§ 3 spezifiziert, ebenso wie § 4, welche Rechtsverhältnisse im Restrukturierungsplan gestaltet werden können und zwar konkret für bedingte und nicht fällige Forderungen sowie für Forderungen aus gegenseitigen Verträgen. Der Wortlaut der Norm hat im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zwischen dem Referentenentwurf (StaRUG-RefE) und der verabschiedeten Form keinerlei Veränderungen erfahren.
Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 stellt klar, dass es für die Gestaltbarkeit einer Forderung ihrer Fälligkeit nicht bedarf; dies ergibt sich bereits daraus, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 nur die zum nach § 2 Abs. 5 maßgeblichen Zeitpunkt begründeten Forderungen gestaltbar sind (BT-Drs. 19/24181, S. 114). Denn eine Forderung kann fraglos begründet sein, bevor sie fällig wird. Ob eine Forderung begründet und noch nicht fällig oder noch gar nicht begründet ist, muss anhand der Einzelheiten des konkreten Rechtsverhältnisses ermittelt werden (siehe dazu § 2 Rn. 14 ff.).
Anders als § 41 InsO, der für das Insolvenzverfahren die Fälligkeit nicht fälliger Forderungen fingiert, um dem Gläubiger eine Teilnahme am Verfahren zu ermöglichen (siehe dazu: K. Schmidt/Thonfeld, § 41 Rn. 1, 13), lässt § 3 Abs. 1 den Anspruch unangetastet; die Norm stellt lediglich klar, dass die nicht fällige Forderung – und zwar in genau dieser Form – in den Plan einbezogen und modifiziert werden kann (Braun-StaRUG/Esser, § 3 Rn. 5; Marotzke, ZInsO 2021, S. 643, 644 f.).
Bei der Bestimmung des Stimmrechts im Planabstimmungsverfahren sind gem. § 24 Abs. 2 Nr. 2 unverzinsliche und noch nicht fällige Forderungen auf den Tag der Planvorlage abzuzinsen. Unverzinslich ist eine Forderung, wenn sie weder nach Gesetz noch nach Vereinbarung zu verzinsen ist (Uhlenbruck/Knof, § 41 Rn. 11).
Darüber hinaus normiert § 3 Abs. 1 auch die Gestaltbarkeit bedingter Forderungen. In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass sowohl auflösend bedingte Forderungen, als auch aufschiebend bedingte Forderungen im Sinne des § 158 BGB gestaltbar sind (BT-Drs. 19/24181, S. 114). Denn beide Formen bedingter Forderungen können die Vermögens- und Finanzlage des Schuldners noch in der Zeit vor dem Bedingungseintritt belasten. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Sanierung daher erleichtert werden, indem Forderungen auch schon während dieser Schwebephase in den Restrukturierungsplan einbezogen und gestaltet werden können (BT-Drs. 19/24181, S. 114). Um die Unsicherheit über den tatsächlichen Bestand der Forderung während der Schwebephase im Planabstimmungsverfahren abzubilden, ist das Stimmgewicht bedingter Restrukturierungsforderungen gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts anzusetzen (siehe dazu § 24 Rn. 13).
Nach § 3 Abs. 2 sind Forderungen aus gegenseitigen Verträgen nur insoweit gestaltbar, als der andere Teil die ihm obliegende Leistung erbracht hat. Die Abgrenzung teilbarer Leistungen beider Vertragsparteien anhand des Leistungsstatus entspricht dem für das Insolvenzverfahren geltenden Mechanismus der §§ 103 und 105 InsO (Thole, ZIP 2020, S. 1985, 1988). Nur soweit die Forderung im relevanten Zeitpunkt (siehe dazu § 2 Rn. 69) durch die Vorleistung des anderen Teils werthaltig gemacht wurde, ist sie als begründet anzusehen und damit als Restrukturierungsforderungen im Verfahren gestaltbar.
Eine Gestaltbarkeit des Vertragsverhältnisses für die Zukunft, also die beidseitig und gegenseitig unerfüllten Vertragsleistungen, sieht das StaRUG hingegen grundsätzlich nicht vor (Siehe unten III.).
