§ 31 regelt die Funktion und den Inhalt der Anzeige, mit welcher ein Restrukturierungvorhaben formell eingeleitet wird. Die Anzeige erfolgt beim zuständigen Restrukturierungsgericht gemäß § 35.
Der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens kommt eine wichtige verfahrensrechtliche Funktion zu, da sie den Weg zu den Restrukturierungsinstrumenten öffnet und die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache zur Folge hat.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht setzt die Inanspruchnahme der Instrumente nach § 29 die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht voraus. Fehlt es an einer Anzeige oder hat diese ihre Wirkung verloren, können die Instrumente des Rahmens nicht (mehr) in Anspruch genommen werden (BT-Drucks. 19/24181, S. 133).
Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen beruht auf dem Prinzip der freiwilligen Inanspruchnahme durch den Schuldner (siehe § 29 Rn. 6). Folglich kann die Anzeige nur vom Schuldner eingereicht werden: Fremdanzeigen von Gläubigern sind ausgeschlossen.
Die Anzeige stellt eine einseitige Verfahrenshandlung und keinen Antrag dar: Der Schuldner erklärt damit, die Restrukturierungsinstrumente in Anspruch nehmen zu wollen (BT-Drucks. 19/24181, S. 134). Eine gerichtliche Entscheidung ist dabei nicht erforderlich. Die Anzeige ist insoweit von dem Antrag auf ein bestimmtes Instrument zu unterscheiden, der durch das Gericht zu bescheiden ist. In der Praxis dürften jedoch die Anzeige und die Anträge in einem einheitlichen Schriftsatz an das Restrukturierungsgericht enthalten sein.
Durch die Anzeige soll also das Restrukturierungsgericht über das Restrukturierungsvorhaben informiert werden. Eine Restrukturierungssache wird dadurch rechtshängig, in deren Rahmen einzelne Restrukturierungsinstrumente beantragt werden können. Die der Anzeige beizufügenden Unterlagen ermöglichen sodann dem Gericht, über die entsprechenden Anträge zu entscheiden.
Materiellrechtlich setzt die Inanspruchnahme der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraus (siehe § 29 Rn. 8 ff.). Sollte bereits Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung eingetreten sein, bleibt der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen aufgrund des Vorrangs des Insolvenzverfahrens versperrt.
Gemäß § 31 Abs. 3 wird mit der Anzeige die Restrukturierungssache rechtshängig. Hierfür ist eine gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich (BT-Drucks. 19/24181, S. 135). Dies ist umso wichtiger, als es sich bei dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nicht um ein einheitliches Verfahren, sondern um einen modularen Verfahrensrahmen handelt. Mit der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache wird sichergestellt, dass alle Anträge auf Instrumente, die eigentlich selbständige Verfahren bilden, einheitlich im Rahmen dieser Restrukturierungssache und durch dieselbe Gerichtsabteilung (siehe § 36) behandelt werden (BT-Drucks. 19/24181, S. 133).
Eine inhaltliche Kontrolle der Anzeige, insbesondere des Restrukturierungsplans oder -konzepts durch das Gericht erfolgt nicht. Grund hierfür soll laut Gesetzesbegründung die Vermeidung jeglicher Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Eintritts der Rechtshängigkeit sein (BT-Drucks. 19/24181, S. 136). Während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache ruht die Antragspflicht nach § 15a InsO und wird gemäß § 42 Abs. 1 durch die – ebenfalls strafbewehrte – Pflicht ersetzt, dem Restrukturierungsgericht den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen. Das angerufene Restrukturierungsgericht prüft nicht einmal seine eigene Zuständigkeit nach § 35. Die Zuständigkeitsprüfung erfolgt erst im Rahmen der nachgelagerten Kontrolle des § 33 und stellt einen Aufhebungsgrund dar (siehe hierzu § 33 Rn. 16).
Das Gericht wird aber prüfen, ob die eingereichte Anzeige im Hinblick auf die erforderlichen Bestandteile gemäß § 31 Abs. 2 vollständig und somit formell ordnungsgemäß ist. Fraglich ist, ob die Restrukturierungssache auch dann gemäß Abs. 3 rechtshängig wird, wenn der Schuldner eine unvollständige Anzeige eingereicht hat. Dies ist im Zweifel zu verneinen, weil sonst das Gericht nicht in der Lage wäre, nach Rechtshängigkeit der Sache die in § 33 vorgesehene Prüfung durchzuführen.
