsgrund und der Zeitpunkt der Entstehung zu nennen. Beispielsweise kann beantragt werden, dass der Schuldner auch im Verhältnis zur A Bank zur Einziehung der ab dem 1.7.2021 neu begründeten Forderungen gegen Dritte aus dem Geschäftsbetrieb XYZ berechtigt ist.
Zu unkonkrete und zu pauschalisierte Anträge sind mangels hinreichender Bestimmtheit als unzulässig zurückzuweisen (zur InsO: BGH ZInsO 2010, S. 136 Rn. 19).
Auch im Rahmen der Verwertungssperre ist darzulegen, dass die vertraglichen Einsetzungsrechte widerrufen wurden oder der Widerruf konkret droht und hierdurch die Verwirklichung des Restrukturierungsziels erheblich gefährdet wird.
Der Adressatenkreis, an den sich die Anordnung richtet, ist in dem Antrag zu nennen. Die Einordnung der betroffenen Gläubiger in Adressatenkreise, wie Finanzgläubiger, Lieferanten etc., ist für die Prüfung der Erforderlichkeit der Anordnung durch das Restrukturierungsgericht zweckmäßig. Die Adressatenkreise dürften insoweit regelmäßig mit den gemäß § 9 zu bildenden Gläubigergruppen übereinstimmen. Hierdurch wird bereits deutlich von welchen Gläubigern Sanierungsbeiträge erwartet werden.
Durch die Benennung von Adressatenkreisen entfällt jedoch nicht das Erfordernis, die von der Stabilisierungsmaßnahme betroffenen Gläubiger mit zustellungsfähiger Anschrift zu bezeichnen.
Bis zum Inkrafttreten der §§ 84 ff. (öffentliche Restrukturierungssachen) am 17.7.2022 ist die Bekanntmachung der Anordnung ohnehin jedem von ihr betroffenen Gläubiger zuzustellen, vgl. § 51 Abs. 4 S. 1. Daher müssen für die Zustellung der Anordnung durch das Restrukturierungsgericht (§ 41) oder einem Restrukturierungsbeauftragten gemäß § 76 Abs. 5 ohnehin die betroffenen Gläubiger mit zustellungsfähiger Anschrift im Antrag bezeichnet werden. Hierdurch scheiden pauschale Anordnungsanträge, wie sie im vorläufigen Insolvenzverfahren nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO regelmäßig beantragt und erlassen werden, jedenfalls vorerst aus. Derartige Pauschalanordnungen sind für Anordnungen nach dem StaRUG allerdings insgesamt abzulehnen. Das im Interesse an der Restrukturierung des Schuldners rechtfertigt stabilisierende Eingriffe in Gläubigerrechte nur, wenn das Gericht bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Anordnungen die Interessen der betroffenen Gläubiger auch konkret prüfen kann.
Für die individuelle Benennung der betroffenen Gläubiger unter dem Adressatenkreis spricht weiter, dass in der Anlage zu § 5 S. 2 Nr. 3 des Restrukturierungsplans die Planbetroffenen ohnehin entweder namentlich zu benennen oder unter hinreichend konkreter Bezeichnung der Forderungen oder Rechte zu beschreiben sind. Vor dem Hintergrund, dass die Stabilisierungsanordnungen jedenfalls temporär einschneidender für die betroffenen Gläubiger sein können, als die späteren Regelungen in dem Restrukturierungsplan selbst, ist ein zurückbleiben hinter diesen Anforderungen im Antrag auf Stabilisierung nicht gerechtfertigt.
Die von der beantragten Stabilisierungsanordnung betroffenen Gläubiger sollten daher stets mit Namen bzw. Firma und ladungsfähiger Anschrift, ggf. unter Angabe organschaftlicher Vertreter, genannt werden.
In dem Antrag hat der Schuldner den Zeitraum (Dauer), in dem die begehrte Anordnung ihre Wirkung entfalten soll, anzugeben. Hierbei kann er eine Dauer innerhalb der zunächst zulässigen Höchstdauer von bis zu drei Monaten nach § 53 Abs. 1 beantragen, vgl. § 53 Rn. 2 ff. Nach § 52 kann eine Stabilisierungsanordnung bis zur Höchstanordnungsdauer mit einer Folgeanordnung zeitlich verlängert (vgl. § 52 Rn. 6) werden oder, sofern der Zeitraum der Erstanordnung bereits abgelaufen ist, erneuert werden (vgl. § 52 Rn. 11).
Die beantragte Dauer ist an dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Abstimmung der Planbetroffenen über den Restrukturierungsplan gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 zu orientieren und entsprechend zu begründen. Vor dem Hintergrund der Intensität der Maßnahmen für die Gläubiger und dem Umstand, dass der Schuldner weiterhin die Kontrolle über sein Vermögen behält, ist die Anordnungsdauer auf das Nötigste zu begrenzen. Dies wird aus den Möglichkeiten der Verlängerung der Anordnung mittels Folge- oder Neuanordnung (§ 52) deutlich. Drohen keine Rechtseingriffe mehr, sind auch keine Folge- oder Neuanordnung zu erlassen. Der Ausschlussgrund des § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 (die Anordnung ist nicht erforderlich ist, um das Restrukturierungsziel zu verwirklichen) verbietet dies..
Die Dauer der Stabilisierungsmaßnahme ist in der Anordnung zu bezeichnen. Eine unbefristete Stabilisierungsanordnung ist unzulässig (vgl. § 49 Rn. 18).
