Kommentierung zu § 29

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§ 29 regelt die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens. Dieser setzt nach Abs. 1 eine drohende Zahlungsunfähigkeit voraus; bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung ist hingegen der Zugang zu den Restrukturierungsinstrumenten gesperrt, um den Vorrang des Insolvenzverfahrens sicherzustellen. Zudem wird das Ziel der Instrumente bestimmt: die nachhaltige Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit.

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§ 29 listet in Abs. 2 die einzelnen Instrumente auf und stellt in Abs. 3 klar, dass diese unabhängig voneinander zur Anwendung kommen können (BT-Drucks. 19/24181, S. 131). Dies verdeutlicht die Konzeption des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens als modularen Baukasten.

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Nach Abs. 1 können zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit die in Abs. 2 aufgezählten Verfahrenshilfen des Stabilisierung- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch genommen werden.

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Durch den Wortlaut („können“) des § 29 Abs. 1 kommt zum Ausdruck, dass die Instrumente nur freiwillig auf Antrag des Schuldners zur Anwendung kommen können und dass jedenfalls kein Fremdantragsrecht Dritter besteht (Bork, NZI-Beilage 2021, 38; Braun-StaRUG/Haffa/Schuster, § 29 Rn. 37). Dies wird durch den Wortlaut des Abs. 3 („kann“) ebenfalls zum Ausdruck gebracht (siehe Rn. 27). Der Schuldner entscheidet allein darüber, ob und welche Restrukturierungsinstrumente er beantragt.

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Eine Ausnahme hierzu bildet das gerichtliche Planabstimmungsverfahren bei Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten von Amts wegen nach § 73 Abs. 1 in den Fällen des § 76 Abs. 2 Nr. 1 (siehe hierzu § 76 Rn. 10); in diesem Fall steht dem Restrukturierungsbeauftragten die Entscheidung darüber zu, wie der Restrukturierungsplan zur Abstimmung gebracht wird.

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Die Freiwilligkeit des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens umfasst dabei mehr als die Auswahl der Restrukturierungsinstrumente. So entscheidet allein der Schuldner darüber, ob er den Gläubigern ein Planangebot macht und der Restrukturierungsplan zur Abstimmung gestellt wird (§ 17), oder ob öffentliche Bekanntmachungen zu erfolgen haben (§ 84 Abs. 1 Satz 1 tritt mit Wirkung vom 17. Juli 2022 in Kraft). Die Inanspruchnahme der Instrumente erfolgt durch die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht (§ 31 Abs. 1). Diese Anzeige steht – wie die Rücknahme der Anzeige nach § 31 Abs. 4 Nr. 1, im Ermessen des Schuldners (hierzu § 31 Rn. 4).

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Art. 4 Abs. 8 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1023 sieht zwar auch die Möglichkeit vor, dass der Restrukturierungsrahmen vorbehaltlich der Zustimmung des Schuldners auf Antrag der Gläubiger oder der Arbeitnehmervertreter zur Verfügung steht. Der deutsche Gesetzgeber hat jedoch hiervon bewusst keinen Gebrauch gemacht. Dieser Entscheidung lag die Überlegung zugrunde, dass eine Sanierung keinen Erfolg haben kann, wenn sie nicht auf Betreiben des Schuldners eingeleitet wird (BT-Drucks. 19/24181, S. 133).

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Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1023 soll der präventive Restrukturierungsrahmen bei einer „wahrscheinlichen Insolvenz“ zur Verfügung stehen. Im Vorfeld der deutschen Umsetzung wurde kontrovers diskutiert, an welches Kriterium der Restrukturierungsrahmen anknüpfen sollte, ohne die Insolvenzgründe zu tangieren (hierzu Flöther/Wilke, NZI-Beilage 2019, 80). In § 29 Abs. 1 hat sich der Gesetzgeber nun für eine Doppelfunktion der drohenden Zahlungsunfähigkeit entschieden, die sowohl für den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen als auch für das Insolvenzverfahren als Eintrittskriterium dient. Die dadurch resultierenden möglichen Überschneidungen wurden in Kauf genommen (Braun-StaRUG/Haffa/Schuster, § 29 Rn. 15). Aufgrund des Vorrangs des Insolvenzverfahrens führt jedoch die Stellung eines Insolvenzantrags oder gar die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufhebung der Restrukturierungssache, § 33 Abs. 1 Nr. 1 (hierzu § 33 Rn. 13 ff.).

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Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Dabei ist nach dem seit dem 1. Januar 2021 geltenden § 18 Satz 2 InsO in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.