Aufgrund des Verweises in § 38 auf die ZPO führt die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache gemäß § 261 Abs. 3 ZPO dazu, dass während der Dauer der Rechtshängigkeit die Restrukturierungssache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann und dass die Zuständigkeit des Restrukturierungsgerichts (siehe § 35) durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird. Eine spätere Sitzverlegung oder ein Wegzug des Schuldners aus dem Bezirk des Gerichts ist somit unerheblich (BT-Drucks. 19/24181, S. 136).
Der Inhalt der Anzeige wird in § 31 Abs. 2 festgelegt. Ziel ist, das Gericht über das Restrukturierungsvorhaben möglichst umfassend zu informieren und damit in die Lage zu versetzen, eilbedürftige Entscheidungen zu treffen. Die Anzeige enthält (kumulativ - siehe BT-Drucks. 19/24181, S. 134) den Entwurf eines Restrukturierungsplans oder zumindest ein Restrukturierungskonzept, eine Darstellung des Verhandlungsstands mit den Gläubigern sowie eine Darstellung der Vorkehrungen zur Sicherstellung der Pflichterfüllung. Im Hinblick auf die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten durch das Gericht (nach § 73) ist ferner anzugeben, ob in die Rechte von Verbrauchern oder von mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen eingegriffen werden soll und ob damit zu rechnen ist, dass eine Gläubigergruppe den Restrukturierungsplan nicht annimmt.
Der Anzeige beizufügen ist zunächst der Entwurf eines Restrukturierungsplans oder, sofern ein solcher nach dem Stand des angezeigten Vorhabens noch nicht ausgearbeitet werden konnte, ein Konzept für die Restrukturierung, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Restrukturierung sowie die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Restrukturierungsziels in Aussicht genommen werden.
Hierdurch soll gewährleistet werden, dass im Zeitpunkt der Anzeige ein vorbereiteter „Marschplan“ schon besteht, denn nur in diesem Fall lassen sich die Ernsthaftigkeit der Schuldnerbemühungen und die Erfolgsaussichten des Restrukturierungsvorhabens einschätzen. Ein vollständig ausgearbeiteter Restrukturierungsplan wird dabei nicht erwartet, da bei der Anzeige die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache bewirkt, ohne dass eine inhaltliche Prüfung stattfinden (BT-Drucks. 19/24181, S. 135). Es ist jedoch zu empfehlen, aufgrund der Eilbedürftigkeit der Restrukturierungsinstrumente, möglichst genaue und vollständige Unterlagen so früh wie möglich vorzubereiten.
Auch bei der Beantragung einer Stabilisierungsanordnung ist die Vorlage einer (aktualisierten) Restrukturierungsplanung gemäß § 50 Abs. 2 erforderlich. Die Stabilisierungsanordnung ergeht nach § 51 Abs. 1 nur, wenn die vom Schuldner vorgelegte Restrukturierungsplanung vollständig und schlüssig ist, und keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Planung unzutreffend ist oder dass die Restrukturierung keine Erfolgsaussichten hat (hierzu § 51 Rn. 7 ff.).
Eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Restrukturierung wird aber, und zwar auch wenn keine Stabilisierungsanordnung beantragt wird, spätestens im Rahmen des § 33 Abs. 2 Nr. 2 stattfinden. Hiernach hebt das Gericht die Restrukturierungssache auf, wenn sich aufgrund einer Anzeige nach § 32 Abs. 4 oder aus sonstigen Umständen ergibt, dass das angezeigte Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Umsetzung hat (hierzu § 33 Rn. 31 f.). Sollte der Schuldner bis dahin nicht in der Lage sein, dem Gericht ein vollständiges und schlüssiges Restrukturierungskonzept vorzulegen, besteht kein Grund, den Schuldner durch den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen zu unterstützen (BT-Drucks. 19/24181, S. 135).
Der mit der Anzeige eingereichte „vorläufige“ Restrukturierungsplan muss sodann laufend aktualisiert werden. Gemäß § 32 Abs. 2 trifft den Schuldner die Pflicht, jede wesentliche Änderung, welche den Gegenstand des angezeigten Restrukturierungsvorhabens und die Darstellung des Verhandlungsstands betrifft, dem Gericht mitzuteilen.
Durch die Darstellung des Stands der Verhandlungen mit Gläubigern, an dem Schuldner beteiligten Personen und Dritten soll das Restrukturierungsgericht in die Lage versetzt werden, etwaige Widerstände gegen die Umsetzung des Plans schon früh einschätzen zu können (BT-Drucks. 19/24181, S. 135).