Im Rahmen des Antrags sollte die Erforderlichkeit der Stabilisierungsanordnung für die Verwirklichung des Restrukturierungsziels gesondert und konkret dargelegt werden. Zwar ist dem Wortlaut der Regelung eine derartige Darlegung nicht zu entnehmen, jedoch ergibt sich dies aus den Regelungen des § 49 Abs. 1 und des § 51 Abs. 1 Nr. 4 (negative Erforderlichkeitsprüfung). Zwar mögen sich bereits aus dem beantragten Inhalt, dem Adressatenkreis und der Dauer der Anordnung selbst oder der gemäß Abs. 2 beizufügenden Restrukturierungsplanung hinreichende Umstände ergeben, welche die beantragte Anordnung zur Wahrung der Aussichten auf die Verwirklichung des Restrukturierungsziels für das Restrukturierungsgericht als erforderlich erscheinen lassen bzw. Umstände ausschließen, welche die beantragte Anordnung als nicht für die Verwirklichung des Restrukturierungsziels erforderlich erscheinen lassen. Jedoch sollte im Interesse einer zügigen Prüfung und Anordnung durch das Restrukturierungsgericht die Erforderlichkeit der beantragten Anordnung für die Erreichung des Restrukturierungsziels separat dargelegt werden.
Dem Antrag ist nach Abs. 2 eine aktualisierter Restrukturierungsplanung beizufügen, die aus einem Planentwurf oder Plankonzept und einer sechsmonatigen Finanzplanung besteht.
Nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 ist dem Antrag ein auf den Tag der Antragstellung aktualisierter Entwurf des Restrukturierungsplans (§§ 5 ff.) oder ein auf diesen Tag aktualisiertes Konzept für die Restrukturierung nach § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 beizufügen.
Diese Unterlagen müssen daher Auskunft über die Art, das Ausmaß und die Ursachen der Krise (Krisenbeschreibung), das Restrukturierungsziel und die Maßnahmen, mit denen das Ziel erreicht werden soll, geben. Das Restrukturierungsgericht prüft insbesondere anhand dieser Unterlagen, die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Restrukturierungsplanung und die Ausschlussumstände im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-4.
Aus dem Prüfungsumfang des § 51 ergibt sich, dass die Anforderungen an die Restrukturierungsplanung im Rahmen der Stabilisierung über die Anforderungen an die Planung im Rahmen der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 hinausgehen. Eine gesonderte Überprüfung der Restrukturierungsplanung durch das Restrukturierungsgericht im Rahmen der Anzeige erfolgt nicht. Insbesondere ist keine Zurückweisung der Anzeige für den Fall vorgesehen, dass Tatsachen falsch oder unvollständig dargestellt werden oder die Restrukturierungsplanung keine Aussichten auf Annahme/Bestätigung hat. Der geringere gerichtliche Prüfungsumfang der Anzeige der Restrukturierung ist mit den geringen Rechtsfolgen im Vergleich mit denen einer Stabilisierungsmaßnahme zu erklären.
Soweit die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens und der Stabilisierungsantrag zeitlich auseinanderfallen, sollte daher im Rahmen der Aktualisierung besonders auf die Vollständigkeit, die Schlüssigkeit und die Darstellung der Tatsachen geachtet werden. Ein zeitliches Auseinanderfallen ist insbesondere dann wahrscheinlich, wenn sich beispielsweise erst nach der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens die Erforderlichkeit von Stabilisierungsmaßnahmen ergeben, weil einzelne Gläubiger das Restrukturierungsverfahren ablehnen und ihre Rechte im Rahmen der Einzelrechtsverfolgung geltend machen.
In der Planung sind jedenfalls folgende Punkte aktualisiert darzustellen:
• Krisenbeschreibung (mit Darstellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit)
• Restrukturierungsziel und hierfür erforderliche Maßnahmen (mit Vergleichsrechnung)
• Verhandlungsstände (Gläubigern, beteiligten Personen und Dritten)
• Erforderlichkeit der Stabilisierungsanordnung für Restrukturierungsziel, Betriebserhaltung und Zahlungsfähigkeit
Das Vorliegen der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist Grundvoraussetzung für den Zugang zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen und muss daher zwingend von dem Schuldner dargelegt werden (so auch Balthasar NZI Beilage 1/2021, S. 18; Frind ZInsO 2020, S. 2241, 2243; Gehrlein BB 2021, S. 66, 71; a.A. wohl Braun/Riggert § 51 Rn. 6). Diese ergibt sich unter anderem aus den §§ 14 Abs. 1 und 29 Abs. 1. Im Rahmen der Erklärung nach § 14 Abs. 1 muss die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners denklogisch dargestellt werden, um die Aussichten der Beseitigung dieses Zustands und der zukünftigen Bestandsfähigkeit des Schuldners durch einen Plan begründen zu können. Weiter ergibt sich aus § 29 Abs. 1, dass die Inanspruchnahme der Verfahrenshilfen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nur zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit möglich ist und daher für die Inanspruchnahme darzulegen ist. Zudem ergibt sich aus § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, dass das Restrukturierungsgericht im Rahmen des eingeschränkten Prüfungsumfangs (Plausibilitätskontrolle) jedenfalls die begehrte Anordnung nicht erlassen darf, wenn Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner noch nicht drohend zahlungsunfähig ist. Soweit die drohende Zahlungsunfähigkeit von dem Schuldner nicht dargelegt werden müsste, wäre ein derartiger Ausschlussgrund mangels Überprüfbarkeit im Rahmen der Plausibilitätskontrolle kein Hinderungsgrund für die Anordnung und mithin sinnentleert. Richtig ist vielmehr, dass das Restrukturierungsgericht im Rahmen der Plausibilitätskontrolle die vom Schuldner dargelegte drohende Zahlungsunfähigkeit auf Grundlage der dort bekannten Umstände prüfen soll. Nicht zuletzt wird die Darlegung der drohenden Zahlungsunfähigkeit auch für die Bestätigung des Restrukturierungsplans durch das Restrukturierungsgericht gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 im Umkehrschluss vorausgesetzt. Das Amtsgericht Köln hat insoweit die beantragte gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans mit dem Argument abgelehnt, dass es derzeit nicht von dem Vorliegen der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners überzeugt sei, vgl. AG Köln Beschl. v. 3.3.2021 - 83 RES 1/21, ZIP 2021, 806-809. Die Eingriffe in die Gläubigerrechte durch die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens und mithin außerhalb eines im Interesse der Gläubigergesamtheit geführtes Verfahren sind auch nach dem StaRUG nur gerechtfertigt, wenn der Schuldner die Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit durch den Plan sowie die Auswirkungen auf die Gläubiger (keine Schlechterstellung) eingehend darstellt und begründet.
