Kommentierung zu § 41

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Die Vorschrift regelt die Zustellung im Inland. Bei grenzüberschreitenden Zustellungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Drittstaaten sind die mit diesen Staaten vereinbarten Rechtsinstrumente maßgeblich (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 144). Ansonsten sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/200 des Rates (Abl. L 324 S. 79) und des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen vom 15.11.1965 (BGBl. 1977 II S. 1452) anzuwenden (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 144).

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Die Vorschrift entspricht § 8 Abs. 1 InsO und modifiziert die allgemeinen Zustellungsregelungen der §§ 166 ff. ZPO, die über § 38 entsprechend gelten (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 144). Danach erfolgen die Zustellungen von Amts wegen nach § 166 Abs. 2 ZPO.

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Der Adressat der Zustellung ergibt sich aus dem StaRUG. Darüber hinaus ist an jede Person zuzustellen, die durch die Entscheidung beschwert ist (MüKoInsO/Ganter/Bruns, § 8 Rn. 10). Bei juristischen Personen ist an das Vertretungsorgan und bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit an jeden persönlich haftenden Gesellschafter zuzustellen.

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Bei Führungslosigkeit einer Gesellschaft kann bei einer GmbH die Zustellung an einen ihrer Gesellschafter (§ 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG) erfolgen, bei einer AG oder Genossenschaft an ein Aufsichtsratsmitglied (HK-InsO/Sternal, § 8 Rn. 6; HmbKommInsR/Rüther, § 8 Rn. 12).

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Zuständig für die Vornahme der Zustellungen ist nach § 38 iVm § 168 Abs. 1 S. 1 ZPO die Geschäftsstelle. Aus Vereinfachungsgründen wird auf die nach § 169 Abs. 2 ZPO erforderliche Beglaubigung nach § 41 Abs. 1 HS 2 verzichtet. Das Restrukturierungsgericht hat nach pflichtgemäßen Ermessen die zweckmäßigste Zustellungsart auszuwählen (BGH, NZI 2003, S. 341).

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Hierbei ist zu differenzieren zwischen einer förmlichen Zustellung, die regelmäßig mittels Postzustellungsurkunde erfolgt (§§ 176-181 ZPO) und der im Gegensatz hierzu erleichterten und billigeren Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 184 Abs. 1 S. 2 ZPO).

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Gemäß § 41 Abs. 1 S. 3 gilt das Schriftstück im Inland drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

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Abs. 2 entspricht § 8 Abs. 2 InsO (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 144). Danach entfällt das Zustellungserfordernis nach Abs. 2 S. 1 gegenüber Personen, deren Aufenthalt trotz Nachforschungen des Gerichts unbekannt ist (MüKo-InsO/Ganter/Bruns, § 8 Rn. 27). Hat die Person einen zustellungsbevollmächtigten Vertreter, so ist nach Abs. 2. S. 1 an diesen zuzustellen. Ist die öffentliche Bekanntmachung iSv § 86 vorgeschrieben, so gilt eine öffentliche Bekanntmachung nach § 86 Abs. 3 auch als Zustellung gegenüber Personen unbekannten Aufenthalts (Andres/Leithaus/Andres, § 8 Rn. 5; MüKo-InsO/Ganter/Bruns, § 8 Rn. 27, Uhlenbruck/Pape, § 8 Rn. 5).

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Das Restrukturierungsgericht kann in Entsprechung zu § 8 Abs. 3 InsO einem bestellten Restrukturierungsbeauftragten nach § 76 Abs. 6 die Zustellungen übertragen. Dies dient insbesondere der Entlastung des Gerichts sowie einer effizienten Prozessgestaltung, gerade bei einer Vielzahl von Planbetroffenen (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 144, 174). Ist kein Restrukturierungsbeauftragter bestellt, so kann das Gericht zu seiner Entlastung in den gesetzlich bestimmten Fällen (zB § 45 Abs. 3 S. 3) den Schuldner mit Zustellungen beauftragen (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 174). Die Zustellungen richten sich insoweit nach den Bestimmungen über Zustellungen im Parteibetrieb gemäß den §§ 191 ff. ZPO (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 144; Braun-StaRUG/Baumert, § 41 Rn. 4).