Dies ist gleichlaufend mit dem seit 1. Januar 2021 geltenden Anforderungen an einen Antrag auf Eröffnung eines Eigenverwaltungsverfahrens gemäß § 270a Abs. 1 InsO.
Nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 ist der Anzeige eine Darstellung der Vorkehrungen beizufügen, welche der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, seine Pflichten nach dem StaRUG zu erfüllen. Im Kern handelt es sich insbesondere um die umfangreichen Pflichten nach § 32 (Verhaltens- und Meldepflichten), sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen wird (siehe hierzu § 32 Rn. 1). Durch diese Pflichten soll sichergestellt werden, dass der Schuldner von den Restrukturierungsinstrumenten verantwortungsvollen Gebrauch im Interesse der Gläubigerschaft macht (BT-Drucks. 19/24181, S. 135).
Um die Einhaltung dieser Pflichten weitestgehend zu gewährleisten, muss der Schuldner bereits bei Einreichung der Anzeige die getroffenen Vorkehrungen darstellen. Dadurch muss der Schuldner diese Pflichten überhaupt zur Kenntnis nehmen und sich damit auch ernsthaft auseinandersetzen.
Wie im Rahmen einer (vorläufigen) Eigenverwaltung dürfte in der Praxis die Einbindung von erfahrenen Restrukturierungexperten unerlässlich sein, wenn der Schuldner aus eigener Kraft hierzu nicht in der Lage ist (BT-Drucks. 19/24181, S. 135).
Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 hat der Schuldner bei der Anzeige zudem anzugeben:
ob die Rechte von Verbrauchern oder von mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen berührt werden sollen, insbesondere, weil deren Forderungen oder Absonderungsanwartschaften durch einen Restrukturierungsplan gestaltet oder die Durchsetzung dieser Forderungen durch eine Stabilisierungsanordnung vorübergehend gesperrt werden sollen;
ob damit zu rechnen ist, dass das Restrukturierungsziel nur gegen den Widerstand einer Gruppe von Planbetroffenen durchgesetzt werden kann;
ob Restrukturierungssachen bereits durchgeführt wurden unter Angabe des befassten Gerichts und Aktzeichen.
Diese Angaben sind vor dem Hintergrund des § 73 zu sehen. In diesen beiden Fällen bestellt das Restrukturierungsgericht einen Restrukturierungsbeauftragten von Amts wegen (hierzu § 73 Rn. 5 ff.).
Durch die Angaben zu einer vorangegangenen Restrukturierungssache soll die Prüfung des Vorliegens von Aufhebungsvoraussetzungen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 erleichtert werden (BT-Drucks. 19/24181, S. 136). Das Gericht hebt die Restrukturierungssache auf, wenn in einer früheren Restrukturierungssache der Schuldner eine Stabilisierungsanordnung oder eine Planbestätigung erwirkt hat, oder wenn diese frühere Restrukturierungssache wegen schwerwiegender Pflichtverletzung des Schuldners aufgehoben wurde.
Die Inanspruchnahme der Restrukturierungsinstrumente ist freiwillig (siehe § 29 Rn. 6). Folgerichtig steht es dem Schuldner jederzeit frei, seine Anzeige zurückzunehmen.
Die Anzeige verliert auch nach rechtskräftiger Planbestätigung ihre Wirkung. Mit dieser Bestätigung treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen ein, § 67 Abs. 1 Satz 1. Nach Vollzug des Plans kann die Restrukturierungssache aufgehoben werden, weshalb die Wirkung der Anzeige nicht mehr nötig ist (BT-Drucks.19/24181, S. 136).
Die Anzeige verliert schließlich ihre Wirkung, wenn seit der Anzeige sechs Monate, oder, sofern der Schuldner die Anzeige zuvor erneuert hat, zwölf Monate vergangen sind. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Restrukturierungsinstrumente zeitlich nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen (BT-Drucks. 19/24181, S. 136). Insbesondere die Stabilisierungsanordnung nach § 49 hat eine Dauer von höchsten vier Monaten.
Die Möglichkeit einer Erneuerung der Anzeige wird in § 31 Abs. 4 Nr. 4 impliziert, aber im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass eine solche Erneuerung nur einmalig erfolgen darf (BT-Drucks. 19/24181, S. 136).