Soweit nur ein aktualisiertes Restrukturierungskonzept vorliegt, ist dieses daher um eine Vergleichsrechnung zu ergänzen, aus der sich die Auswirkungen der geplanten Restrukturierung auf die Befriedigungsaussichten der Planbetroffenen ergeben.
Soweit sich die Anordnung auf Drittsicherheiten gemäß § 49 Abs. 3 erstrecken soll, sind die Verhältnisse dieses Unternehmens, die betreffende Sicherheit und die Auswirkungen des Plans auf dieses Unternehmen zu erläutern.
Nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 ist dem Antrag ein Finanzplan für den Zeitraum von sechs Monaten beizufügen. Hierdurch soll die Liquiditätsentwicklung und daher die Zahlungsfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens überwacht und über die Anordnungshöchstdauer nach § 53 Abs. 1 und 2 hinaus sichergestellt werden. Diese Planung soll die Zahlungsfähigkeit des Schuldners bis zur Rechtskraft des Restrukturierungsplans sicherstellen. Der Finanzplan konkretisiert insoweit die gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 3 einzureichende Darstellung der Vorkehrungen, welche der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, seine Pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.
Der Finanzplan nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 unterscheidet sich daher qualitativ von der Darstellung der gegenwärtigen und zukünftigen Vermögenssituation des Schuldners, die im Rahmen der Erklärung nach § 14 Abs. 1 und den Unterlagen nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 abzugeben sind. Aus der dortigen Darstellung muss sich lediglich anhand einer längerfristigen Darstellung der finanziellen Zu- und Abflüsse ergeben, dass die Zahlungsunfähigkeit droht (aber noch nicht eingetretenen ist) und durch den Restrukturierungsplan nachhaltig beseitigt werden kann (Wiederherstellung der Renditefähigkeit).
Hinsichtlich des Zeitraums und der Zielrichtung unterscheidet sich der Finanzplan zudem auch von der unter § 14 Abs. 2 S. 2 bezeichneten Finanzplanung. Die dortige Finanzplanung betrifft den Zeitraum, in dem die Gläubiger gemäß dem Restrukturierungsplan befriedigt werden. Neben der allgemeinen Liquiditätssicherung soll diese Planung insbesondere die in dem Plan versprochene Gläubigerbefriedigung sicherstellen.
Die Regelung entspricht der Neuregelung des § 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO n.F. (Eigenverwaltung). Die verfügbaren oder verfügbar zu machenden liquiden Mittel wie z.B. Kreditmittel müssen ausreichen, um die Zahlungsfähigkeit des Geschäftsbetriebs in der Zeit der Verhandlungen über den Restrukturierungsplan zu gewährleisten (Liquiditätssicherung). Die Finanzierung des Schuldners in dieser Zeit ist mittels einer fundierten Darstellung der Finanzierungsquellen sicherzustellen (BT-Drs. 19/24181, S. 155).
In dem Finanzierungsplan sind daher sämtliche Ausgaben und Einnahmen sowie etwaige zusätzliche Finanzierungsquellen qualifiziert nach Art und Herkunft darzustellen. Finanzierungsquellen, die sich mit dem Restrukturierungsziel nicht vereinbaren lassen, dürfen nicht berücksichtigt werden. Ausgeschlossen sind daher solche Finanzierungsquellen wie z.B. die Veräußerung von Anlagevermögen bzw. der Unternehmenssubstanz des Schuldners, dessen Einsatz für die Realisierung des Restrukturierungsziels erforderlich wäre (BT-Drs. 19/24181, S. 160). Andererseits ist es zulässig, dass Finanzmittel eingeplant werden, die noch nicht sicher sind, aber bei einem (vorläufigen) positiven Verlauf des Sanierungsvorhabens überwiegend wahrscheinlich sind (zu § 270b InsO: BT-Drs. 19/24181, S. 206).
Zu den Ausgaben zählen neben den gewöhnlichen Betriebskosten auch die Kosten der Beratung im Rahmen der Restrukturierung/Sanierung selbst (zu § 270a InsO BeckOK InsO/Kreutz/Ellers § 270a Rn. 12). Auch sind Kosten des Restrukturierungsverfahrens selbst, wie die Gerichtskosten und die Kosten eines gegebenenfalls eingesetzten Restrukturierungsbeauftragten in den Ausgaben zu passivieren. So soll gemäß § 81 die Bestellung eines fakultativen Restrukturierungsbeauftragten und im Falle der Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten von Amts wegen für die Inanspruchnahme von Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumenten erst nach Zahlung der Gerichtsgebühr für die Bestellung nach Nummer 2513 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz und eines Vorschusses auf die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz erfolgen.
In dem Finanzplan ist die Liquiditätsentwicklung des schuldnerischen Unternehmens an zeitnah aufeinanderfolgenden Prüfungsstichtagen darzustellen. An den jeweiligen Prüfungsstichtagen sind die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben gegenüberzustellen.
Der Rechtsprechung des Bundegerichthofes zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit folgend, dürfen die Berechnungszeitpunkte hierbei nicht länger als drei Wochen auseinanderliegen, um den zwischenzeitlichen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit auszuschließen bzw. rechtzeitig festzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundegerichthofes ist der Schuldner regelmäßig zahlungsunfähig, wenn er 10 % oder mehr seiner zu berücksichtigenden fälligen Verbindlichkeiten länger als drei Wochen nicht erfüllen kann, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (BGH, ZInsO 2018, S. 381). Zudem liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch bei einer Liquiditätslücke von weniger als 10 % in dem Dreiwochenzeitraum Zahlungsunfähigkeit vor, wenn bereits absehbar ist, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird (BGH ZInsO 2005, S. 807).