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Diese neue Regelung beseitigt die bisherigen Unsicherheiten hinsichtlich des Prognosezeitraums der drohenden Zahlungsunfähigkeit und soll, parallel zur Begrenzung des Prognosezeitraums der Überschuldung auf zwölf Monate, zur Reduzierung des tatbestandlichen Überschneidungsbereichs zwischen den beiden Insolvenzgründen beitragen (BT-Drucks. 19/24181, S. 196).

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Liegt noch keine drohende Zahlungsunfähigkeit vor, so kann der Schuldner die Verfahrenshilfen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nicht in Anspruch nehmen, sondern nur den bisherigen Weg einer außergerichtlichen Sanierung mit seinen Gläubigern begehen. Insbesondere ist die Bestätigung des Restrukturierungsplans von Amts wegen zu versagen, wenn der Schuldner nicht drohend zahlungsunfähig ist, § 63 Abs. 1 Nr. 1. Ist hingegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bei der Anzeige bereits eingetreten, ist der Zugang zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen verwehrt: Der Schuldner ist verpflichtet, gemäß § 15a InsO einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, was gegebenenfalls im Rahmen einer vorläufigen Eigenverwaltung erfolgen kann. Dass die Verfahrenshilfen nicht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung in Anspruch genommen werden können, zeigt der Zweck des StaRUG, nämlich die Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Dies begründet sich darin, dass bei drohender Zahlungsunfähigkeit nur die Interessen einzelner Gläubiger berührt sind; bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Interessen aller, weshalb es hier eines Gesamtverfahrens zur Beseitigung dieser Insolvenzgründe bedarf (BT-Drucks. 19/24181, S. 90).

 

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§ 29 Abs. 1 gibt ferner als ausdrückliches Ziel der Restrukturierungsinstrumente die nachhaltige Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit vor. Dabei wird weder der Begriff der „nachhaltigen Beseitigung“ legaldefiniert noch die Rechtsfolge eines etwaigen Verstoßes gegen diese Zielsetzung vorgesehen (Bork, NZI-Beilage 2021, S. 38).

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Das Ziel der nachhaltigen Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist daher vielmehr als Auslegungshilfe zu verstehen, etwa bei der Schlüssigkeit der Restrukturierungsplanung (§ 63 Abs. 2), bei der Aussichtslosigkeit des Restrukturierungsvorhabens (§ 51 Abs. 1 Nr. 2) oder auch bei der Prüfung der Bestandsfähigkeitserklärung nach § 14 Abs. 1 (Thole, ZIP 2020, S. 1985; Bork, NZI-Beilage 2021, S. 38).

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Hinsichtlich der Nachhaltigkeit wird im Anschluss an § 33 Abs. 2 Satz 3 StaRUG ein Dreijahreszeitraum überzeugend vorgeschlagen (Thole, ZIP 2020, S. 1985; Bork, NZI-Beilage 2021, S. 38; siehe aber Braun-StaRUG/Haffa/Schuster, § 29 Rn. 25, die von einem Zeitraum von 24 Monaten ausgehen). Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 StaRUG wird vermutet, dass eine nachhaltige Sanierung nicht erfolgt ist, wenn seit dem Ende der Stabilisierungsanordnung oder der Entscheidung über die Planbestätigung weniger als drei Jahre vergangen sind (hierzu § 33 Rn. 40).

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§ 29 Abs. 2 zählt die einzelnen Instrumente auf, die im Rahmen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens beansprucht werden können. Anzumerken ist dabei, dass die ursprünglich im Regierungsentwurf enthaltene gerichtliche Beendigung von gegenseitigen, noch nicht beiderseitig vollständig erfüllten Verträgen (Vertragsbeendigung) in der verabschiedeten Fassung des StaRUG verschwunden ist. Grund hierfür sind die kontroversen Stellungnahmen zu diesem Sanierungstool im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. Braun-StaRUG/Haffa/Schuster, § 29 Rn. 29).

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Erstes Instrument des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ist nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 die Durchführung eines gerichtlichen Abstimmungsverfahrens über den Restrukturierungplan (gerichtliche Planabstimmung). Dem Schuldner steht es frei, die Abstimmung über den Restrukturierungsplan entweder außergerichtlich nach Maßgabe der §§ 17 ff. oder in einem gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin gemäß §§ 45 f. durchzuführen. Nur im Falle des § 76 Abs. 2 Nr. 1 entscheidet der Restrukturierungsbeauftragte über das Planabstimmungsverfahren.

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Die gerichtliche Planabstimmung weist mehrere Vorteile auf:

  • Frühere Einbindung des Gerichts wenn eine Planbestätigung ohnehin beantragt wird;
  • Organisationelle Entlastung des Schuldners;
  • Bessere Akzeptanz durch die beteiligten Gläubiger, weil institutionelle Durchführung.
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Letztlich ist es eine Einzelfallentscheidung, ob die durch die gerichtliche Planabstimmung bedingte Flexibilitätseinbuße durch diese Vorteile ausgeglichen wird.