Verliert die Anzeige des Restrukturierungssache ihre Wirkung, so lebt nach § 42 Abs. 4 die Pflicht wieder auf, gemäß § 15a InsO bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
§ 31 regelt die Funktion und den Inhalt der Anzeige, mit welcher ein Restrukturierungvorhaben formell eingeleitet wird. Die Anzeige erfolgt beim zuständigen Restrukturierungsgericht gemäß § 35.
Der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens kommt eine wichtige verfahrensrechtliche Funktion zu, da sie den Weg zu den Restrukturierungsinstrumenten öffnet und die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache zur Folge hat.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht setzt die Inanspruchnahme der Instrumente nach § 29 die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht voraus. Fehlt es an einer Anzeige oder hat diese ihre Wirkung verloren, können die Instrumente des Rahmens nicht (mehr) in Anspruch genommen werden (BT-Drucks. 19/24181, S. 133).
Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen beruht auf dem Prinzip der freiwilligen Inanspruchnahme durch den Schuldner (siehe § 29 Rn. 6). Folglich kann die Anzeige nur vom Schuldner eingereicht werden: Fremdanzeigen von Gläubigern sind ausgeschlossen.
Die Anzeige stellt eine einseitige Verfahrenshandlung und keinen Antrag dar: Der Schuldner erklärt damit, die Restrukturierungsinstrumente in Anspruch nehmen zu wollen (BT-Drucks. 19/24181, S. 134). Eine gerichtliche Entscheidung ist dabei nicht erforderlich. Die Anzeige ist insoweit von dem Antrag auf ein bestimmtes Instrument zu unterscheiden, der durch das Gericht zu bescheiden ist. In der Praxis dürften jedoch die Anzeige und die Anträge in einem einheitlichen Schriftsatz an das Restrukturierungsgericht enthalten sein.
Durch die Anzeige soll also das Restrukturierungsgericht über das Restrukturierungsvorhaben informiert werden. Eine Restrukturierungssache wird dadurch rechtshängig, in deren Rahmen einzelne Restrukturierungsinstrumente beantragt werden können. Die der Anzeige beizufügenden Unterlagen ermöglichen sodann dem Gericht, über die entsprechenden Anträge zu entscheiden.
Materiellrechtlich setzt die Inanspruchnahme der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraus (siehe § 29 Rn. 8 ff.). Sollte bereits Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung eingetreten sein, bleibt der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen aufgrund des Vorrangs des Insolvenzverfahrens versperrt.
Gemäß § 31 Abs. 3 wird mit der Anzeige die Restrukturierungssache rechtshängig. Hierfür ist eine gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich (BT-Drucks. 19/24181, S. 135). Dies ist umso wichtiger, als es sich bei dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nicht um ein einheitliches Verfahren, sondern um einen modularen Verfahrensrahmen handelt. Mit der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache wird sichergestellt, dass alle Anträge auf Instrumente, die eigentlich selbständige Verfahren bilden, einheitlich im Rahmen dieser Restrukturierungssache und durch dieselbe Gerichtsabteilung (siehe § 36) behandelt werden (BT-Drucks. 19/24181, S. 133).
Eine inhaltliche Kontrolle der Anzeige, insbesondere des Restrukturierungsplans oder -konzepts durch das Gericht erfolgt nicht. Grund hierfür soll laut Gesetzesbegründung die Vermeidung jeglicher Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Eintritts der Rechtshängigkeit sein (BT-Drucks. 19/24181, S. 136). Während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache ruht die Antragspflicht nach § 15a InsO und wird gemäß § 42 Abs. 1 durch die – ebenfalls strafbewehrte – Pflicht ersetzt, dem Restrukturierungsgericht den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen. Das angerufene Restrukturierungsgericht prüft nicht einmal seine eigene Zuständigkeit nach § 35. Die Zuständigkeitsprüfung erfolgt erst im Rahmen der nachgelagerten Kontrolle des § 33 und stellt einen Aufhebungsgrund dar (siehe hierzu § 33 Rn. 16).
Das Gericht wird aber prüfen, ob die eingereichte Anzeige im Hinblick auf die erforderlichen Bestandteile gemäß § 31 Abs. 2 vollständig und somit formell ordnungsgemäß ist. Fraglich ist, ob die Restrukturierungssache auch dann gemäß Abs. 3 rechtshängig wird, wenn der Schuldner eine unvollständige Anzeige eingereicht hat. Dies ist im Zweifel zu verneinen, weil sonst das Gericht nicht in der Lage wäre, nach Rechtshängigkeit der Sache die in § 33 vorgesehene Prüfung durchzuführen.