Der Finanzplan muss daher denklogisch die Zahlungsfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens zum Zeitpunkt der Beantragung der Stabilisierungsanordnung darstellen. Aus den prognostizierten Einnahmen abzüglich der prognostizierten Ausgaben ergibt sich die konkrete Liquiditätsentwicklung des schuldnerischen Unternehmens. Der Finanzplan ist nach Anordnung der begehrten Stabilisierungsmaßnahme fortzuschreiben und zu überwachen. Die Überwachung der Liquiditätsentwicklung wird voraussichtlich wegen der einschneidenden Wirkung der Anordnung für die Gläubiger einem unabhängigen Restrukturierungsbeauftragten gemäß § 73 vom Restrukturierungsgericht übertragen werden.
Nach Nr. 1 hat der Schuldner schriftlich zu erklären, ob und in welchem Umfang er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen, Steuerschuld- und Sozialversicherungsverhältnissen sowie aus dem Verhältnis zu seinen Lieferanten in Verzug befindet. Hierbei sind die Gläubiger vollständig zu benennen. Diese Angaben sind insbesondere deshalb relevant, da gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 1 bei erheblichen Zahlungsrückständen die begehrte Anordnung nur dann getroffen werden soll, wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubigergesamtheit auszurichten. Der Gesetzgeber geht hierbei davon aus, dass bei erheblichen Zahlungsrückständen gegenüber Arbeitnehmern, aus Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber den Sozialversicherungsträgern und Lieferanten die Anordnung einer Stabilisierungsordnung nicht generell ausgeschlossen, aber an besondere Voraussetzungen gebunden sein sollte. Erhebliche Zahlungsrückstände sind ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Schuldner nicht bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger ausrichten. Dem Gericht ist in einem solchen Fall darzulegen, dass der Schuldner dennoch die Interessen der Gläubigergesamtheit im Rahmen der Restrukturierung wahren wird (BT-Drs. 19/24181, S. 156).
Nach Nr. 2 hat der Schuldner schriftlich zu erklären, ob und in welchem Verfahren in den vergangenen drei Jahren vor dem gegenständlichen Antrag bereits Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 oder 5 InsO erlassen wurden. Auch diese Angaben sind insbesondere deshalb relevant, da gemäß § 51 Abs. 2 S. 2 die begehrte Anordnung nur dann getroffen werden soll, wenn dennoch zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubigergesamtheit auszurichten, sofern nicht der Anlass für diese Anordnungen durch eine nachhaltige Sanierung des Schuldners bewältigt wurde. Das Gericht muss daher ebenfalls positiv überzeugt sein, dass der Schuldner dennoch bereit und in der Lage ist, die Interessen der Gläubigergesamtheit zu wahren (BT-Drs. 19/24181, S. 156).
Nach Nr. 3 hat der Schuldner schließlich schriftlich zu erklären, ob er für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre seinen Verpflichtungen aus den §§ 325-328 oder aus § 339 HGB nachgekommen ist. Entsprechend der Ausführung zu Nr. 1 sind diese Angaben insbesondere deshalb relevant, da gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 2 bei der Nichterfüllung dieser handelsrechtlichen Offenlegungspflichten die begehrte Anordnung nur dann getroffen werden soll, wenn dennoch zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubigergesamtheit auszurichten (BT-Drs. 19/24181, S. 156).
Die Norm konkretisiert den Inhalt und den Umfang des in § 49 genannten Antrags für den Erlass einer Stabilisierungsanordnung. Durch diese Vorgaben werden sowohl dem Schuldner die Antragsstellung, also auch dem Restrukturierungsgericht die Prüfung des Antrags erleichtert.
Die Vorgaben des Gesetzgebers können von dem Schuldner abgearbeitet werden. Im Interesse einer zügigen Entscheidung durch das Restrukturierungsgericht, empfiehlt sich eine klar an den Vorgaben des § 50 orientierte Antragsgestaltung in Bezug auf die Begrifflichkeiten und die Reihenfolge der Angaben und Unterlagen.
Die zukünftige Bereitstellung von Formularen durch die Justizbehörden bietet sich für die Beantragung von Stabilisierungsanordnungen ebenso wie für die Erklärungen gemäß §§ 14, 15, die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens gemäß § 31, den Antrag auf Planabstimmung und Bestätigung gemäß §§ 45, 60 sowie dem Antrag auf Sanierungsmoderation an. Eine diesbezügliche Überprüfung ist im Rahmen der Evaluierung vorgesehen (BT-Drs. 19/24181, S. 102).
Gemäß Abs. 1 hat der Schuldner die begehrte Stabilisierungsmaßnahme ihrem Inhalt, dem Adressatenkreis und der Dauer nach zu bezeichnen. Bezüglich dieser Punkte muss der Antrag so bestimmt sein, dass das Restrukturierungsgericht die Rechtfertigung des jeweiligen Eingriffs in die Gläubigerrechte prüfen kann (BT-Drs. 19/24181, S. 90). Neben den weiteren Voraussetzungen ist ein Eingriff in die Rechte dissentierender Gläubiger gemäß § 49 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 gerechtfertigt, wenn dieser für die Erreichung des Restrukturierungsziels erforderlich bzw. die Erreichung des Restrukturierungsziels ohne den Eingriff gefährdet ist. Dies ist von dem Antragsteller stets darzulegen.
Die Erforderlichkeit der begehrten Anordnung wird sich zudem auch aus der gemäß § 50 Abs. 2 beizufügenden Restrukturierungsplanung ergeben. In dieser Planung sind die Stabilisierungsanordnungen miteinzuplanen. Aus einer Planung ohne die begehrte Stabilisierungsanordnung wird sich daher die Gefährdung der Verwirklichung des Restrukturierungsziels im Falle der Durchsetzung der betreffenden Gläubigerrechte ergeben.