Abzugrenzen sind bedingte Forderungen i.S.d. § 3 Abs. 1 von künftigen Forderungen, also solchen Ansprüchen, die noch nicht im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 begründet sind (siehe dazu § 2 Rn. 14). Zu diesen künftigen Forderungen zählen grundsätzlich auch diejenigen Forderungen aus gegenseitigen Verträgen, soweit der andere Teil die ihm obliegende Leistung noch nicht erbracht hat. Im Umkehrschluss zu § 3 Abs. 1 ergibt sich, dass solche künftigen Forderungen im Restrukturierungsplan nicht gestaltbar sind (Thole, ZIP 2020, S. 1985, 1988; Desch, BB 2020, S. 2498, 2502). Dies steht auch im Einklang mit der Entscheidung des Gesetzgebers, die noch im Regierungsentwurf vorgesehenen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung zu streichen, die letztlich eine Form der Gestaltung zukünftiger Forderungen mit sich gebracht hätte (Thole, ZIP 2020, S. 1985, 1994 f.; Desch, BB 2020, S. 2498, 2506 f.; kritisch: Deppenkemper, ZIP 2020, S. 2432, 2439 f.).
Eine wesentliche Rolle in Restrukturierungsvorhaben spielen regelmäßig Mietzinsansprüche aus langfristigen Mietverhältnissen. Die Mietzinsforderungen entstehen allerdings jeweils erst zum Anfangstermin der Periode der Nutzungsüberlassung, üblicherweise also monatlich zum Monatsersten (BGH, NZI 2007, S. 158) Vor diesem Zeitpunkt sind sie als künftige bzw. befristete Forderungen im Sinne des § 163 BGB nicht durch einen Restrukturierungsplan gestaltbar (siehe auch Braun-StaRUG/Esser, § 3 Rn. 3).
Während im Insolvenzverfahren durch die besonderen Gestaltungsrechte der §§ 103 ff. InsO Verträge und damit auch die daraus zukünftig entstehenden Forderungen gestaltet werden können, stellt der Restrukturierungsplan nach der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers kein Instrument für Eingriffe in das vertragliche Synallagma dar (BT-Drs. 19/24181, S. 114). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nach § 2 Abs. 2 in Konsortialfinanzierungen auch Einzelbestimmungen (siehe dazu § 2 Rn. 35), bei bestimmten Schuldtiteln die Bedingungen (siehe dazu § 2 Rn. 39) und bei Inter-Creditor-Vereinbarungen die Bedingungen (siehe dazu § 2 Rn. 43)durch den Plan gestaltbar sind. Die Abgrenzung, wann ein unzulässiger Eingriff in eine künftige Forderung vorliegt und wann nur eine Einzelbestimmung oder Bedingung im Sinne des § 2 Abs. 2 in zulässiger Weise gestaltet wird, birgt erhebliche Unsicherheiten (Thole, ZIP 2020, S. 1985, 1988).
§ 3 spezifiziert, ebenso wie § 4, welche Rechtsverhältnisse im Restrukturierungsplan gestaltet werden können und zwar konkret für bedingte und nicht fällige Forderungen sowie für Forderungen aus gegenseitigen Verträgen. Der Wortlaut der Norm hat im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zwischen dem Referentenentwurf (StaRUG-RefE) und der verabschiedeten Form keinerlei Veränderungen erfahren.
Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 stellt klar, dass es für die Gestaltbarkeit einer Forderung ihrer Fälligkeit nicht bedarf; dies ergibt sich bereits daraus, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 nur die zum nach § 2 Abs. 5 maßgeblichen Zeitpunkt begründeten Forderungen gestaltbar sind (BT-Drs. 19/24181, S. 114). Denn eine Forderung kann fraglos begründet sein, bevor sie fällig wird. Ob eine Forderung begründet und noch nicht fällig oder noch gar nicht begründet ist, muss anhand der Einzelheiten des konkreten Rechtsverhältnisses ermittelt werden (siehe dazu § 2 Rn. 14 ff.).
Anders als § 41 InsO, der für das Insolvenzverfahren die Fälligkeit nicht fälliger Forderungen fingiert, um dem Gläubiger eine Teilnahme am Verfahren zu ermöglichen (siehe dazu: K. Schmidt/Thonfeld, § 41 Rn. 1, 13), lässt § 3 Abs. 1 den Anspruch unangetastet; die Norm stellt lediglich klar, dass die nicht fällige Forderung – und zwar in genau dieser Form – in den Plan einbezogen und modifiziert werden kann (Braun-StaRUG/Esser, § 3 Rn. 5; Marotzke, ZInsO 2021, S. 643, 644 f.).
Bei der Bestimmung des Stimmrechts im Planabstimmungsverfahren sind gem. § 24 Abs. 2 Nr. 2 unverzinsliche und noch nicht fällige Forderungen auf den Tag der Planvorlage abzuzinsen. Unverzinslich ist eine Forderung, wenn sie weder nach Gesetz noch nach Vereinbarung zu verzinsen ist (Uhlenbruck/Knof, § 41 Rn. 11).