Aufgrund des Verweises in § 38 auf die ZPO führt die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache gemäß § 261 Abs. 3 ZPO dazu, dass während der Dauer der Rechtshängigkeit die Restrukturierungssache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann und dass die Zuständigkeit des Restrukturierungsgerichts (siehe § 35) durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird. Eine spätere Sitzverlegung oder ein Wegzug des Schuldners aus dem Bezirk des Gerichts ist somit unerheblich (BT-Drucks. 19/24181, S. 136).
Der Inhalt der Anzeige wird in § 31 Abs. 2 festgelegt. Ziel ist, das Gericht über das Restrukturierungsvorhaben möglichst umfassend zu informieren und damit in die Lage zu versetzen, eilbedürftige Entscheidungen zu treffen. Die Anzeige enthält (kumulativ - siehe BT-Drucks. 19/24181, S. 134) den Entwurf eines Restrukturierungsplans oder zumindest ein Restrukturierungskonzept, eine Darstellung des Verhandlungsstands mit den Gläubigern sowie eine Darstellung der Vorkehrungen zur Sicherstellung der Pflichterfüllung. Im Hinblick auf die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten durch das Gericht (nach § 73) ist ferner anzugeben, ob in die Rechte von Verbrauchern oder von mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen eingegriffen werden soll und ob damit zu rechnen ist, dass eine Gläubigergruppe den Restrukturierungsplan nicht annimmt.
Der Anzeige beizufügen ist zunächst der Entwurf eines Restrukturierungsplans oder, sofern ein solcher nach dem Stand des angezeigten Vorhabens noch nicht ausgearbeitet werden konnte, ein Konzept für die Restrukturierung, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Restrukturierung sowie die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Restrukturierungsziels in Aussicht genommen werden.
Hierdurch soll gewährleistet werden, dass im Zeitpunkt der Anzeige ein vorbereiteter „Marschplan“ schon besteht, denn nur in diesem Fall lassen sich die Ernsthaftigkeit der Schuldnerbemühungen und die Erfolgsaussichten des Restrukturierungsvorhabens einschätzen. Ein vollständig ausgearbeiteter Restrukturierungsplan wird dabei nicht erwartet, da bei der Anzeige die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache bewirkt, ohne dass eine inhaltliche Prüfung stattfinden (BT-Drucks. 19/24181, S. 135). Es ist jedoch zu empfehlen, aufgrund der Eilbedürftigkeit der Restrukturierungsinstrumente, möglichst genaue und vollständige Unterlagen so früh wie möglich vorzubereiten.
Auch bei der Beantragung einer Stabilisierungsanordnung ist die Vorlage einer (aktualisierten) Restrukturierungsplanung gemäß § 50 Abs. 2 erforderlich. Die Stabilisierungsanordnung ergeht nach § 51 Abs. 1 nur, wenn die vom Schuldner vorgelegte Restrukturierungsplanung vollständig und schlüssig ist, und keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Planung unzutreffend ist oder dass die Restrukturierung keine Erfolgsaussichten hat (hierzu § 51 Rn. 7 ff.).
Eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Restrukturierung wird aber, und zwar auch wenn keine Stabilisierungsanordnung beantragt wird, spätestens im Rahmen des § 33 Abs. 2 Nr. 2 stattfinden. Hiernach hebt das Gericht die Restrukturierungssache auf, wenn sich aufgrund einer Anzeige nach § 32 Abs. 4 oder aus sonstigen Umständen ergibt, dass das angezeigte Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Umsetzung hat (hierzu § 33 Rn. 31 f.). Sollte der Schuldner bis dahin nicht in der Lage sein, dem Gericht ein vollständiges und schlüssiges Restrukturierungskonzept vorzulegen, besteht kein Grund, den Schuldner durch den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen zu unterstützen (BT-Drucks. 19/24181, S. 135).
Der mit der Anzeige eingereichte „vorläufige“ Restrukturierungsplan muss sodann laufend aktualisiert werden. Gemäß § 32 Abs. 2 trifft den Schuldner die Pflicht, jede wesentliche Änderung, welche den Gegenstand des angezeigten Restrukturierungsvorhabens und die Darstellung des Verhandlungsstands betrifft, dem Gericht mitzuteilen.
Durch die Darstellung des Stands der Verhandlungen mit Gläubigern, an dem Schuldner beteiligten Personen und Dritten soll das Restrukturierungsgericht in die Lage versetzt werden, etwaige Widerstände gegen die Umsetzung des Plans schon früh einschätzen zu können (BT-Drucks. 19/24181, S. 135).