Die persönliche Antragsberechtigung des Schuldners ist in § 30 geregelt. Der Antrag selbst ist gemäß § 38 i. V. m. § 496 ZPO schriftlich beim Restrukturierungsgericht einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen. Eine mündliche Antragstellung scheidet wegen der einzureichenden Unterlagen praktisch aus. Möglich und auch sinnvoll ist jedoch eine persönliche Einreichung des Antrags, in dem der Schuldner und seine Berater dem Restrukturierungsgericht das Restrukturierungsvorhaben und die Erforderlichkeit der begehrten Stabilisierungsanordnung mündlich erläutern.
Aus dem Antrag muss zunächst klar hervorgehen, welche der Stabilisierungsanordnung nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 vom Restrukturierungsgericht erlassen werden soll und warum diese für die Erreichung des Restrukturierungsziels erforderlich ist.
Für eine Vollstreckungssperre ist der wesentliche (drohende) vollstreckungsrechtliche Sachverhalt unter Angabe des betreffenden Gläubigers, der Vollstreckungsgrundlage (Gläubigerrecht/Vollstreckungstitel) sowie die zu untersagende Vollstreckung (Vollstreckungsart) zu benennen. So sind beispielsweise für die Untersagung einer Kontopfändung der Vollstreckungstitel, das betreffende Konto (Drittschuldner) und die drohenden negativen Folgen für das Restrukturierungsvorhaben konkret zu bezeichnen.
Nicht erforderlich ist, dass die Vollstreckung bereits begonnen hat. Erforderlich ist jedoch, dass die Vollstreckung konkret droht (Vorbereitungshandlungen, Ankündigungen etc.) und diese im Falle der Durchführung eine erhebliche Gefahr für die Verwirklichung des Restrukturierungsziels darstellt.
Für den Erlass einer Verwertungssperre hat der Schuldner die vertragliche Grundlage des betreffenden Sicherungsrechts nebst den wesentlichen Verwertungsbedingungen darzulegen. Weiter sind die betreffenden Gegenstände, wie verpfändete Sachen, Rechte oder Forderungen, sicherungsübereignete Sachen oder sicherungszedierte Forderungen, dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz folgend, anzugeben. Soll beispielsweise im Fall einer widerrufenden Einziehungsermächtigung für globalzedierte Forderungen gerichtlich das Einziehungsrecht ersetzt werden, sind die Globalzession, die gesicherten Gläubigerforderungen und die von der Globalzession erfassten Forderungen des Schuldners konkret zu bezeichnen. Die zedierten Forderungen können für die Anordnung allerdings zusammengefasst werden, soweit eine hinreichende Bestimmung/Zuordnung möglich ist (zur InsO: Ganter NZI 2010, S. 551 ff.; Wiche/Wendler ZInsO 2011, S. 1530 ff.; AG Hamburg ZInsO 2011, S. 2045, 2046). Zudem ist die Erstreckung auf künftige Forderungen zulässig. Hierbei sind der Forderungsgrund und der Zeitpunkt der Entstehung zu nennen. Beispielsweise kann beantragt werden, dass der Schuldner auch im Verhältnis zur A Bank zur Einziehung der ab dem 1.7.2021 neu begründeten Forderungen gegen Dritte aus dem Geschäftsbetrieb XYZ berechtigt ist.
Zu unkonkrete und zu pauschalisierte Anträge sind mangels hinreichender Bestimmtheit als unzulässig zurückzuweisen (zur InsO: BGH ZInsO 2010, S. 136 Rn. 19).
Auch im Rahmen der Verwertungssperre ist darzulegen, dass die vertraglichen Einsetzungsrechte widerrufen wurden oder der Widerruf konkret droht und hierdurch die Verwirklichung des Restrukturierungsziels erheblich gefährdet wird.
Der Adressatenkreis, an den sich die Anordnung richtet, ist in dem Antrag zu nennen. Die Einordnung der betroffenen Gläubiger in Adressatenkreise, wie Finanzgläubiger, Lieferanten etc., ist für die Prüfung der Erforderlichkeit der Anordnung durch das Restrukturierungsgericht zweckmäßig. Die Adressatenkreise dürften insoweit regelmäßig mit den gemäß § 9 zu bildenden Gläubigergruppen übereinstimmen. Hierdurch wird bereits deutlich von welchen Gläubigern Sanierungsbeiträge erwartet werden.
Durch die Benennung von Adressatenkreisen entfällt jedoch nicht das Erfordernis, die von der Stabilisierungsmaßnahme betroffenen Gläubiger mit zustellungsfähiger Anschrift zu bezeichnen.
Bis zum Inkrafttreten der §§ 84 ff. (öffentliche Restrukturierungssachen) am 17.7.2022 ist die Bekanntmachung der Anordnung ohnehin jedem von ihr betroffenen Gläubiger zuzustellen, vgl. § 51 Abs. 4 S. 1. Daher müssen für die Zustellung der Anordnung durch das Restrukturierungsgericht (§ 41) oder einem Restrukturierungsbeauftragten gemäß § 76 Abs. 5 ohnehin die betroffenen Gläubiger mit zustellungsfähiger Anschrift im Antrag bezeichnet werden. Hierdurch scheiden pauschale Anordnungsanträge, wie sie im vorläufigen Insolvenzverfahren nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO regelmäßig beantragt und erlassen werden, jedenfalls vorerst aus. Derartige Pauschalanordnungen sind für Anordnungen nach dem StaRUG allerdings insgesamt abzulehnen. Das im Interesse an der Restrukturierung des Schuldners rechtfertigt stabilisierende Eingriffe in Gläubigerrechte nur, wenn das Gericht bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Anordnungen die Interessen der betroffenen Gläubiger auch konkret prüfen kann.
Für die individuelle Benennung der betroffenen Gläubiger unter dem Adressatenkreis spricht weiter, dass in der Anlage zu § 5 S. 2 Nr. 3 des Restrukturierungsplans die Planbetroffenen ohnehin entweder namentlich zu benennen oder unter hinreichend konkreter Bezeichnung der Forderungen oder Rechte zu beschreiben sind. Vor dem Hintergrund, dass die Stabilisierungsanordnungen jedenfalls temporär einschneidender für die betroffenen Gläubiger sein können, als die späteren Regelungen in dem Restrukturierungsplan selbst, ist ein zurückbleiben hinter diesen Anforderungen im Antrag auf Stabilisierung nicht gerechtfertigt.