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§ 29 Abs. 2 Nr. 2 sieht als weiteres Instrument die gerichtliche Vorprüfung vor. Diese wird in § 47 näher geregelt: Hiernach führt das Gericht auf Antrag des Schuldners eine Vorprüfung des Restrukturierungsplans und des beabsichtigten Planabstimmungsverfahrens durch. Hierdurch soll der Schuldner gerichtliche Hinweise über Fragen erhalten, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans relevant sind (siehe § 48).

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Diese Vorprüfung ist dem Fall vorbehalten, dass keine gerichtliche Planabstimmung nach Maßgabe der §§ 45 f. erfolgt. Denn in diesem Fall ist die Vorprüfung des Restrukturierungsplans bereits in § 46 vorgesehen. Eine Vorprüfung des Abstimmungsverfahrens erübrigt sich.

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Drittes Restrukturierungsinstrument ist nach § 29 Abs. 2 Nr. 3 die Stabilisierungsanordnung, das heißt die gerichtliche Anordnung von Vollstreckungs- und Verwertungssperren zum Zwecke der Abwendung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung, welche die anvisierte Restrukturierungslösung zu erschweren oder zu vereiteln geeignet sind. Die Stabilisierungsanordnung stellt somit ein in die Interessen der Gläubiger besonders einschneidendes Instrument dar.

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Durch diese Stabilisierung, die für einen Zeitraum von höchstens vier Monate angeordnet werden kann, lässt sich verhindern, dass Gläubiger ihre Forderungen ohne Rücksicht auf eine im Interesse aller Beteiligten liegenden Restrukturierungslösung einseitig durchsetzen (BT-Drucks. 19/24181, S. 154).

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Sie wird in den §§ 49 – 59 näher geregelt. Aufgrund der besonderen Stelle dieses Restrukturierungsinstruments findet die Stabilisierung darüber hinaus besondere Berücksichtigung etwa in § 31 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. a) und Abs. 3. Auf die entsprechenden Kommentierungen wird jeweils verwiesen.

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Als letztes Restrukturierungsinstrument sieht § 29 Abs. 2 Nr. 4 die gerichtliche Bestätigung eines von den Planbetroffenen mit den erforderlichen Mehrheiten angenommenen Restrukturierungsplans vor.

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Die Planbestätigung ist in den §§ 60 bis 72 geregelt. Sie erfolgt durch Beschluss auf Antrag des Schuldners. Das Gericht führt vor der Bestätigung eine umfassende inhaltliche Kontrolle des Restrukturierungsplans nach Maßgabe des § 63 durch, wobei der Schutz von Minderheiten durch eigene Antragsrechte gemäß § 64 gewährleistet werden soll.

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Dieses Bestätigungsverfahren erklärt sich durch die einschneidenden Wirkungen eines bestätigten Restrukturierungsplans nach §§ 67 ff.  Allen voran zu erwähnen ist, dass nach Bestätigung die Planwirkungen auch für und gegen die Planbetroffenen wirken, die dem Plan nicht zugestimmt haben, § 67 Abs. 1.

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Gemäß § 29 Abs. 3 kann der Schuldner die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens unabhängig voneinander in Anspruch nehmen, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund der Freiwilligkeit der Restrukturierungsinstrumente zu sehen und soll die „Verfahrensherrschaft“ des Schuldners zum Ausdruck bringen (siehe Rn. 6).

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Es handelt sich nicht um ein integriertes Verfahren, etwa nach dem Vorbild der früheren Vergleichsordnung, sondern um einen modularen Verfahrensrahmen, dessen Elemente (sog. Verfahrenshilfen) ein sanierungswilliger Schuldner einzeln in Anspruch nehmen kann, sofern eine solche Inanspruchnahme nach Einschätzung des Schuldners und der sein Vorhaben unterstützenden Gläubiger als zweckmäßig angesehen wird.

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Fraglich ist, ob das StaRUG das Zusammenspiel einzelner Restrukturierungsinstrumente überhaupt vorschreibt. Soweit ersichtlich ist dies nicht der Fall: Kein einziges Instrument setzt die Inanspruchnahme eines anderen Instrumentes voraus. Andersherum sind keine Inkompatibilitäten erkennbar. Lediglich die Vorprüfung nach § 47 ist dem Fall vorbehalten, dass keine gerichtliche Planabstimmung nach § 45 stattgefunden hat. Bei gerichtlicher Planabstimmung ist die Vorprüfung nämlich bereits in § 46 geregelt.