Dies ist gleichlaufend mit dem seit 1. Januar 2021 geltenden Anforderungen an einen Antrag auf Eröffnung eines Eigenverwaltungsverfahrens gemäß § 270a Abs. 1 InsO.
Nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 ist der Anzeige eine Darstellung der Vorkehrungen beizufügen, welche der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, seine Pflichten nach dem StaRUG zu erfüllen. Im Kern handelt es sich insbesondere um die umfangreichen Pflichten nach § 32 (Verhaltens- und Meldepflichten), sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen wird (siehe hierzu § 32 Rn. 1). Durch diese Pflichten soll sichergestellt werden, dass der Schuldner von den Restrukturierungsinstrumenten verantwortungsvollen Gebrauch im Interesse der Gläubigerschaft macht (BT-Drucks. 19/24181, S. 135).
Um die Einhaltung dieser Pflichten weitestgehend zu gewährleisten, muss der Schuldner bereits bei Einreichung der Anzeige die getroffenen Vorkehrungen darstellen. Dadurch muss der Schuldner diese Pflichten überhaupt zur Kenntnis nehmen und sich damit auch ernsthaft auseinandersetzen.
Wie im Rahmen einer (vorläufigen) Eigenverwaltung dürfte in der Praxis die Einbindung von erfahrenen Restrukturierungexperten unerlässlich sein, wenn der Schuldner aus eigener Kraft hierzu nicht in der Lage ist (BT-Drucks. 19/24181, S. 135).
Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 hat der Schuldner bei der Anzeige zudem anzugeben:
Diese Angaben sind vor dem Hintergrund des § 73 zu sehen. In diesen beiden Fällen bestellt das Restrukturierungsgericht einen Restrukturierungsbeauftragten von Amts wegen (hierzu § 73 Rn. 5 ff.).
Durch die Angaben zu einer vorangegangenen Restrukturierungssache soll die Prüfung des Vorliegens von Aufhebungsvoraussetzungen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 erleichtert werden (BT-Drucks. 19/24181, S. 136). Das Gericht hebt die Restrukturierungssache auf, wenn in einer früheren Restrukturierungssache der Schuldner eine Stabilisierungsanordnung oder eine Planbestätigung erwirkt hat, oder wenn diese frühere Restrukturierungssache wegen schwerwiegender Pflichtverletzung des Schuldners aufgehoben wurde.
§ 31 Abs. 4 regelt die Fälle, in welchen die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens ihre Wirkung verliert. Diese Aufzählung ist abschließend.
Die Inanspruchnahme der Restrukturierungsinstrumente ist freiwillig (siehe § 29 Rn. 6). Folgerichtig steht es dem Schuldner jederzeit frei, seine Anzeige zurückzunehmen.
Die Anzeige verliert auch nach rechtskräftiger Planbestätigung ihre Wirkung. Mit dieser Bestätigung treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen ein, § 67 Abs. 1 Satz 1. Nach Vollzug des Plans kann die Restrukturierungssache aufgehoben werden, weshalb die Wirkung der Anzeige nicht mehr nötig ist (BT-Drucks.19/24181, S. 136).
Nach Aufhebung der Restrukturierungssache durch das Restrukturierungsgericht nach Maßgabe des § 33 kann die Anzeige keine Wirkung mehr entfalten.
Die Anzeige verliert schließlich ihre Wirkung, wenn seit der Anzeige sechs Monate, oder, sofern der Schuldner die Anzeige zuvor erneuert hat, zwölf Monate vergangen sind. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Restrukturierungsinstrumente zeitlich nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen (BT-Drucks. 19/24181, S. 136). Insbesondere die Stabilisierungsanordnung nach § 49 hat eine Dauer von höchsten vier Monaten.
Die Möglichkeit einer Erneuerung der Anzeige wird in § 31 Abs. 4 Nr. 4 impliziert, aber im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass eine solche Erneuerung nur einmalig erfolgen darf (BT-Drucks. 19/24181, S. 136).
Verliert die Anzeige des Restrukturierungssache ihre Wirkung, so lebt nach § 42 Abs. 4 die Pflicht wieder auf, gemäß § 15a InsO bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Der Wirkungsverlust hat auch nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 zur Folge, dass das Gericht eine etwaige Stabilisierungsanordnung aufhebt (hierzu § 59 Rn. 7 ff.).