Die von der beantragten Stabilisierungsanordnung betroffenen Gläubiger sollten daher stets mit Namen bzw. Firma und ladungsfähiger Anschrift, ggf. unter Angabe organschaftlicher Vertreter, genannt werden.
In dem Antrag hat der Schuldner den Zeitraum (Dauer), in dem die begehrte Anordnung ihre Wirkung entfalten soll, anzugeben. Hierbei kann er eine Dauer innerhalb der zunächst zulässigen Höchstdauer von bis zu drei Monaten nach § 53 Abs. 1 beantragen, vgl. § 53 Rn. 2 ff. Nach § 52 kann eine Stabilisierungsanordnung bis zur Höchstanordnungsdauer mit einer Folgeanordnung zeitlich verlängert (vgl. § 52 Rn. 6) werden oder, sofern der Zeitraum der Erstanordnung bereits abgelaufen ist, erneuert werden (vgl. § 52 Rn. 11).
Die beantragte Dauer ist an dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Abstimmung der Planbetroffenen über den Restrukturierungsplan gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 zu orientieren und entsprechend zu begründen. Vor dem Hintergrund der Intensität der Maßnahmen für die Gläubiger und dem Umstand, dass der Schuldner weiterhin die Kontrolle über sein Vermögen behält, ist die Anordnungsdauer auf das Nötigste zu begrenzen. Dies wird aus den Möglichkeiten der Verlängerung der Anordnung mittels Folge- oder Neuanordnung (§ 52) deutlich. Drohen keine Rechtseingriffe mehr, sind auch keine Folge- oder Neuanordnung zu erlassen. Der Ausschlussgrund des § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 (die Anordnung ist nicht erforderlich ist, um das Restrukturierungsziel zu verwirklichen) verbietet dies..
Die Dauer der Stabilisierungsmaßnahme ist in der Anordnung zu bezeichnen. Eine unbefristete Stabilisierungsanordnung ist unzulässig (vgl. § 49 Rn. 18).
Im Rahmen des Antrags sollte die Erforderlichkeit der Stabilisierungsanordnung für die Verwirklichung des Restrukturierungsziels gesondert und konkret dargelegt werden. Zwar ist dem Wortlaut der Regelung eine derartige Darlegung nicht zu entnehmen, jedoch ergibt sich dies aus den Regelungen des § 49 Abs. 1 und des § 51 Abs. 1 Nr. 4 (negative Erforderlichkeitsprüfung). Zwar mögen sich bereits aus dem beantragten Inhalt, dem Adressatenkreis und der Dauer der Anordnung selbst oder der gemäß Abs. 2 beizufügenden Restrukturierungsplanung hinreichende Umstände ergeben, welche die beantragte Anordnung zur Wahrung der Aussichten auf die Verwirklichung des Restrukturierungsziels für das Restrukturierungsgericht als erforderlich erscheinen lassen bzw. Umstände ausschließen, welche die beantragte Anordnung als nicht für die Verwirklichung des Restrukturierungsziels erforderlich erscheinen lassen. Jedoch sollte im Interesse einer zügigen Prüfung und Anordnung durch das Restrukturierungsgericht die Erforderlichkeit der beantragten Anordnung für die Erreichung des Restrukturierungsziels separat dargelegt werden.
Dem Antrag ist nach Abs. 2 eine aktualisierter Restrukturierungsplanung beizufügen, die aus einem Planentwurf oder Plankonzept und einer sechsmonatigen Finanzplanung besteht.
Nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 ist dem Antrag ein auf den Tag der Antragstellung aktualisierter Entwurf des Restrukturierungsplans (§§ 5 ff.) oder ein auf diesen Tag aktualisiertes Konzept für die Restrukturierung nach § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 beizufügen.
Diese Unterlagen müssen daher Auskunft über die Art, das Ausmaß und die Ursachen der Krise (Krisenbeschreibung), das Restrukturierungsziel und die Maßnahmen, mit denen das Ziel erreicht werden soll, geben. Das Restrukturierungsgericht prüft insbesondere anhand dieser Unterlagen, die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Restrukturierungsplanung und die Ausschlussumstände im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-4.
Aus dem Prüfungsumfang des § 51 ergibt sich, dass die Anforderungen an die Restrukturierungsplanung im Rahmen der Stabilisierung über die Anforderungen an die Planung im Rahmen der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 hinausgehen. Eine gesonderte Überprüfung der Restrukturierungsplanung durch das Restrukturierungsgericht im Rahmen der Anzeige erfolgt nicht. Insbesondere ist keine Zurückweisung der Anzeige für den Fall vorgesehen, dass Tatsachen falsch oder unvollständig dargestellt werden oder die Restrukturierungsplanung keine Aussichten auf Annahme/Bestätigung hat. Der geringere gerichtliche Prüfungsumfang der Anzeige der Restrukturierung ist mit den geringen Rechtsfolgen im Vergleich mit denen einer Stabilisierungsmaßnahme zu erklären.
Soweit die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens und der Stabilisierungsantrag zeitlich auseinanderfallen, sollte daher im Rahmen der Aktualisierung besonders auf die Vollständigkeit, die Schlüssigkeit und die Darstellung der Tatsachen geachtet werden. Ein zeitliches Auseinanderfallen ist insbesondere dann wahrscheinlich, wenn sich beispielsweise erst nach der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens die Erforderlichkeit von Stabilisierungsmaßnahmen ergeben, weil einzelne Gläubiger das Restrukturierungsverfahren ablehnen und ihre Rechte im Rahmen der Einzelrechtsverfolgung geltend machen.