Darüber hinaus normiert § 3 Abs. 1 auch die Gestaltbarkeit bedingter Forderungen. In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass sowohl auflösend bedingte Forderungen, als auch aufschiebend bedingte Forderungen im Sinne des § 158 BGB gestaltbar sind (BT-Drs. 19/24181, S. 114). Denn beide Formen bedingter Forderungen können die Vermögens- und Finanzlage des Schuldners noch in der Zeit vor dem Bedingungseintritt belasten. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Sanierung daher erleichtert werden, indem Forderungen auch schon während dieser Schwebephase in den Restrukturierungsplan einbezogen und gestaltet werden können (BT-Drs. 19/24181, S. 114). Um die Unsicherheit über den tatsächlichen Bestand der Forderung während der Schwebephase im Planabstimmungsverfahren abzubilden, ist das Stimmgewicht bedingter Restrukturierungsforderungen gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts anzusetzen (siehe dazu § 24 Rn. 13).
Nach § 3 Abs. 2 sind Forderungen aus gegenseitigen Verträgen nur insoweit gestaltbar, als der andere Teil die ihm obliegende Leistung erbracht hat. Die Abgrenzung teilbarer Leistungen beider Vertragsparteien anhand des Leistungsstatus entspricht dem für das Insolvenzverfahren geltenden Mechanismus der §§ 103 und 105 InsO (Thole, ZIP 2020, S. 1985, 1988). Nur soweit die Forderung im relevanten Zeitpunkt (siehe dazu § 2 Rn. 69) durch die Vorleistung des anderen Teils werthaltig gemacht wurde, ist sie als begründet anzusehen und damit als Restrukturierungsforderungen im Verfahren gestaltbar.
Eine Gestaltbarkeit des Vertragsverhältnisses für die Zukunft, also die beidseitig und gegenseitig unerfüllten Vertragsleistungen, sieht das StaRUG hingegen grundsätzlich nicht vor (Siehe unten III.).
Abzugrenzen sind bedingte Forderungen i.S.d. § 3 Abs. 1 von künftigen Forderungen, also solchen Ansprüchen, die noch nicht im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 begründet sind (siehe dazu § 2 Rn. 14). Zu diesen künftigen Forderungen zählen grundsätzlich auch diejenigen Forderungen aus gegenseitigen Verträgen, soweit der andere Teil die ihm obliegende Leistung noch nicht erbracht hat. Im Umkehrschluss zu § 3 Abs. 1 ergibt sich, dass solche künftigen Forderungen im Restrukturierungsplan nicht gestaltbar sind (Thole, ZIP 2020, S. 1985, 1988; Desch, BB 2020, S. 2498, 2502). Dies steht auch im Einklang mit der Entscheidung des Gesetzgebers, die noch im Regierungsentwurf vorgesehenen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung zu streichen, die letztlich eine Form der Gestaltung zukünftiger Forderungen mit sich gebracht hätte (Thole, ZIP 2020, S. 1985, 1994 f.; Desch, BB 2020, S. 2498, 2506 f.; kritisch: Deppenkemper, ZIP 2020, S. 2432, 2439 f.).
Eine wesentliche Rolle in Restrukturierungsvorhaben spielen regelmäßig Mietzinsansprüche aus langfristigen Mietverhältnissen. Die Mietzinsforderungen entstehen allerdings jeweils erst zum Anfangstermin der Periode der Nutzungsüberlassung, üblicherweise also monatlich zum Monatsersten (BGH, NZI 2007, S. 158) Vor diesem Zeitpunkt sind sie als künftige bzw. befristete Forderungen im Sinne des § 163 BGB nicht durch einen Restrukturierungsplan gestaltbar (siehe auch Braun-StaRUG/Esser, § 3 Rn. 3).
Während im Insolvenzverfahren durch die besonderen Gestaltungsrechte der §§ 103 ff. InsO Verträge und damit auch die daraus zukünftig entstehenden Forderungen gestaltet werden können, stellt der Restrukturierungsplan nach der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers kein Instrument für Eingriffe in das vertragliche Synallagma dar (BT-Drs. 19/24181, S. 114). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nach § 2 Abs. 2 in Konsortialfinanzierungen auch Einzelbestimmungen (siehe dazu § 2 Rn. 35), bei bestimmten Schuldtiteln die Bedingungen (siehe dazu § 2 Rn. 39) und bei Inter-Creditor-Vereinbarungen die Bedingungen (siehe dazu § 2 Rn. 43) durch den Plan gestaltbar sind. Die Abgrenzung, wann ein unzulässiger Eingriff in eine künftige Forderung vorliegt und wann nur eine Einzelbestimmung oder Bedingung im Sinne des § 2 Abs. 2 in zulässiger Weise gestaltet wird, birgt erhebliche Unsicherheiten (Thole, ZIP 2020, S. 1985, 1988).