In der Planung sind jedenfalls folgende Punkte aktualisiert darzustellen:
• Krisenbeschreibung (mit Darstellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit)
• Restrukturierungsziel und hierfür erforderliche Maßnahmen (mit Vergleichsrechnung)
• Verhandlungsstände (Gläubigern, beteiligten Personen und Dritten)
• Erforderlichkeit der Stabilisierungsanordnung für Restrukturierungsziel, Betriebserhaltung und Zahlungsfähigkeit
Das Vorliegen der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist Grundvoraussetzung für den Zugang zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen und muss daher zwingend von dem Schuldner dargelegt werden (so auch Balthasar NZI Beilage 1/2021, S. 18; Frind ZInsO 2020, S. 2241, 2243; Gehrlein BB 2021, S. 66, 71; a.A. wohl Braun/Riggert § 51 Rn. 6). Diese ergibt sich unter anderem aus den §§ 14 Abs. 1 und 29 Abs. 1. Im Rahmen der Erklärung nach § 14 Abs. 1 muss die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners denklogisch dargestellt werden, um die Aussichten der Beseitigung dieses Zustands und der zukünftigen Bestandsfähigkeit des Schuldners durch einen Plan begründen zu können. Weiter ergibt sich aus § 29 Abs. 1, dass die Inanspruchnahme der Verfahrenshilfen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nur zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit möglich ist und daher für die Inanspruchnahme darzulegen ist. Zudem ergibt sich aus § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, dass das Restrukturierungsgericht im Rahmen des eingeschränkten Prüfungsumfangs (Plausibilitätskontrolle) jedenfalls die begehrte Anordnung nicht erlassen darf, wenn Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner noch nicht drohend zahlungsunfähig ist. Soweit die drohende Zahlungsunfähigkeit von dem Schuldner nicht dargelegt werden müsste, wäre ein derartiger Ausschlussgrund mangels Überprüfbarkeit im Rahmen der Plausibilitätskontrolle kein Hinderungsgrund für die Anordnung und mithin sinnentleert. Richtig ist vielmehr, dass das Restrukturierungsgericht im Rahmen der Plausibilitätskontrolle die vom Schuldner dargelegte drohende Zahlungsunfähigkeit auf Grundlage der dort bekannten Umstände prüfen soll. Nicht zuletzt wird die Darlegung der drohenden Zahlungsunfähigkeit auch für die Bestätigung des Restrukturierungsplans durch das Restrukturierungsgericht gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 im Umkehrschluss vorausgesetzt. Das Amtsgericht Köln hat insoweit die beantragte gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans mit dem Argument abgelehnt, dass es derzeit nicht von dem Vorliegen der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners überzeugt sei, vgl. AG Köln Beschl. v. 3.3.2021 - 83 RES 1/21, ZIP 2021, 806-809. Die Eingriffe in die Gläubigerrechte durch die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens und mithin außerhalb eines im Interesse der Gläubigergesamtheit geführtes Verfahren sind auch nach dem StaRUG nur gerechtfertigt, wenn der Schuldner die Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit durch den Plan sowie die Auswirkungen auf die Gläubiger (keine Schlechterstellung) eingehend darstellt und begründet.
Soweit nur ein aktualisiertes Restrukturierungskonzept vorliegt, ist dieses daher um eine Vergleichsrechnung zu ergänzen, aus der sich die Auswirkungen der geplanten Restrukturierung auf die Befriedigungsaussichten der Planbetroffenen ergeben.
Soweit sich die Anordnung auf Drittsicherheiten gemäß § 49 Abs. 3 erstrecken soll, sind die Verhältnisse dieses Unternehmens, die betreffende Sicherheit und die Auswirkungen des Plans auf dieses Unternehmen zu erläutern.
Nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 ist dem Antrag ein Finanzplan für den Zeitraum von sechs Monaten beizufügen. Hierdurch soll die Liquiditätsentwicklung und daher die Zahlungsfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens überwacht und über die Anordnungshöchstdauer nach § 53 Abs. 1 und 2 hinaus sichergestellt werden. Diese Planung soll die Zahlungsfähigkeit des Schuldners bis zur Rechtskraft des Restrukturierungsplans sicherstellen. Der Finanzplan konkretisiert insoweit die gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 3 einzureichende Darstellung der Vorkehrungen, welche der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, seine Pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.
Der Finanzplan nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 unterscheidet sich daher qualitativ von der Darstellung der gegenwärtigen und zukünftigen Vermögenssituation des Schuldners, die im Rahmen der Erklärung nach § 14 Abs. 1 und den Unterlagen nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 abzugeben sind. Aus der dortigen Darstellung muss sich lediglich anhand einer längerfristigen Darstellung der finanziellen Zu- und Abflüsse ergeben, dass die Zahlungsunfähigkeit droht (aber noch nicht eingetretenen ist) und durch den Restrukturierungsplan nachhaltig beseitigt werden kann (Wiederherstellung der Renditefähigkeit).
Hinsichtlich des Zeitraums und der Zielrichtung unterscheidet sich der Finanzplan zudem auch von der unter § 14 Abs. 2 S. 2 bezeichneten Finanzplanung. Die dortige Finanzplanung betrifft den Zeitraum, in dem die Gläubiger gemäß dem Restrukturierungsplan befriedigt werden. Neben der allgemeinen Liquiditätssicherung soll diese Planung insbesondere die in dem Plan versprochene Gläubigerbefriedigung sicherstellen.
Die Regelung entspricht der Neuregelung des § 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO n.F. (Eigenverwaltung). Die verfügbaren oder verfügbar zu machenden liquiden Mittel wie z.B. Kreditmittel müssen ausreichen, um die Zahlungsfähigkeit des Geschäftsbetriebs in der Zeit der Verhandlungen über den Restrukturierungsplan zu gewährleisten (Liquiditätssicherung). Die Finanzierung des Schuldners in dieser Zeit ist mittels einer fundierten Darstellung der Finanzierungsquellen sicherzustellen (BT-Drs. 19/24181, S. 155).
In dem Finanzierungsplan sind daher sämtliche Ausgaben und Einnahmen sowie etwaige zusätzliche Finanzierungsquellen qualifiziert nach Art und Herkunft darzustellen. Finanzierungsquellen, die sich mit dem Restrukturierungsziel nicht vereinbaren lassen, dürfen nicht berücksichtigt werden. Ausgeschlossen sind daher solche Finanzierungsquellen wie z.B. die Veräußerung von Anlagevermögen bzw. der Unternehmenssubstanz des Schuldners, dessen Einsatz für die Realisierung des Restrukturierungsziels erforderlich wäre (BT-Drs. 19/24181, S. 160). Andererseits ist es zulässig, dass Finanzmittel eingeplant werden, die noch nicht sicher sind, aber bei einem (vorläufigen) positiven Verlauf des Sanierungsvorhabens überwiegend wahrscheinlich sind (zu § 270b InsO: BT-Drs. 19/24181, S. 206).
Zu den Ausgaben zählen neben den gewöhnlichen Betriebskosten auch die Kosten der Beratung im Rahmen der Restrukturierung/Sanierung selbst (zu § 270a InsO BeckOK InsO/Kreutz/Ellers § 270a Rn. 12). Auch sind Kosten des Restrukturierungsverfahrens selbst, wie die Gerichtskosten und die Kosten eines gegebenenfalls eingesetzten Restrukturierungsbeauftragten in den Ausgaben zu passivieren. So soll gemäß § 81 die Bestellung eines fakultativen Restrukturierungsbeauftragten und im Falle der Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten von Amts wegen für die Inanspruchnahme von Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumenten erst nach Zahlung der Gerichtsgebühr für die Bestellung nach Nummer 2513 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz und eines Vorschusses auf die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz erfolgen.
In dem Finanzplan ist die Liquiditätsentwicklung des schuldnerischen Unternehmens an zeitnah aufeinanderfolgenden Prüfungsstichtagen darzustellen. An den jeweiligen Prüfungsstichtagen sind die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben gegenüberzustellen.
Der Rechtsprechung des Bundegerichthofes zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit folgend, dürfen die Berechnungszeitpunkte hierbei nicht länger als drei Wochen auseinanderliegen, um den zwischenzeitlichen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit auszuschließen bzw. rechtzeitig festzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundegerichthofes ist der Schuldner regelmäßig zahlungsunfähig, wenn er 10 % oder mehr seiner zu berücksichtigenden fälligen Verbindlichkeiten länger als drei Wochen nicht erfüllen kann, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (BGH, ZInsO 2018, S. 381). Zudem liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch bei einer Liquiditätslücke von weniger als 10 % in dem Dreiwochenzeitraum Zahlungsunfähigkeit vor, wenn bereits absehbar ist, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird (BGH ZInsO 2005, S. 807).
Der Finanzplan muss daher denklogisch die Zahlungsfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens zum Zeitpunkt der Beantragung der Stabilisierungsanordnung darstellen. Aus den prognostizierten Einnahmen abzüglich der prognostizierten Ausgaben ergibt sich die konkrete Liquiditätsentwicklung des schuldnerischen Unternehmens. Der Finanzplan ist nach Anordnung der begehrten Stabilisierungsmaßnahme fortzuschreiben und zu überwachen. Die Überwachung der Liquiditätsentwicklung wird voraussichtlich wegen der einschneidenden Wirkung der Anordnung für die Gläubiger einem unabhängigen Restrukturierungsbeauftragten gemäß § 73 vom Restrukturierungsgericht übertragen werden.
Dem Antrag sind zudem die in § 50 Abs. Nr. 1-3 aufgeführten Erklärungen beizufügen.
Nach Nr. 1 hat der Schuldner schriftlich zu erklären, ob und in welchem Umfang er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen, Steuerschuld- und Sozialversicherungsverhältnissen sowie aus dem Verhältnis zu seinen Lieferanten in Verzug befindet. Hierbei sind die Gläubiger vollständig zu benennen. Diese Angaben sind insbesondere deshalb relevant, da gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 1 bei erheblichen Zahlungsrückständen die begehrte Anordnung nur dann getroffen werden soll, wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubigergesamtheit auszurichten. Der Gesetzgeber geht hierbei davon aus, dass bei erheblichen Zahlungsrückständen gegenüber Arbeitnehmern, aus Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber den Sozialversicherungsträgern und Lieferanten die Anordnung einer Stabilisierungsordnung nicht generell ausgeschlossen, aber an besondere Voraussetzungen gebunden sein sollte. Erhebliche Zahlungsrückstände sind ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Schuldner nicht bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger ausrichten. Dem Gericht ist in einem solchen Fall darzulegen, dass der Schuldner dennoch die Interessen der Gläubigergesamtheit im Rahmen der Restrukturierung wahren wird (BT-Drs. 19/24181, S. 156).
Nach Nr. 2 hat der Schuldner schriftlich zu erklären, ob und in welchem Verfahren in den vergangenen drei Jahren vor dem gegenständlichen Antrag bereits Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 oder 5 InsO erlassen wurden. Auch diese Angaben sind insbesondere deshalb relevant, da gemäß § 51 Abs. 2 S. 2 die begehrte Anordnung nur dann getroffen werden soll, wenn dennoch zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubigergesamtheit auszurichten, sofern nicht der Anlass für diese Anordnungen durch eine nachhaltige Sanierung des Schuldners bewältigt wurde. Das Gericht muss daher ebenfalls positiv überzeugt sein, dass der Schuldner dennoch bereit und in der Lage ist, die Interessen der Gläubigergesamtheit zu wahren (BT-Drs. 19/24181, S. 156).
Nach Nr. 3 hat der Schuldner schließlich schriftlich zu erklären, ob er für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre seinen Verpflichtungen aus den §§ 325-328 oder aus § 339 HGB nachgekommen ist. Entsprechend der Ausführung zu Nr. 1 sind diese Angaben insbesondere deshalb relevant, da gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 2 bei der Nichterfüllung dieser handelsrechtlichen Offenlegungspflichten die begehrte Anordnung nur dann getroffen werden soll, wenn dennoch zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubigergesamtheit auszurichten (BT-Drs. 19/24181, S. 156).